1488 Zwangsvergleich.
mit dem allgemeinen Prüfungstermin verbunden werden. Der Termin ist öffentlich
bekannt zu machen, besondere Ladung auch an die Gläubiger, soweit sie ihre Forde-
rungen angemeldet haben, unter Mittheilung des Vergleichsvorschlags und des End-
ergebnisses der Ausschußerklärung, ergehen zu lassen; auch sind Vergleichsvorschlag
und Erklärung des Ausschusses in der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten
niederzulegen. Im Termin wird unter Leitung des Gerichts verhandelt, nach Schluß
der Verhandlung zur Abstimmung geschritten. Die Annahme des Vorschlags er-
fordert die Majorität der anwesenden stimmberechtigten Konkursgläubiger und zu-
gleich, daß diese Majorität drei Viertheile der stimmberechtigten Konkursforderungen
repräsentire. Ist eine Mehrheit nur in einer dieser Beziehungen erlangt worden, so
kann der Gemeinschuldner vor Schluß des Termins auf sofortige Ansetzung und Ver-
kündung eines neuen Termins zur Wiederholung der Abstimmung antragen. Ist
der Vergleich angenommen, so hat das Gericht nach Anhörung der Gläubiger, des
Verwalters, des Ausschusses, welche im Annahmetermin oder in einem hier zu ver-
kündenden neuen Termin erfolgen kann, durch einen zu verkündenden Beschluß, gegen
welchen binnen zwei Wochen von der Verkündung der Gemeinschuldner und jeder
stimmberechtigte oder seine Forderung bescheinigende Gläubiger die sofortige Beschwerde,
aber nur ein Mal, einwenden können, den Vergleich zu bestätigen oder zu verwerfen.
Die Verwerfung erfolgt 1) von Amtswegen, wenn ein Fall der Unzulässigkeit des
Z. sich nachträglich ergeben hat oder die für das Verfahren und den Abschluß des
Vergleichs gegebenen Vorschriften nicht beobachtet sind und das Fehlende nicht er-
gänzt werden kann; 2) auf Antrag eines stimmberechtigten oder seine Forderung be-
scheinigenden Gläubigers, wenn der Vergleich durch Begünstigung eines Gläubigers
oder durch Betrug, Auskaufen eines Gläubigers oder sonst in unlauterer Weise zu
Stande gebracht ist, oder wenn der Vergleich dem gemeinsamen Interesse der bei
ihm überhaupt betheiligten Gläubiger in Absicht auf die Gleichheit der Rechte, die Güte
der Sicherheitsleistung, die Höhe der Dividenden 2c. widerspricht. Der Gläubiger hat die
betreffenden Thatsachen glaubhaft zu machen. Ist der Vergleich bestätigt und die
Bestätigung rechtskräftig geworden, so ist nach Berichtigung der Masseansprüche oder,
wenn sie bestritten sind, Sicherstellung, nach Berichtigung der bevorrechtigten Forde-
rungen oder, wenn sie glaubhaft gemacht sind, Sicherstellung, nach Beschaffung der
im Vergleiche bedungenen Sicherheit und nach Abnahme der Schlußrechnung, die
jedoch schon im Vergleichstermin geschehen kann, die Aufhebung des Konkurses zu
beschließen und unter Angabe des Grundes derselben öffentlich, insbesondere auch im
Reichsanzeiger, bekannt zu machen und denjenigen Hypotheken-, Dienstbehörden mit-
zutheilen, welchen die Eröffnung des Konkurses mitgetheilt wurde. Mit der öffent-
lichen Bekanntmachung des Beschlusses erhält der Gemeinschuldner die Disposition
über seine Güter zurück. Die Konkursgläubiger, deren Forderungen festgestellt und
nicht vom Gemeinschuldner im Prüfungstermin ausdrücklich bestritten sind, erhalten
durch die rechtskräftige Bestätigung des Z. gegen den Gemeinschuldner und seine
Vergleichsbürgen und Interzedenten, wenn die Einrede der Vorausklage nicht vor-
behalten wurde, das Recht sofortiger Zwangsvollstreckung nach der CPO., in Absicht
auf welche Klagen auf Vollstreckungsklausel, Klagen aus Einreden gegen den An-
spruch 2c. vor das Konkursgericht als Amtsgericht bzw. das Landgericht des gleichen
Bezirks gehören. Ein Recht auf eine Hypothek am unbeweglichen Vermögen des
Schuldners kann für festgestellte Forderungen nur dann beansprucht werden, wenn
nach Landesgesetz ein Urtheil eine solche überhaupt begründet, oder wenn ein Arrest-
grund vorliegt. Die Aufhebung endlich des Z. anlangend, so kann ein einzelner
Gläubiger für seine Person denselben hinsichtlich eines vergleichsmäßigen Erlasses
seiner Forderung anfechten, wenn er nachweist, daß der Z. durch Betrug zu Stande
gebracht ist, vorausgesetzt, daß er diesen Anfechtungsgrund nicht schon im Bestäti-
gungsverfahren vorzubringen vermochte. Die rechtskräftige Verurtheilung des Ge-
meinschuldners wegen betrüglichen Bankerutts dagegen hebt nachträglich für alle Kon-