Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1488 Zwangsvergleich. 
mit dem allgemeinen Prüfungstermin verbunden werden. Der Termin ist öffentlich 
bekannt zu machen, besondere Ladung auch an die Gläubiger, soweit sie ihre Forde- 
rungen angemeldet haben, unter Mittheilung des Vergleichsvorschlags und des End- 
ergebnisses der Ausschußerklärung, ergehen zu lassen; auch sind Vergleichsvorschlag 
und Erklärung des Ausschusses in der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten 
niederzulegen. Im Termin wird unter Leitung des Gerichts verhandelt, nach Schluß 
der Verhandlung zur Abstimmung geschritten. Die Annahme des Vorschlags er- 
fordert die Majorität der anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger und zu- 
gleich, daß diese Majorität drei Viertheile der stimmberechtigten Konkursforderungen 
repräsentire. Ist eine Mehrheit nur in einer dieser Beziehungen erlangt worden, so 
kann der Gemeinschuldner vor Schluß des Termins auf sofortige Ansetzung und Ver- 
kündung eines neuen Termins zur Wiederholung der Abstimmung antragen. Ist 
der Vergleich angenommen, so hat das Gericht nach Anhörung der Gläubiger, des 
Verwalters, des Ausschusses, welche im Annahmetermin oder in einem hier zu ver- 
kündenden neuen Termin erfolgen kann, durch einen zu verkündenden Beschluß, gegen 
welchen binnen zwei Wochen von der Verkündung der Gemeinschuldner und jeder 
stimmberechtigte oder seine Forderung bescheinigende Gläubiger die sofortige Beschwerde, 
aber nur ein Mal, einwenden können, den Vergleich zu bestätigen oder zu verwerfen. 
Die Verwerfung erfolgt 1) von Amtswegen, wenn ein Fall der Unzulässigkeit des 
Z. sich nachträglich ergeben hat oder die für das Verfahren und den Abschluß des 
Vergleichs gegebenen Vorschriften nicht beobachtet sind und das Fehlende nicht er- 
gänzt werden kann; 2) auf Antrag eines stimmberechtigten oder seine Forderung be- 
scheinigenden Gläubigers, wenn der Vergleich durch Begünstigung eines Gläubigers 
oder durch Betrug, Auskaufen eines Gläubigers oder sonst in unlauterer Weise zu 
Stande gebracht ist, oder wenn der Vergleich dem gemeinsamen Interesse der bei 
ihm überhaupt betheiligten Gläubiger in Absicht auf die Gleichheit der Rechte, die Güte 
der Sicherheitsleistung, die Höhe der Dividenden 2c. widerspricht. Der Gläubiger hat die 
betreffenden Thatsachen glaubhaft zu machen. Ist der Vergleich bestätigt und die 
Bestätigung rechtskräftig geworden, so ist nach Berichtigung der Masseansprüche oder, 
wenn sie bestritten sind, Sicherstellung, nach Berichtigung der bevorrechtigten Forde- 
rungen oder, wenn sie glaubhaft gemacht sind, Sicherstellung, nach Beschaffung der 
im Vergleiche bedungenen Sicherheit und nach Abnahme der Schlußrechnung, die 
jedoch schon im Vergleichstermin geschehen kann, die Aufhebung des Konkurses zu 
beschließen und unter Angabe des Grundes derselben öffentlich, insbesondere auch im 
Reichsanzeiger, bekannt zu machen und denjenigen Hypotheken-, Dienstbehörden mit- 
zutheilen, welchen die Eröffnung des Konkurses mitgetheilt wurde. Mit der öffent- 
lichen Bekanntmachung des Beschlusses erhält der Gemeinschuldner die Disposition 
über seine Güter zurück. Die Konkursgläubiger, deren Forderungen festgestellt und 
nicht vom Gemeinschuldner im Prüfungstermin ausdrücklich bestritten sind, erhalten 
durch die rechtskräftige Bestätigung des Z. gegen den Gemeinschuldner und seine 
Vergleichsbürgen und Interzedenten, wenn die Einrede der Vorausklage nicht vor- 
behalten wurde, das Recht sofortiger Zwangsvollstreckung nach der CPO., in Absicht 
auf welche Klagen auf Vollstreckungsklausel, Klagen aus Einreden gegen den An- 
spruch 2c. vor das Konkursgericht als Amtsgericht bzw. das Landgericht des gleichen 
Bezirks gehören. Ein Recht auf eine Hypothek am unbeweglichen Vermögen des 
Schuldners kann für festgestellte Forderungen nur dann beansprucht werden, wenn 
nach Landesgesetz ein Urtheil eine solche überhaupt begründet, oder wenn ein Arrest- 
grund vorliegt. Die Aufhebung endlich des Z. anlangend, so kann ein einzelner 
Gläubiger für seine Person denselben hinsichtlich eines vergleichsmäßigen Erlasses 
seiner Forderung anfechten, wenn er nachweist, daß der Z. durch Betrug zu Stande 
gebracht ist, vorausgesetzt, daß er diesen Anfechtungsgrund nicht schon im Bestäti- 
gungsverfahren vorzubringen vermochte. Die rechtskräftige Verurtheilung des Ge- 
meinschuldners wegen betrüglichen Bankerutts dagegen hebt nachträglich für alle Kon-
	        
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