1506 Zwischenspediteur — Zwischenstreit und Zwischenurtheil.
bisher unbebauten Grundstücken Häufer gebaut werden, diese von den Nachbar-
gebäuden drei Schuh entfernt bleiben sollen, damit den letzteren nicht Luft und Licht
vollständig entzogen werde (Reyscher, a. a. O.). Namentlich häufig finden sich
derartige Bestimmungen mit Rücksicht auf schädliche oder doch lästige Anlagen. So
bestimmt das Preuß. Allg. LR. (Thl. 1. Tit. 8 § 125), daß Schweineställe, Kloaken,
Dünger= und Lohgruben und andere den Gebäuden schädliche Anlagen wenigstens
drei Fuß von den benachbarten Gebäuden, Mauern und Scheunen entfernt bleiben
sollen. Eine ganz ähnliche Bestimmung enthält das Sächs. BGB. (5 359), wie
sich eine solche auch bereits im Sachsenspiegel (II. Art. 51 § 1) findet.
Lit.: Haubold, bbr, des kgl. Sächs. Privatrechts, 1. 270 ff. — Re — Gem. u.
Württemb. rivatrecht, II. S. 6 ff. — Stobbe, Deutsches Privatrecht, II. 0 38
as
Zwischenspediteur. Wenn nichts Anderes im Speditionsvertrage bedungen
ist, so hat der Spediteur das Recht, die ihm zur Besorgung des Transports über-
gebene Waare an den Spediteur eines Zwischenplatzes oder des Endpunktes
(sog. Z.) zur Weiterbeförderung abliefern zu lassen, vorausgesetzt, daß dies der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entspricht. Für die gleiche Sorgfalt haftet
er nach ausdrücklicher Vorschrift des Allg. Deutschen HG#B. bei der Auswahl
des Z., während er für ein Verschulden desselben nur dann einsteht, wenn er
das del credere ausdrücklich übernommen oder sich mit dem Absender oder Empfänger
über bestimmte Sätze der Transportkosten geeinigt hat (s. d. Art. Speditions-
geschäft). Die Rechte und Verpflichtungen des Z. sind im Allgemeinen dieselben
wie beim Spediteur. Der Kommittent und der Destinatär stehen jedoch an sich zu
ihm nicht in unmittelbarem Verhältnisse und können daher nur ex iure cesso des
Spediteurs gegen ihn klagen. Andererseits ist der 3., wie das Allg. Deutsche HGB.
verordnet, verpflichtet, zugleich die seinem Vormanne zustehenden Rechte, insbesondere
dessen Pfandrecht auszuüben. Er darf also das Gut nicht vorher abliefern,
ist jedoch unbehindert, an Stelle der Befriedigung aus dem Gute seinen Regreß an
den Vormann zu nehmen (anderer Meinung das Preuß. OTrib.). Sovweit der Z.
den Vormann bzw. Frachtführer befriedigt, geht Forderung und Pfandrecht
desselben von selbst auf ihn über. Er hat nur zu beweisen, daß er die Nach-
nahme seines Vormannes bzw. des Frachtführers bezahlt hat; dagegen hat er
die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit dieser Auslagen des Vormannes nicht darzuthun.
Freilich muß er auch hierbei für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ein-
stehen. Aber es kommt nicht darauf an, ob der Vormann 2c. wirklich ein Pfand-
recht gehabt hat. Der Z. erlangt wegen der von ihm unter Beobachtung jener
Sorgfalt gemachten Auslagen aus eigenem Rechte ein wirksames Pfandrecht. —
Verschieden von dem Z. ist der Unter-Spediteur (Substitut des Spediteurs).
Die Annahme eines solchen verstößt in der Regel gegen den Speditionsvertrag.
Gsgb. u. Lit.: Allg. Deutsches HGB. Art. 380; 382 Abs. 3, 4; 384. — Vel- ferner
den Art. Speditionsgeschäft. R. Koch.
Zwischenstreit und Zwischenurtheil. Im früheren Gemeinen Prozeßrecht
verstand man unter Incidentstreitigkeit (quaestio incidens) eine jede im Laufe des
Rechtsstreites auftauchende Frage, welche sich nicht direkt auf den ursprünglichen
Streitgegenstand bezog, mochte sie materieller oder prozeßrechtlicher Natur sein. Das
Zwischenurtheil, Beiurtheil (interlocutoria vim definitivae habens) hatte
seiner Natur nach keine ausschließliche Beziehung zu diesen Inzident- oder Zwischen-
streitigkeiten, bildete vielmehr den Gegensatz gegen die einfachen richterlichen Dekrete,
Interlokute, und war ein Urtheil, wie namentlich das Beweisinterlokut, welches, ohne
den Prozeß in der Instanz zu beschließen, eine Entscheidung über einen unter den Par-
teien bestrittenen, dem Gericht zur Erledigung unterbreiteten Punkt und (freilich
nach einer nicht allseitig getheilten Meinung) auch nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs an beide Parteien abgab.