1494 Zwangsvollstreckung.
leistung des sog. Oifsenbarungseides (s. diesen Art.) verlangen. Wenn es sich da-
gegen um eine unbewegliche Sache oder ein bewohntes Schiff handelt, so hat der Ge-
richtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitze zu setzen und den Gläubiger in denselben
einzuweisen. Die etwaigen, in der Sache befindlichen Mobilien, welche nicht Gegen-
stand der Z. sind, werden weggeschafft und dem Schuldner, eventuell seinem Vertreter
oder seinen Familiengliedern oder Dienstboten übergeben, äußerstenfalls auf Kosten
des Schuldners in das Pfandlokal geschafft. Bei Zögerung desselben mit der Ab-
forderung können sie auf Anordnung des Vollstreckungsgerichtes verkauft und der
Erlös hinterlegt werden.
Eine Sache, welche sich in dem Gewahrsam eines Dritten befindet, darf der
Gerichtsvollzieher aber gegen den Widerspruch desselben nicht wegnehmen, vielmehr
muß der Gläubiger in einem solchen Falle den etwaigen Anspruch seines Schuldners
gegen den Dritten auf Herausgabe der Sache pfänden lassen (s. unten Nr. 2. A. b).
2) Bei Urtheilen auf Zahlung einer Geldsumme. Die Z. kann
hier in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners erfolgen.
A. In das bewegliche Vermögen geschieht sie durch Pfändung, d. h. dadurch
daß eine Sache als Pfand des Gläubigers erklärt und behandelt wird. Gepfändet
werden dürfen nur so viele Sachen, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung
der Kosten der Z. erforderlich sind. Steht zu erwarten, daß durch die Verwerthung
der abzupfändenden Gegenstände höchstens die Kosten gedeckt werden, so hat die
Pfändung zu unterbleiben. Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfand-
recht an den gepfändeten Sachen, welches ihm im Verhältniß zu anderen Gläubigern
dieselben Rechte, wie ein vertragsmäßig begründetes Faustpfandrecht gewährt, und
dem durch eine spätere Pfändung erlangten vorgeht. Führt die Pfändung nicht zu
voller Befriedigung des Gläubigers oder kann er glaubhaft machen, daß er eine
solche dadurch nicht erlangen kann, so ist er berechtigt, von dem Exequenden die
Ableistung des Offenbarungseides ((s. diesen Art.) zu verlangen. Ein Dritter
kann der Pfändung einer Sache, welche sich nicht in seinem Besitze befindet, auf
Grund eines Pfand= oder Vorzugsrechtes nicht widersprechen, wol aber im Wege der
Klage seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse bei dem Voll-
streckungsgericht oder bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichtes bei demjenigen,
in dessen Bezirk das erstere liegt, geltend machen.
Des Näheren gestaltet sich das Pfändungsverfahren dahin: a) Körperliche
Sachen werden in der Weise abgepfändet, daß sie der Gerichtsvollzieher in Besitz
nimmt oder daß er, wenn er sie im Gewahrsam des Schuldners läßt — was mit
Einwilligung des Gläubigers oder bei etwaigen, einem anderen Verfahren entgegen-
stehenden, erheblichen Schwierigkeiten geschehen kann —, die Pfändung durch An-
legung von Siegeln oder auf sonstige Weise ersichtlich macht. Von der erfolgten
Pfändung ist der Schuldner in Kenntniß zu setzen. Ausgenommen von der Pfän-
dung sind gewisse, dem Schuldner und seiner Familie unentbehrliche Sachen (Klei-
dungsstücke, Betten, Hausgeräth, Nahrungs= und Feuerungsmittel, Vorräthe, Werk-
zeuge, bei Beamten, Offizieren, Geistlichen und Lehrern auch ein bestimmter Geld-
betrag, vgl. § 715 der CPO.). Gepfändetes Geld ist vom Gerichtsvollzieher an den
Gläubiger abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes gilt als Zahlung seitens des
Schuldners, sofern dem letzteren nicht nachgelassen ist, die Z. durch Sicherheits-
leistung oder Hinterlegung abzuwenden. Andere Sachen sind vom Gerichtsvollzieher
— für die Regel nicht vor Ablauf einer Woche seit der Pfändung — öffentlich zu
versteigern. Die Empfangnahme des Erlöses gilt ebenfalls als Zahlung seitens des
Schuldners in dem Umfange, wie die Pfändung vorgefundenen Geldes. Kostbarkeiten
sind vorher durch einen Sachverständigen abzuschätzen. Von diesen dürfen Gold- und
Silbersachen nicht unter dem Gold= und Silberwerth zugeschlagen werden, eventuell
kann sie der Gerichtsvollzieher aus freier Hand zu diesem Werthe verkaufen. Ge-
pfändete Werthpapiere, welche einen Börsen= oder Marktpreis haben, werden frei-