Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Zwangsvollstreckung. 1489 
kursgläubiger den vergleichsmäßigen Erlaß ihrer Forderungen auf, so daß das Kon- 
kursverfahren, vorbehältlich genügender Masse, durch Beschluß des Gerichts anf Antrag 
jedes Konkursgläubigers wieder ausgenommen, ja noch vor Rechtskraft der Verur- 
theilung des Schuldners vorläufige Sicherungsmaßregeln auf Antrag verfügt werden 
können. Gläubiger im wiederaufgenommenen Konkursverfahren sind, sofern sie sich 
melden, die alten Konkursgläubiger, die bevorrechtigten eingeschlossen, und zwar für 
den Theil ihrer Forderungen, welcher noch nicht getilgt ist; außerdem neu hinzu- 
kommende Gläubiger der Zwischenzeit, die jedoch an einer für Erfüllung des Z. ge- 
leisteten Sicherheit keinen Antheil haben. Früher geprüfte Forderungen werden nur 
hinsichtlich einer inzwischen eingetretenen Tilgung geprüft. In Absicht auf Anfech- 
tung von Rechtshandlungen der Zwischenzeit gilt für das neue Verfahren der Tag 
der Verkündung des ersten Strafurtheils gegen den Schuldner als Tag der Zahlungs- 
einstellung. Im Uebrigen kommen die Vorschriften für das gewöhnliche Konkurs- 
verfahren auch hier zur Anwendung. 
Quellen u. Lit.: Deutsche KO. 121, 160 ff., 196, 200. 206; Mot. S. 390 
— ff., 446. — Desterreichische KO. J§ 156 ff., 207 ff. — 1. 7 * 19 D. 2, 14. — I. 
1 D. 17, 1. — I. 23 D. 42, S. — Kommentare zur Deutschen KO. 1.I. von Witnonhe 
d % v. BVöldn Dnd u. A. — Fuchs, Deutscher Konk. Prz., § 34. — Förster, 
Preuß. Privatrecht, 4. Aufl. ed. Eccius, Bd. 1 § 116. — Schweppe, Konkurs der 
Gläubiger, §§ 19 ff. — Bayer, Konk.Prz., §§ 38, 39. K. Wieding. 
Zwangsvollstreckung (früher Exekution) ist die zwangsweise Durch- 
führung einer richterlichen Verfügung, insbesondere aber des Endurtheils oder auch 
ausnahmsweise eines Parteidispositionsaktes gegen den renitenten Theil. Die 
Deutsche CPO. hat trotz der einheitlichen Regelung der Z. — abgesehen von der 
durch sie nicht berührten Administrativexekution — es bei den landesgesetzlichen Vor- 
schriften über die Z. wegen Geldforderungen gegen den Fiskus, Gemeinden und 
andere Kommunalverbände, sowie gegen Korporationen, deren Vermögen von Staats- 
behörden verwaltet wird, belassen. Ferner ist auch die Z. in das unbewegliche 
Vermögen wegen ihrer Berührung mit dem materiellen Grundeigenthums= und 
Hypothekenrecht nur hinsichtlich der Kompetenz der Gerichte und der Grundsätze über 
das Vertheilungsverfahren einheitlich normirt. 
I. Voraussetzungen. Die Z. findet statt: 
1) aus einem seitens eines Deutschen ordentlichen Gerichtes erlassenen Endur- 
theil (Theilurtheil), welches eine Partei zu einer bestimmten Handlung oder Leistung 
verurtheilt, wenn dasselbe rechtskräftig geworden, oder 
2) von dem Prozeßgerichte für vorläufig (d. h. schon vor Eintritt der 
Rechtskraft) vollstreckbar erklärt worden ist. 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist in dem zu erlassenden Urtheil von 
Amtswegen auszusprechen a) bei Urtheilen auf Grund eines Anerkenntnisses, 
b) auf Festsetzung einer der in einem früheren bedingten Endurtheile alternativ 
ausgesprochenen Folgen, c) bei dem zweiten und ferneren in derselben Instanz gegen 
dieselbe Partei in der Hauptsache ergehenden Versäumnißurtheil, d) bei Urtheilen 
im Urkunden= oder Wechselprozeß, e) bei Urtheilen auf Aufhebung von Arresten 
oder einstweiligen Verfügungen und f) auf Zahlung laufender, künftiger und im letzten 
Vierteljahr vor der Klagerhebung fällig gewordenen Alimente. Außerdem sind auch 
auf Parteiantrag, welcher indessen in der mündlichen Verhandlung vor Erlaß des 
Urtheils zu stellen ist, für vorläufig vollstreckkar zu erklären Urtheile, wenn sie 
betreffen a) Streitigkeiten zwischen Vermiethern und Miethern wegen Ueberlassung, 
Benutzung und Räumung von Wohnungs= und anderen Räumen oder wegen Zurück- 
haltung der vom Miether eingebrachten Sachen, b) Streitigkeiten zwischen Dienst- 
herrschaft und Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- 
und Arbeitsverhältnisses, sowie zwischen selbständigen Gewerbetreibenden und ihren 
Gesellen, Gehülfen und Lehrlingen wegen Antritt, Fortsetzung oder Aushebung des 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl.
	        
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