866 Telegraphenverwaltung.
Portugiesisches Post= und Telegraphengesetz vom 7. Juli 1880). Durch diesen
Organismus schichtet sich nun die T. in der nämlichen Weise, wie die der Post.
Die Grundlage bilden in vier nach der Dauer des Dienstes (ununterbrochenen
Dienst, — verlängerten — vollen — beschränkten Tagesdienst) eingetheilten Klassen
die Telegraphenanstalten, welche in sich die Funktionen der Betriebsstelle mit
denen der niederen Verwaltungsbehörden vereinigen. Zwischen ihnen und der
Centralstelle stehen auch hier die Oberpostdirektionen, welche 1876 an Stelle der
früheren Telegraphendirektionen getreten sind. Ihr Geschäftskreis in Bezug auf
Personalien, Rechnungswesen, allgemeine Verwaltungssachen ist hier völlig mit der
Post verschmolzen; außerdem haben sie, was speziell die T. betrifft, für Bau, In-
standhaltung und Wiederherstellung der Leitungen und Apparate, für die technischen
Einrichtungen, die Materialienverwaltung 2c. Sorge zu tragen. Die Spitze der
Pyramide ist auch für die T. das Reichspostamt, von dem direkt die Telegraphen=
apparatwerkstatt ressortirt; und zwar ist für die Angelegenheiten der allgemeinen
Verwaltung, für die organischen und administrativen Maßnahmen, die Personalien rc.
auch hier die III. Abtheilung die oberste Instanz (vgl. das Nähere über deren Ge-
schäftskreis im Art. Postverwaltung), während in der II. Abtheilung die
speziell telegraphischen Einrichtungen und technischen Angelegenheiten bearbeitet
werden, insbesondere Erweiterung des Telegraphennetzes, Telegraphenbau, Apparat-
und Batteriewesen, Verträge mit Kabelgesellschaften 2c., Einrichtungen der Tele-
graphenanstalten, Fernsprechämter, der Rohrpost und Zeitballstationen, Schiffsmelde-
wesen und semaphorische Stationen, wissenschaftliche Versuche, Angelegenheiten der
Telegraphenschule 2c.
Wie aus dem Gesagten schon theilweise hervorgeht, umfaßt die T. außer der
eigentlichen Telegraphie, einschließlich der jetzt sehr ausgebildeten Kriegstelegraphie
(vgl. Literatur), noch andere Dienstzweige, so z. B. in Portugal die Verwaltung
der Leuchtthürme, bei uns das Zeitball-, Schiffsmeldewesen, den Rohrpost= und
den Fernsprechdienst (Anweisung für letzteren vom 1. September 1879). Ab-
gesehen von den Thätigkeiten, welche die T. gleich anderen Verwaltungszweigen
ausübt, der allgemeinen Organisation, der Finanzverwaltung 2c., bezieht sich ihre
Wirksamkeit vorzüglich einmal auf die Anlage und den Ausbau des Netzes, sodann
auf die Erreichung einer zuverlässigen Technik, Herbeiführung eines guten Ex-
peditionsmodus und Schulung eines geübten Personals. In ersterer Hinsicht hat
besonders in den letzten Jahren die Deutsche Verwaltung eine außerordentliche
Rührigkeit durch die Anlage und Ausdehnung der unterirdischen Telegraphenlinien.
bewiesen. Zwar ist in Bezug auf die räumliche Ausdehnung der Thätigkeit 2c. auch
hier Alles der Verwaltung überlassen; doch giebt das Etatsgesetz gerade hier aus-
reichende Kontrole. In Beziehung auf den Expeditionsmodus hat die Deutsche T.
sich mehr und mehr bestrebt, Uebereinstimmung der internen Betriebsnormen mit
den im internationalen Verkehr bestehenden, herbeizuführen, wie besonders durch die
Telegraphenordnung vom 13. August 1880 erreicht ist.
Die Telegraphenordnung trägt denselben rechtlichen Charakter, wie die Post-
ordnungen, sie bildet Bestandtheil des Vertrages zwischen T. und Publikum. Sie
enthält die Bestimmungen über die Benutzung des Telegraphen, über die allgemeinen
Eyordernisse der Telegramme, über die Berechnung der Wortzahl, über die Ver-
gleichung, Vervielfältigung, Zurückziehung der Telegramme, über die Nicht gewähr-
leistung, über die Zahlung event. Rückzahlung der Gebühren, über die Reihenfolge
bei der Beförderung der Telegramme (Staats-, Dienst-, dringende, gewöhnliche
Privattelegramme) wie über ihre Unterscheidung hinsichtlich der Abfassung (in
offener, verabredeter, chiffrirter Sprache) und viele andere Einzelheiten von spezialem
Interesse (vgl. Text der Telegraphenordnung Beilage zu Nr. 44 des Postamtsblattes.
1880. Auch Separatausgabe Berlin 1880). Ueber die Gebührenpflichtigkeit und
freiheit der Telegramme vgl. d. Art. Portopflichtigkeit a. E.