Wechselregreß. 1529
ist, Protest erheben zu lassen. Diese gegen den Acceptanten gerichtete Kautionsforderung
ist eine Wechselforderung, sie umfaßt auch die Protest= und Prozeßkosten und kann,
soweit sie im Urkundenprozeß geltend gemacht werden könnte (also Fungibilien ge-
fordert werden u. s. w.), im Wege des Wechselprozesses geltend gemacht werden. Doch
steht dem Acceptanten eine Einrede gegen den Kautionsanspruch zu, wenn das zwischen
ihm und dem Kautionskläger bestehende Rechtsverhältniß (z. B. Deckungsverhältniß)
seinem Zwecke und Inhalte nach die Zulässigkeit des Sicherstellungsanspruchs aus-
schließt (s. die Entsch. des ROHSG. bei Borchardt, a. a. O. S. 176 Zuf. 390),
vorausgesetzt, daß die Einrede vorliegenden Falls auch prozeßrechtlich zulässig ist.
Um die Sicherstellung vom Acceptanten zu verlangen, bedarf es der Protestaufnahme
nicht (auch bei domilizirten Tratten nicht, s. Entsch bei Borchardt, a. a. O.
S. 174—175 Zuf. 384); dieselbe wird erst nöthig, wenn der Acceptant die Sicherheit
nicht leistet; dann ist der Inhaber des Wechsels nämlich nur unter der Voraus-
setzung in der Lage, Sekuritätsregreß gegen die Garanten des Wechsels zu nehmen,
daß durch eine Protesturkunde sowol die Unsicherheit des Acceptanten, nämlich das
Vorhandensein eines der gesetzlichen Gründe jener Protestaufnahme (Konkurs oder
sonstige Insolvenz, hierzu vgl. die Entsch. des ROSHG. Bd. X. S. 168; Bd. XIII.
S. 275, fruchtlose Exekution), als auch die Verweigerung der Kautionsbestellung
seitens des Acceptanten konstatirt ist.
Wenn in den beiden gesetzlich aufgezählten Unsicherheitsfällen die Sicherheit
von dem Acceptanten nicht geleistet und deshalb Protest gegen denselben erhoben
wird, auch von den auf dem Wechsel etwa benannten Nothadressen die Annahme
nach Ausweis des Protestes nicht zu erhalten ist, so kann der Inhaber des Wechsels
und jeder Indossatar gegen Auslieferung des Protestes von seinen Vormännern Sicher-
heit fordern (Art. 25—28). Nach einer Entsch. des ROHG. (Bd. XX. S. 112)
ist durch die Bestimmungen der WdO. nicht ausgeschlossen, daß aus Gründen, die
das Wechselrecht nicht nennt, wol aber das einschlägige Landes= oder Gem. Recht an-
erkennt, Arrest gegen einen Wechselschuldner zum Zwecke der Sicherstellung verfügt werde.
Während dem Sicherheitsregreß überhaupt nur die Bedeutung einer vorbereitenden
und für Eventualitäten sichernden Maßnahme zukommt, besiegelt der Regreß
Mangels Zahlung das Schickfal einer wechselrechtlichen Forderung definitiv;
die Einführung des Regresses Mangels Zahlung krönt gewissermaßen den Bau der
wechselrechtlichen Ansprüche und schafft erst die Cirkulationsfähigkeit der Wechsfelbriefe
in großem Maßstabe. Dies gilt namentlich und in erster Linie von dem „Regreß
des Inhabers“, nämlich des Remittenten oder letzten Indossatars, d. i. desjenigen,
welcher Protest Mangels Zahlung erheben ließ.
In der Geschichte dieses Regreßrechts macht sich geltend, daß die formale
Natur des Wechsels, sowie die ordermäßige Negoziabilität desselben sich nur
allmählich entwickelten, demnach die Uebertragung der Wechselforderungen von einem
ersten Gläubiger auf einen zweiten als Art einer Cession aufgefaßt und behandelt
wurde; daraus erklärt sich, daß die älteren W- O. dem regreßnehmenden Wechsel-
inhaber nur den Reihenregreß (regressus per ordinem) gestatteten, welcher darin.
bestand, daß jeder Wechselinhaber sich nur an seinen unmittelbaren Vormann, der
letzte Indossatar sich demnach nur an seinen, den letzten Indossanten halten konnte —
gleichwie etwa ein Cessionar nur seinen Cedenten im Eviktionsfalle in Anspruch
nehmen kann. Nachdem aber die Bedeutung des an Order gegebenen Wechselver-
sprechens vollständig und richtig erfaßt worden, diesem entsprechend die Wechsel-
begebung des Ausstellers und eines jeden Indossanten so zu verstehen ist, daß daraus.
jeder ordnungsmäßige Nehmer des Wechsels berechtigt werden soll, hat das Ein-
halten jener Reihenfolge in der Regreßnahme keinen Sinn mehr und demgemäß
räumt die Deutsche WO. dem Wechselinhaber, welcher Regreß nehmen will, ein
unbeschränktes Wahlrecht unter den Regreßpflichtigen ein, insofern er nach seiner
Wahl Regreß nehmen kann gegen den Aussteller, den ersten, zweiten oder einen