1502 Zweite Ehe.
.R., Bd. III. S. 482. — Brinkmann, T 90 Note 7. — Endemann, H. R., 3. Aufl.,
. 591. — Gad, H.R., S. 255 Note 104. — Beseler, Deutsches Privatrecht, S. 944. —
Gengler, Deutsches Privatrecht, S. 407 Note 7. — Gareis in Siebenhaar's Archiv
für Deutsches Wechsel- und H.N., Bd. XVIII. S. 131, 132, 154, 158. 159. — S. Grün-
gut! Das Börsen= und Mäklerrecht r2c., in seiner Zeitschrift für das Privat= und öffentliche
echt der Gegenwart, Wien 1875, und separat S. 70. — James Moser, Die Lehre von
den Zeitgeschäften, Berlin 1875, insbes. S. 75 ff. — Ueber Prämiengeschäfte überhaupt auch:
Goudsmit, M. T. Het Begrip en Wezen der Kansovereenkomsten, Akad. Droefschri
Leiden 1871, vgl. Laband in der Zeitschrift f. d. ges. H. R., Bd. XIX. (1874) S. 640. —
Edm. Guillard, Les opérations de bourse, Paris 1875. Gareis.
Zweite Ehe und Strafen derselben (poe#n## secundarum nuptiarum).
Mit Rücksicht auf einzelne Schriftstellen (Römer VII. 2 ff.; 1. Korinther VII. 39 ff.)
und auf die sich bald in der christlichen Kirche geltend machende Auffassung von
der Verdienstlichkeit der geschlechtlichen Abstinenz behandelte die christliche Kirche
schon früh die z. E. mit einer gewissen Ungunst, indem sie von dem sich wieder
verheirathenden Ehegatten die Uebernahme von Kirchenbußen verlangte, der z. E.
die Einsegnung verwehrte und die Männer, welche eine solche Ehe geschlossen hatten,
für irregulär erklärte. Die letztere Bestimmung gilt noch heute in der katholischen
Kirche, während allerdings die Benediktion vielfach nur der zur z. E. schreitenden.
Wittwe verweigert wird. Von diesen Anschauungen beeinflußt, aber auch zur
Sicherung der Kinder der ersten Ehe, legte die spätere Römische Kaisergesetzgebung
dem eine z. E. schließenden Gatten folgende Nachtheile (sog. poenae nuptiarum)
auf: 1) Er verliert an die Kinder erster Ehe das Eigenthum an allen Vermögens-
stücken, die er der Freigebigkeit des früheren Ehegatten verdankt, und behält allein
den Nießbrauch an denselben; 2) alles Dasjenige, was er vor oder nach der Wieder-
verheirathung von einem Kinde aus der früheren Ehe geerbt hat, soweit es aus dem
Vermögen der früheren Ehegatten herrührt; 3) er darf dem neuen Ehegatten weder
unter Lebenden noch auf den Todesfall mehr zuwenden, als dem mindest bedachten
Kinde aus erster Ehe; das Mehr fällt bei seinem Tode zu gleichen Theilen an die
Kinder aus dieser letzteren; 4) für Vermächtnisse, welche der sich Wiederverheirathende
seinen Kindern aus der früheren Ehe später herauszugeben hat, tritt die Pflicht zur
Kaution ein, obwol Eltern sonst von dieser befreit sind. Die Wittwe, welche eine
z. E. eingeht, verliert weiter 1) das Recht zur Erziehung ihrer Kinder früherer Ehe;
2) die bisher geführte Vormundschaft; 3) kann sie die an ihre Kinder erster Ehe
gemachten Schenkungen nur unter bestimmten engeren Voraussetzungen wegen Un-
danks widerrufen, und 4) treffen sie die Strafen der Verletzung des Trauerjahres,
wenn sie sich bei geführter Vormundschaft vor Abgabe derselben und vor ordnungs-
gemäß gelegter Rechnung wiederverheirathet. Diese Vorschriften sind Theile des
Gem. Deutschen Rechts geworden. Freilich haben sie nicht überall in Deutschland
(z. B. nicht in Sachsen) Geltung erlangt, und so haben auch die modernen Par-
tikulargesetzbücher dieselben nicht aufgenommen. Das Oesterr. (§ 255) u. Sächs. BG.
(§8 1892, 1977) finden in der Wiederverehelichung der Mutter allein keinen Grund,
ihr die Vormundschaft über die Kinder erster Ehe nicht zu übertragen, resp. sie ihr
unter allen Umständen zu entziehen. Näher stehen dagegen dem Gem. Recht das.
Preuß. Allg. LR. und namentlich der Code civ. Ersteres legt dem sich wieder-
verheirathenden Ehegatten die Pflicht auf, sich zunächst mit den Kindern erster Ehe
wegen ihrer Vermögensansprüche auseinander zu setzen oder wenigstens unter Kon-
kurrenz des Vormundschaftsgerichts dafür Sicherheit zu bestellen. Diese Pflicht bildet
allerdings nur ein aufschiebendes Ehehinderniß, wird sie aber verabsäumt, so verliert
der Vater die Verwaltung des Vermögens seiner Kinder erster Ehe, ferner kann der
neue Ehegatte zum Nachtheil der letzteren keine Rechte an dem Vermögen des
Wiederheirathenden erlangen, ja das eigene Vermögen des Stiefvaters, resp. der
Stiefmutter haftet den Kindern subsidiär für ihre Ansprüche (Th. II. Tit. 1 §§ 18,
1001 ff.). Ferner erklärt die Preuß. Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 § 17