Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1494 Zwangsvollstreckung. 
leistung des sog. Oifsenbarungseides (s. diesen Art.) verlangen. Wenn es sich da- 
gegen um eine unbewegliche Sache oder ein bewohntes Schiff handelt, so hat der Ge- 
richtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitze zu setzen und den Gläubiger in denselben 
einzuweisen. Die etwaigen, in der Sache befindlichen Mobilien, welche nicht Gegen- 
stand der Z. sind, werden weggeschafft und dem Schuldner, eventuell seinem Vertreter 
oder seinen Familiengliedern oder Dienstboten übergeben, äußerstenfalls auf Kosten 
des Schuldners in das Pfandlokal geschafft. Bei Zögerung desselben mit der Ab- 
forderung können sie auf Anordnung des Vollstreckungsgerichtes verkauft und der 
Erlös hinterlegt werden. 
Eine Sache, welche sich in dem Gewahrsam eines Dritten befindet, darf der 
Gerichtsvollzieher aber gegen den Widerspruch desselben nicht wegnehmen, vielmehr 
muß der Gläubiger in einem solchen Falle den etwaigen Anspruch seines Schuldners 
gegen den Dritten auf Herausgabe der Sache pfänden lassen (s. unten Nr. 2. A. b). 
2) Bei Urtheilen auf Zahlung einer Geldsumme. Die Z. kann 
hier in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners erfolgen. 
A. In das bewegliche Vermögen geschieht sie durch Pfändung, d. h. dadurch 
daß eine Sache als Pfand des Gläubigers erklärt und behandelt wird. Gepfändet 
werden dürfen nur so viele Sachen, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung 
der Kosten der Z. erforderlich sind. Steht zu erwarten, daß durch die Verwerthung 
der abzupfändenden Gegenstände höchstens die Kosten gedeckt werden, so hat die 
Pfändung zu unterbleiben. Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfand- 
recht an den gepfändeten Sachen, welches ihm im Verhältniß zu anderen Gläubigern 
dieselben Rechte, wie ein vertragsmäßig begründetes Faustpfandrecht gewährt, und 
dem durch eine spätere Pfändung erlangten vorgeht. Führt die Pfändung nicht zu 
voller Befriedigung des Gläubigers oder kann er glaubhaft machen, daß er eine 
solche dadurch nicht erlangen kann, so ist er berechtigt, von dem Exequenden die 
Ableistung des Offenbarungseides ((s. diesen Art.) zu verlangen. Ein Dritter 
kann der Pfändung einer Sache, welche sich nicht in seinem Besitze befindet, auf 
Grund eines Pfand= oder Vorzugsrechtes nicht widersprechen, wol aber im Wege der 
Klage seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse bei dem Voll- 
streckungsgericht oder bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichtes bei demjenigen, 
in dessen Bezirk das erstere liegt, geltend machen. 
Des Näheren gestaltet sich das Pfändungsverfahren dahin: a) Körperliche 
Sachen werden in der Weise abgepfändet, daß sie der Gerichtsvollzieher in Besitz 
nimmt oder daß er, wenn er sie im Gewahrsam des Schuldners läßt — was mit 
Einwilligung des Gläubigers oder bei etwaigen, einem anderen Verfahren entgegen- 
stehenden, erheblichen Schwierigkeiten geschehen kann —, die Pfändung durch An- 
legung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich macht. Von der erfolgten 
Pfändung ist der Schuldner in Kenntniß zu setzen. Ausgenommen von der Pfän- 
dung sind gewisse, dem Schuldner und seiner Familie unentbehrliche Sachen (Klei- 
dungsstücke, Betten, Hausgeräth, Nahrungs= und Feuerungsmittel, Vorräthe, Werk- 
zeuge, bei Beamten, Offizieren, Geistlichen und Lehrern auch ein bestimmter Geld- 
betrag, vgl. § 715 der CPO.). Gepfändetes Geld ist vom Gerichtsvollzieher an den 
Gläubiger abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes gilt als Zahlung seitens des 
Schuldners, sofern dem letzteren nicht nachgelassen ist, die Z. durch Sicherheits- 
leistung oder Hinterlegung abzuwenden. Andere Sachen sind vom Gerichtsvollzieher 
— für die Regel nicht vor Ablauf einer Woche seit der Pfändung — öffentlich zu 
versteigern. Die Empfangnahme des Erlöses gilt ebenfalls als Zahlung seitens des 
Schuldners in dem Umfange, wie die Pfändung vorgefundenen Geldes. Kostbarkeiten 
sind vorher durch einen Sachverständigen abzuschätzen. Von diesen dürfen Gold- und 
Silbersachen nicht unter dem Gold= und Silberwerth zugeschlagen werden, eventuell 
kann sie der Gerichtsvollzieher aus freier Hand zu diesem Werthe verkaufen. Ge- 
pfändete Werthpapiere, welche einen Börsen= oder Marktpreis haben, werden frei-
	        
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