Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1492 Zwangsvbollstreckung. 
Vollstreckungsklaufel, wenn die Vollstreckung des Urtheils nach seinem Inhalte von 
dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer Thatsache abhängt oder 
wenn es sich um die Vollstreckung für oder gegen Rechtsnachfolger handelt. Ist 
eine solche Klausel auf Grund einer öffentlichen Urkunde ertheilt, so bedarf es ferner 
auch der vorgängigen Zustellung einer Abschrift der letzteren. Ebenso ist mit der 
Abschrift einer solchen Urkunde zu verfahren, wenn die Vollstreckung von einer 
seitens des Gläubigers zu bestellenden Sicherheitsleistung abhängig ist, da die Kau- 
tionsbestellung nur durch eine derartige Urkunde nachgewiesen werden kann. Bei 
einem erst an einem bestimmten Kalendertage fälligen Anspruche muß der Ablauf 
desselben abgewartet werden, ehe mit der Z. begonnen werden kann. 
Die Art, wie des Näheren die Z. zu bewirken ist, hängt von der Art der vom 
Schuldner zu machenden Leistung, bzw. dem anzuwendenden Zwangs- oder Exe- 
kutionsmittel ab. Als solche Mittel gewährt die Deutsche CPPO.: 1) die 
Wegnahme der geschuldeten Sache; 2) die Pfändung und Veräußerung beweglicher 
und unbeweglicher Sachen des Schuldners, einschließlich der Pfändung von For- 
derungen und anderen Vermögensrechten; 3) die Androhung und Einziehung von 
Geldstrafen und 4) die Haft. Dagegen kennt die Deutsche CPO. keine sog. Exe- 
kutionsgrade, d. h. keine Vorschriften dahin, daß bestimmte Exekutionsmittel erst 
vergeblich versucht sein müssen, ehe zur Anwendung eines anderen geschritten werden 
kann, vielmehr darf, soweit ein solches Mittel überhaupt im gegebenen Falle statthaft 
(siehe nachher) nicht nur eine beliebige Auswahl getroffen werden, sondern, wenn es 
zur Erzwingung der dem Schuldner obliegenden Leistung in voller Höhe erforderlich 
ist, auch eine Häufung der Mittel erfolgen. 
Für alle Arten von Z. gilt Folgendes: 1) Der Gerichtsvollzieher kann die Z. 
zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nur mit Erlaubniß 
des Amtsrichters, in dessen Bezirk er vollstrecken will, und unter Vorzeigung dieser 
Erlaubniß vornehmen. 2) Sovweit erforderlich, ist er befugt, die Wohnung und 
Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, sowie verschlossene Thüren und Behält- 
nisse öffnen zu lassen. 3) Etwaigen Widerstand kann er durch Gewalt, und 
nöthigenfalls unter Heranziehung der Exekutivpolizei (und durch Vermittelung des 
Vollstreckungsgerichtes auch militärischer Hülfe) beseitigen. 4) Wenn bei einer Voll- 
streckungshandlung Widerstand geleistet wird oder in der Wohnung des Schuldners 
weder dieser selbst noch eine zur Familie gehörige oder in derselben dienende er- 
wachsene Person gegenwärtig ist, so hat er zwei großjährige Männer oder einen 
Gemeinde= oder Polizeibeamten zuzuziehen. 5) Jeder bei dem Vollstreckungsver- 
fahren betheiligten Person muß auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvoll- 
ziehers und Abschrift einzelner Aktenstücke ertheilt werden. 6) Ueber jede Voll- 
streckungshandlung ist vom Gerichtsvollzieher ein Protokoll aufzunehmen, welches 
insbesondere die wesentlichen Vorgänge, ferner die Unterschriften der Personen, mit 
welchen verhandelt worden, die Bemerkung, daß ihnen das Protokoll vorgelesen 
worden, die Genehmigung desselben seitens der letzteren, eventuell die Angabe der 
Gründe, warum diesen eben gedachten Erfordernissen nicht hat genügt werden können, 
endlich die Unterschrift des Gerichtsvollziehers enthalten muß. 7) Die bei der 3. 
erforderlichen Mittheilungen und Aufforderungen sind vom Gerichtsschreiber mündlich 
zu erlassen und zu protokolliren, nur falls das erstere nicht möglich ist, den Be- 
theiligten durch Zustellung einer Protokollabschrift kund zu thun und das Erforder- 
liche darüber im Protokolle zu bemerken. 
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen in Betreff der Art und Weise 
der Z. oder des vom Gerichtsvollzieher zu beobachtenden Verfahrens entscheidet das 
Vollstreckungsgericht, welches dabei vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen 
erlassen, insbesondere die Z. gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen ein- 
stellen oder nur gegen eine solche fortsetzen lassen kann. Desgleichen gebührt dem 
Gericht die Entscheidung bei der Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Z.auf- 
 
	        
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