Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Valroger — Bechselregreß. 1527 
S. 952 Z. 8 v. o. l. „656 ff.“ statt „6, 56 ff.“ 
S. 1004 hinter Art. Valla einzufügen: 
Valroger, Frangois-Lucien de, 5 1807 zu Avranches, studirte in Caen, 
promovirte 1832, wurde 1837 Professor des Code civil, lehrte 12 Jahre neben 
Demolombe, daneben Advokat, errang 1850 in Paris den Lehrstuhl der Geschichte 
des Römischen und Franzöfischen Rechts, welcher für Poncelet gegründet worden war, 
+ 30. VIII. 1881. 
Er schrieb namentlich: Les Barbares et leurs lois, 1867 (Revue critique). — Les 
Celtes, la Gaule celtique, 1879. 
Lit.: Gazette des Tribunaux du 3 septembre 1881.— Semaine juckieieire 1881 p. 592. 
eichmann. 
S. 1005 3Z. 6 v. o. l. „diese“ statt „diesen“. Z. 1 u. I. „nuda“ statt „eine“. 
S. 1216 3Z. 11 v. u. I. „Grundesitz“ statt Belle 
S. iais 3 18 u. 17 v— u. streiche: „und dem ganzen Norddeutschen Bunde für die Wahlen 
S. 
im Reichstage“. 
1288 hinter Art. Wechs elprozeß einzufügen: 
Wechselregreß (von regredi, Zurückgehen, Zurückgreifen) umfaßt im Allge- 
meinen die Thatsache, daß ein Wechselinhaber wegen eines die Wechselzahlung ge- 
fährdenden Ereignisses sich „zurückwendet“ an einen Wechselschuldner, welcher Ab- 
hülfe oder Ersfatz schaffen muß, weil er „regreßpflichtig“ ist. Diese Thatsache tritt 
insbesondere bei der Tratte ein, dann nämlich, wenn der nächste Zweck der Tratte, 
daß der Bezogene eine Zahlung an den rechtmäßigen Inhaber der Tratte leisten 
solle, nicht erreicht werden kann oder die Erreichung desselben wenigstens als un- 
wahrscheinlich oder gefährdet erscheint: dann kann sich der Inhaber des Wechsels 
an Denjenigen oder an Diejenigen, welche ihm oder seinen Vormännern den Wechsel 
gaben (begaben), zurückwenden: im Uebrigen hat dieses Sichzurückwenden einen 
je nach seiner Veranlassung sehr verschiedenen Inhalt. Wenn der Bezogene, nachdem 
ihm der Wechsel zum Zweck der Annahme (Acceptation) präsentirt wurde, die An- 
nahme verweigert oder nicht vollständig ertheilt oder gar nicht aufzufinden ist u. s. w 
so hat der Inhaber des Wechsels Grund zu befürchten, es werde auch die gehoffte 
Zahlung am Verfalltage verweigert werden, und dieser Befürchtung oder wenigstens 
Unsicherheit wegen kann er sich an den Aussteller (oder die Indossanten) zurückwenden 
und von ihnen Sicherheitsbestellung fordern. Dies ist der „Regreß Mangels An- 
nahme“. Ganz dieselbe Befürchtung tritt aber auch dann ein, wenn der Bezogene 
zwar den Wechsel acceptirte, hinterher jedoch, bevor der Verfalltag eintrat, in eine 
derartig schlimme Vermögenslage geräth, daß er am Verfalltage voraussichtlich kaum 
im Stande sein dürfte, die Wechselsumme zu zahlen, selbst wenn er sie auch zahlen 
wollte. Deshalb kann sich auch in diesem Falle der Inhaber des Wechsels an den 
Aussteller oder die sonstigen Vormänner zurückwenden, indem er von ihnen Sicher- 
heitsbestellung fordert, und diese Forderung ist der „Regreß wegen Unsicherheit des 
Acceptanten“. Dieser Regreß und der zuerst erwähnte „Regreß Mangels Annahme“ 
bilden die beiden Fälle des sog. „Sekuritätsregresses“, „Regreß auf 
Sicherstellung“, Kautionsregreß. 
Von noch größerer Bedeutung als der sog. Sicherheitsregreß ist jedoch der 
„Regreß Mangels Zahlung“; auch von diesem kennt unser Recht zwei Arten: 
Erstens: Wenn bei Verfall des Wechsels die Zahlung desselben aus irgend welchem 
Grunde nicht erfolgt (gleichviel ob der Wechsel vom Bezogenen vorher angenommen 
worden war oder nicht), so tritt die (subsidiäre) Haftpflicht des Ausstellers und der 
Indossanten, überhaupt der Wechselgaranten in den Vordergrund und gelangt zur 
wichtigsten Aeußerung: der Inhaber des Wechsels (d. i. der Remittent oder, wenn 
der Wechsel girirt wurde, der letzte Indossatar) wendet sich mit der Forderung der 
Regreßfumme zurück an die Garanten des Wechsels. Diese Forderung ist der 
„Regreß des Wechselinhabers Mangels Zahlung“. Zweitens: Wenn der Wechsel- 
inhaber den ebenerwähnten Regreß Mangels Zahlung genommen hat, und zwar
	        
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