1492 Zwangsvbollstreckung.
Vollstreckungsklaufel, wenn die Vollstreckung des Urtheils nach seinem Inhalte von
dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer Thatsache abhängt oder
wenn es sich um die Vollstreckung für oder gegen Rechtsnachfolger handelt. Ist
eine solche Klausel auf Grund einer öffentlichen Urkunde ertheilt, so bedarf es ferner
auch der vorgängigen Zustellung einer Abschrift der letzteren. Ebenso ist mit der
Abschrift einer solchen Urkunde zu verfahren, wenn die Vollstreckung von einer
seitens des Gläubigers zu bestellenden Sicherheitsleistung abhängig ist, da die Kau-
tionsbestellung nur durch eine derartige Urkunde nachgewiesen werden kann. Bei
einem erst an einem bestimmten Kalendertage fälligen Anspruche muß der Ablauf
desselben abgewartet werden, ehe mit der Z. begonnen werden kann.
Die Art, wie des Näheren die Z. zu bewirken ist, hängt von der Art der vom
Schuldner zu machenden Leistung, bzw. dem anzuwendenden Zwangs- oder Exe-
kutionsmittel ab. Als solche Mittel gewährt die Deutsche CPPO.: 1) die
Wegnahme der geschuldeten Sache; 2) die Pfändung und Veräußerung beweglicher
und unbeweglicher Sachen des Schuldners, einschließlich der Pfändung von For-
derungen und anderen Vermögensrechten; 3) die Androhung und Einziehung von
Geldstrafen und 4) die Haft. Dagegen kennt die Deutsche CPO. keine sog. Exe-
kutionsgrade, d. h. keine Vorschriften dahin, daß bestimmte Exekutionsmittel erst
vergeblich versucht sein müssen, ehe zur Anwendung eines anderen geschritten werden
kann, vielmehr darf, soweit ein solches Mittel überhaupt im gegebenen Falle statthaft
(siehe nachher) nicht nur eine beliebige Auswahl getroffen werden, sondern, wenn es
zur Erzwingung der dem Schuldner obliegenden Leistung in voller Höhe erforderlich
ist, auch eine Häufung der Mittel erfolgen.
Für alle Arten von Z. gilt Folgendes: 1) Der Gerichtsvollzieher kann die Z.
zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen nur mit Erlaubniß
des Amtsrichters, in dessen Bezirk er vollstrecken will, und unter Vorzeigung dieser
Erlaubniß vornehmen. 2) Sovweit erforderlich, ist er befugt, die Wohnung und
Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, sowie verschlossene Thüren und Behält-
nisse öffnen zu lassen. 3) Etwaigen Widerstand kann er durch Gewalt, und
nöthigenfalls unter Heranziehung der Exekutivpolizei (und durch Vermittelung des
Vollstreckungsgerichtes auch militärischer Hülfe) beseitigen. 4) Wenn bei einer Voll-
streckungshandlung Widerstand geleistet wird oder in der Wohnung des Schuldners
weder dieser selbst noch eine zur Familie gehörige oder in derselben dienende er-
wachsene Person gegenwärtig ist, so hat er zwei großjährige Männer oder einen
Gemeinde= oder Polizeibeamten zuzuziehen. 5) Jeder bei dem Vollstreckungsver-
fahren betheiligten Person muß auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvoll-
ziehers und Abschrift einzelner Aktenstücke ertheilt werden. 6) Ueber jede Voll-
streckungshandlung ist vom Gerichtsvollzieher ein Protokoll aufzunehmen, welches
insbesondere die wesentlichen Vorgänge, ferner die Unterschriften der Personen, mit
welchen verhandelt worden, die Bemerkung, daß ihnen das Protokoll vorgelesen
worden, die Genehmigung desselben seitens der letzteren, eventuell die Angabe der
Gründe, warum diesen eben gedachten Erfordernissen nicht hat genügt werden können,
endlich die Unterschrift des Gerichtsvollziehers enthalten muß. 7) Die bei der 3.
erforderlichen Mittheilungen und Aufforderungen sind vom Gerichtsschreiber mündlich
zu erlassen und zu protokolliren, nur falls das erstere nicht möglich ist, den Be-
theiligten durch Zustellung einer Protokollabschrift kund zu thun und das Erforder-
liche darüber im Protokolle zu bemerken.
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen in Betreff der Art und Weise
der Z. oder des vom Gerichtsvollzieher zu beobachtenden Verfahrens entscheidet das
Vollstreckungsgericht, welches dabei vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen
erlassen, insbesondere die Z. gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen ein-
stellen oder nur gegen eine solche fortsetzen lassen kann. Desgleichen gebührt dem
Gericht die Entscheidung bei der Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Z.auf-