Zwischenstreit und Zwischenurtheil. 1509
sachverständigen Gutachtens (§ 367) (so v. Bülow, S. 828, wogegen Fitting,
S. 122 Anm. 2 noch ohne Grund die Verurtheilung eines Gerichtsschreibers, Ge-
richtsvollziehers u. s. w. zur Tragung der durch grobes Verschulden veranlaßten
Kosten [§ 97] und die Erstattung der Kosten eines Zwischenstreites mit dem
Dritten (§ 981 hierher rechnet, da im letzten Falle gar keine ihrer Natur nach
selbständige Streitigkeit in Frage steht und der erste Fall ebenfalls vom Gesetze nicht
als solche, wie die Möglichkeit der Verurtheilung von Amtswegen zeigt, behandelt
wird, endlich auch das Gesetz in beiden eine mündliche Verhandlung für überflüssig
erklärt). Für die prozessualische Behandlung dieser Zwischenstreitigkeiten kommen die
im vorigen Fall unter a bis c erwähnten Regeln ebenfalls zur Anwendung. Eine
Ladung von Amtswegen ist in dem Zwischenstreit wegen Zeugnißverweigerung im
Falle des § 354 erforderlich. Dagegen kann ein Versäumnißzwischenurtheil nicht
statthaben (§ 312 bezieht sich nur auf einen Zwischenstreit zwischen den Parteien),
auch ist unter allen Umständen, weil die betreffenden Streitigkeiten eine selbständige
Natur besitzen, ihre Erledigung durch ein Zwischenurtheil erforderlich und es kann
dieselbe nicht dem Endurtheil vorbehalten werden. Das einzige statthafte Rechts-
mittel gegen das hier in Frage stehende Zwischenurtheil ist die sofortige Beschwerde.
II. Wesentlich verschieden von den unter 1 besprochenen ist das Zwischen-
urtheil, welches nicht in Betreff eines Zwischenstreites, sondern in Betreff von
Streitpunkten im Hauptprozesse zur Vorbereitung des Endurtheils ergeht. Ein
solches kann das Gericht, wenn ein einzelnes selbständiges Angriffs= oder Ver-
theidigungsmittel ((. den betr. Art.) zur Entscheidung reif ist (6 275), ins-
besondere auch wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, vorab über den
Grund allein (§ 276) erlassen. Andererseits bleibt ihm aber, falls es von dieser
fakultativen Befugniß keinen Gebrauch macht, nur der Weg offen, über derartige
Streitpunkte erst im Endurtheil zu befinden. Ein solches Zwischenurtheil hat, da
es nur die Entscheidung über ein Element des Rechtsstreites antizipirt, kein un-
mittelbares praktisches Ergebniß, es bringt vorläufig nur einen Streitpunkt, indem
es ihn von der weiteren Verhandlung ausschließt, zur Erledigung. Ob die getroffene
Entscheidung für die Fällung des Endurtheils noch als relevant in Betracht kommt,
hängt von der weiteren prozessualischen Entwickelung und Gestaltung der Sache ab.
Wenn sie aber noch relevant bleibt, so ist das Gericht an dieselbe, wie sie im
Zwischenurtheil erfolgt ist, gebßunden. Daher bestimmt auch § 426, daß wenn durch
ein Zwischenurtheil auf die Ableistung eines Eides erkannt ist, die Eidesleistung
nicht sofort erfolgen darf, sondern erst dann, wenn durch bedingtes Endurtheil rechts-
kräftig erkannt worden ist, daß es darauf für die Endentscheidung noch ankomme.
Aus demselben Grunde wird jedes Zwischenurtheil bedeutungslos, wenn nach seinem
Erlaß wegen totaler Versäumniß ein Versäumnißurtheil in der Hauptsache ergeht,
es erhält aber, wenn ein zulässiger Einspruch das letztere beseitigt hat, seine frühere
Bedeutung wieder. Endlich hängt es damit zusammen, daß die Zwischenurtheile
nicht sofort und selbständig mit besonderen, vielmehr nur gleichzeitig mit den gegen
das Endurtheil eingelegten Rechtsmitteln angefochten werden können (§ 473), jedoch
ist ausnahmsweise das vorab über den Grund eines auch seiner Höhe nach streitigen
Anspruches ergangene Urtheil (§ 276) dem Endurtheil in Betreff der Rechtsmittel
gleichgestellt. Schließlich kann ein Zwischenurtheil der hier besprochenen Art niemals
als Versäumnißurtheil ergehen, weil ein solches, abgesehen von besonderen Aus-
nahmen (s. unter 1), nur bei totaler Versäumniß, nicht bei partieller, um welche es
sich bei der Verhandlung über selbständige Angriffs= und Vertheidigungsmittel allein
handeln kann, zulässig ist. Zu den Zwischenurtheilen dieser Art gehören auch das
Urtheil, welches im Urkundenprozeß unter Vorbehalt der Rechte (§ 562) und ferner
dasjenige, welches in der Berufungsinstanz unter Vorbehalt verspätet angebrachter
Vertheidigungsmittel (§ 502) ergeht. Sie erledigen den Rechtsstreit infofern nicht
definitiv, als einzelne Vertheidigungsmittel nicht berücksichtigt, vielmehr zur Geltend-