Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

Wechselregreß. 1531 
jenige (nämlich ein Vormann, früherer Indossant), welcher auf dem Wege des gegen 
ihn gerichteten Remboursregresses Regreß leisten mußte, kann selbst wieder, sofern er 
noch einen oder mehrere Vormänner hat, gegen diese (d. i. Aussteller oder Vor— 
indossanten) alsdann seinerseits Regreß nehmen, Remboursregreß des einlösenden 
Remboursregressaten, und so fort bis kein regreßpflichtiger Vormann mehr vorhanden 
ist. Die beim Remboursregreß übersprungenen Indossanten werden durch das Ueber- 
springen frei, weil kein Remboursregreßnehmer zurückgreifen kann. Ein Indossant, 
welcher Remboursregreß nimmt, ist nach gesetzlicher Bestimmung (Art. 51 der 
Deutschen W-CO.) berechtigt, von einem früheren Indossanten oder von dem Aus- 
steller zu fordern: a) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe 
nebst 6 Prozent jährlicher Zinsen vom Tage der Zahlung; b) die ihm erstandenen 
Kai eine Provision von ½ Prozent (vgl. hierzu Entsch. d. RO##H. Bd. XVIII. 
S. 137). 
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem anderen 
Orte, als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen Kurse gezahlt werden, welchen 
ein vom Wohnort des Regreßnehmers auf den Wohnort des Regreßpflichtigen ge- 
zogener Wechsel auf Sicht hat (d. i. System des. fingirten Rückwechsels). Diese 
Berechnungen finden, wenn mehrere Remboursregreßnahmen nacheinander erfolgen, 
jedesmal aufs Neue statt, — System der mehrfachen Retourrechnung. Deswegen 
steigt die Regreßfumme mit jeder neuen Regreßnahme (Kumulationssystem). (S. d. 
Art. Kursberechnung und vgl. O. v. Wächter a. a. O., S. 884.) 
Besteht im Wohnorte des Regreßnehmers kein Kurs auf den Wohnort des 
Regreßpflichtigen, so wird der Kurs nach demjenigen Platze genommen, welcher dem 
Wohnorte des Regreßpflichtigen am nächsten liegt. Wegen der Bescheinigung des Kurses 
kommt die Bestimmung zur Anwendung, welche beim Regreß des Inhabers maßgebend ist. 
Remboursregreß kann gegen einen früheren Indossanten oder den Aussteller 
nicht blos jener Indossant nehmen, welcher den Wechsel eingelöst hat, sondern auch 
derjenige Indossant, welcher den Wechsel als Rimesse erhalten hat. Man versteht 
unter einer Rimesse einen gewöhnlichen gezogenen Wechsel, der von einem Inhaber 
einem Garanten dieses Wechsels als Deckung oder Zahlung einer beliebigen For- 
derung zugesandt wird, welche der Garant gegen jenen Inhaber hat oder haben 
wird, z. B. zum Zwecke der Vereinigung des Kaufpreises für eine Waarenlieferung, 
welche der Indossant, der ein Vormann des den Wechsel zur Zahlungsausgleichung 
zusendenden Wechselinhabers ist, an Letzteren gesandt hat; oder zum Zwecke einer 
Gutschrift im Kontokorrentverkehr. (Vgl. auch d. Art. Wechsel. Doch wird das Wort 
Rimesse auch in weiterer Bedeutung von Zusendung von Zahlungsmitteln und Papier 
überhaupt gebraucht.) Die Zusendung des Wechsels zum Zweck einer Zahlung oder 
Deckung (d. i. als Rimesse) an einen Wechselschuldner kann mit oder ohne (neue) 
Indossirung geschehen. Dadurch, daß der Indossant überhaupt rechtlich in den 
Besitz des eine ihn verpflichtende Unterschrift tragenden Wechsels gelangte, ist er in 
der Lage, seinerseits Vormänner mit Regreß zu belangen. Ueber die Art der 
Regreßnahme seitens des Wechselinhabers oder des Remboursanten — Retourrech- 
nung, System des fingirten Rücktritts, System der mehrfachen Retourrechnung — 
s. die Art. Kursberechnung und Rückwechsel. Im Einzelnen ist in Bezug 
auf den Regreß Mangels Zahlung noch darauf aufmerksam zu machen, daß nach 
Deutschem Recht das Variationsrecht (Art. 49 der W##.) unbeschränkt ist und auch 
der Remboursregredient die freie Wahl unter den Wechselgaranten hat, jedoch so, 
daß die durch Ausübung dieser Wahl einmal Uebersprungenen frei werden; jeder 
Wechselschuldner kann sich übrigens dem W. entziehen; es hat nämlich jeder Wechsel- 
garant das Recht, gegen Erstattung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten die 
Auslieferung des quittirten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Pro- 
testes von dem Inhaber zu fordern. (Einlösungsbefugniß extra ordinem.) Ueber 
die dem Wechselnehmer obliegende Notifikationspflicht s. d. Art. Notifikation,
	        
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