Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1522 Ladeschein. 
418 8 1). Die frühere reglementsmäßige Ablehnung der Ausstellung von L. seitens 
der Deutschen Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsreglement vom 10. Juni 1870 B. 85 5 
Nr. 6) ist in das Eisenbahnbetriebsreglement vom 11. Mai 1874 nicht übergegangen in 
Uebereinstimmung mit dem Oesterr.-Ungarischen Reglement. Ist die Ausstellung eines. 
L. verabredet, so kann der Absender einen den Anforderungen des Art. 414 entsprechenden, 
auch an Order lautenden L. verlangen. Hat der V. nicht den dort erforderten Inhalt, 
so ist es Einzelnfrage, ob der Urkunde die Eigenschaft von L. beiwohnt. Von Fracht- 
briefen unterscheidet sich der L. dadurch, daß er die Unterschrift des Frachtführers 
trägt und in die Hand des Absenders und seiner Rechtsnachfolger gelangt; während 
der Frachtbrief vom Absender ausgestellt für den Frachtführer bestimmt ist. Eine 
nach den Erfordernissen des L. ausgestellte Urkunde, welche im Besitz des Fracht- 
führers verblieben ist, hat Mangels Aushändigung die Eigenschaft eines L. nicht 
erlangt. Der L. ist ebenso wie das Konnossement Orderpapier nur dann, wenn er 
ausdrücklich die Stellung „an Order" oder einen gleichbedeutenden Ausdruck (Art. 
301, 302 des HGB.) enthält. Die Unterschrift des L. ist durch Art. 414 § 2 
zum Zwangserforderniß erhoben; Schreibensunkundige haben nach Landesgesetz zu 
verfahren. Ein Vertretung des Frachtführers in der Unterschrift ist gewohnheits- 
rechtlich nicht üblich. (Vgl. Urth. des Reichsger. in Blum-Braun, Annalen II. 564.) 
Wenn sich nach Art. 418 § 2 des H###B. der Frachtführer durch Ausstellung 
des L. zur Aushändigung des Gutes an den legitimirten Inhaber verpflichtet, so ist 
damit nicht ein abstraktes Lieferungsversprechen gegeben, sondern nur eine Ablieferungs- 
verpflichtung übernommen, nach Inhalt des Frachtvertrags; also kein dare, sondern 
nur ein restituere. Der Frachtführer ist nur zur Zurückgabe der empfangenen 
Spezies verbunden, sofern er hiervon nicht nach den den Frachtvertrag beherrschenden 
Bestimmungen (Art. 419) befreit ist; er kann nicht nur Einreden aus Art. 395 
bis 397, d. h. aus vis major, einem Verderb des Gutes, schuldlose Versäumniß der 
Lieferfrist entgegensetzen, sondern kann auch gegen das im L. enthaltene Anerkenntniß 
des Empfangs des Gutes in der angegebenen Quantität und Oualität den Gegenbeweis 
führen und sich so von der Vertretung des L. befreien. Es besteht hier eine Ab- 
weichung gegen die Verpflichtung aus dem Seekonnossement, dort ist der Schiffer 
verpflichtet das Gut „nach Inhalt des Konnossements“ abzuliefern; er muß alfo den 
Inhalt des Konnossements unbedingt vertreten. (Lewis, Das Deutsche Seerecht, I. 
S. 309; Entsch. des ROPG. III. S. 24.) Die Ansicht, daß ein gleicher Grundsatz 
auch für den L. gelte, hat in Goldschmidt seinen Vertreter (Handbuch des 
Handelsrechts, II. S. 764). Literaturnachweis über die Frage: Entsch. d. ROPH#G. 
VIII. 414. 
Da der legitimirte Inhaber des L. selbständiger Gläubiger betreffs der vorbezeichneten 
Rechte aus dem Frachtvertrage ist, so können ihm Einreden aus der Person seiner 
Vormänner vom Frachtführer nicht entgegengesetzt werden. Der Inhaber des L. ist 
nur nach Inhalt der Urkunde verpflichtet; die im L. nicht aufgenommenen Bestimmungen 
des Frachtvertrages können ihm nicht entgegengesetzt werden; dagegen können ab- 
weichende, z. B. den Frachtlohn ändernde Einreden, dem Frachtführer entgegengesetzt 
werden. 
Der Frachtführer, welcher einen L. ausgestellt hat, darf nicht mehr den Anordnungen 
des Absenders folgen, sofern derselbe sich nicht durch Besitz des L. als noch berechtigt 
ausweist und was Zurückgabe des Gutes oder Ablieferung an einen Anderen als. 
den im L. legitimirten Empfänger betrifft, den L. an den Frachtführer zurückgiebt. 
Der Unterschied mit dem Frachtbrief (Art. 402) tritt hier hervor. 
Folgerecht ist in Art. 418 des HGB. bestimmt, daß der Frachtführer nur 
gegen Rückgabe des L. zur Aushändigung des Gutes verpflichtet ist; der Frachtführer 
kann, sofern der Inhaber des L. sich nicht meldet, nach Art. 407 verfahren. 
Betreffend die mit der Uebertragung des L. verbundene unmittelbar die Waare 
ergreifende dingliche Wirkung vgl. den Art. Konnossement.
	        
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