Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1490 Zwangsvollstreckung. 
Arbeits= und Lehrverhältnisses, wegen der gegenseitigen Leistungen während der Dauer 
desselben oder wegen der Ertheilung oder des Inhalts von Abgangszeugnissen, 
) Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern, Flößern 
oder Auswanderungsexpedienten in Einschiffungshäfen wegen Wirthszechen, Fuhrlohn, 
Ueberfahrtsgeldern, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe, über Verluste und 
Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, 
welche aus Anlaß der Reise entstanden sind, endlich d) Erkenntnisse, welche eine 
Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth bis zu 800 Mark einschließlich aussprechen. 
Dasselbe hat zu geschehen, e) wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Aussetzung der 
Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer zu ermittelnden 
Nachtheil bringen würde oder wenn der Gläubiger sich erbietet, vor der Vollstreckung 
Sicherheit (cautio de restituendo) zu leisten. In allen Fällen, mag die vorläufige 
Vollstreckbarkeit von Amtswegen oder nur auf Antrag auszusprechen sein, kann das 
Gericht auf Antrag des Schuldners die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit 
von vorgängiger Sicherheitsleistung seitens des Gläubigers abhängig machen, auch 
hat es dem Schuldner auf seinen Antrag die Abwendung der Vollstreckung durch 
Sicherheitsleistung der Hinterlegung des Streitgegenstandes zu gestatten, falls der 
Gläubiger sich nicht zu vorgängiger cautio de restituendo erbietet. Macht endlich 
der Schuldner glaubhaft, daß ihm die Vollstreckung des Urtheils einen nicht zu er- 
setzenden Nachtheil zufügen. würde, so ist auf seinen Antrag auszusprechen, daß das 
(sonst von Amtswegen für vollstreskbar zu erklärende) Urtheil vorläufig nicht voll- 
streckbar sei oder der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung zurückzuweisen. In der 
Berufungsinstanz muß auf Antrag über die vorläufige Vollstreckbarkeit zunächst ver- 
handelt und erkannt werden, und es findet eine weitere Anfechtung der ergehenden Ent- 
scheidung nicht statt. Auch hat bei eingelegter Berufung oder erhobenem Einspruch das 
zur Entscheidung berufene Gericht in Betreff von Anordnungen der eben gedachten Art 
dieselben Befugnisse, wie das Gericht, welches das frühere Urtheil erlassen hat. Die 
vorläufige Vollstreckbarkeit tritt außer Kraft mit der Verkündung eines Urtheils, 
welches die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung auf- 
hebt. In diesem Falle ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Rückerstattung 
des dem ersteren auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urtheils bereits Gezahlten 
und Geleisteten zu verurtheilen. 
3) Aus Vollstreckungsurtheilen ((. diesen Art.), wenn sie rechtskräftig 
oder nach Maßgabe der zu 2 erwähnten Voraussetzungen für vorläufig vollstreckbar 
erklärt worden sind. 
4) Aus Entscheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde statt- 
findet (z. B. Kostenfestsetzungen, Entscheidungen gegen ungehorsame Zeugen und 
Sachverständige). 
5) Aus den im Mahnverfahren erlassenen Vollstreckungsbefehlen. 
6) Aus Vergleichen, welche entweder nach der Klageerhebung vor einem Deutschen 
Gerichte zur Beilegung des Rechtsstreites, oder welche vor einem solchen im amts- 
gerichtlichen Sühnetermin geschlossen sind. 
7) Aus Urkunden Deutscher Gerichte oder Notare über Schuldverpflichtungen 
auf bestimmte Quantitäten von Fungibilien, in denen der Schuldner sich der sofortigen 
Z. unterworfen hat. 
8) Aus anderen Schuldtiteln, welche die Landesgesetzgebung für vollstreckbar 
erklärt hat (z. B. in Preußen aus Vergleichen vor Schiedsmännern). 
In formaler Beziehung kann die Z. nur auf Grund einer vollstreckbaren 
Ausfertigung des Exekutionstitels erfolgen, d. h. einer solchen, welcher die unter- 
siegelte und unterschriebene Vollstreckungsklausel („Vorstehende Ausfertigung 
wird dem N. N. zum Zwecke der Z. ertheilt") beigefügt ist. Sie darf derfelben 
Partei für die Regel nur einmal ertheilt werden, um den Schuldner vor mehrfacher 
3Z. zu schützen. Die vollstreckbare Ausfertigung eines Urtheils oder einer Entscheidung,
	        
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