Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1532 Wechselunterschrift. 
auch d. Art. Nothhülfe (Ehrenannahme, Art. 58 der W0O.). Ueber die Ver- 
jährung des W. s. d. Art. Wechselverjährung. 
Quellen: Allg. Deutsche W#. Art. 47—52. — Code de. Comm. art. 120 ss., 160 ss. 
Lit.: Thöl, H.N., Bd. II., W.N., 4. Aufl., §#&99—105.— O. v. Wächter, Encyklopädie 
des W. R., 1880 S. 822—873. — Kuntze, Deutsches W.R., 1862, S. 92 ff. — H. Bierer, 
Deutsche Wechsellehre mit vergleichender Darstellung des Französ. Rechts, 2. Aufl., S. 71 ff. — 
4 Kowalzig, UgK Deutsche W-., 3. Aufl., Berlin 1882, S. 72—77. — Ueber Wechsel- 
urs s. die bei dem Art. Kursberechnung angef. Lit. und hierzu noch M. Schraut, Die 
behre von den auswärtigen Wechselkursen mit besonderer Berücksichtigung der Deutschen Ver- 
hältnisse, Leipzig 1881. — Gareis, Lurzeel Lehrbuch d. H.R., Is 100—106. — Die ein- 
schlägigen Entsügidungen d. ROHG. u. des Reichsger., s. bei Borchardt, Allg. Deutsche W., 
7. % u. Fuchsberger, Die Entscheidungen 2c., 1881, zu den angef. Art. der WO. 
areis. 
Wechselunterschrift. Diese gehört zu den wesentlichen Erfordernissen sowol 
des gezogenen wie des eigenen Wechsels, sofern der Aussteller auf dem Wechsel 
sich unterschreiben muß. Sie hat zwar nicht die Bedeutung, daß durch sie allein 
schon die Wechselobligation entstehe, vielmehr bedarf es zur Entstehung von Recht 
und Pflicht aus dem Wechsel noch des Gebens und Nehmens des richtig unter- 
schriebenen Wechselbriefes (s. d. Art. Wechsel, die Theorie des juristischen Wesens 
des Wechsels); allein sie ist mit Recht als eine der vornehmsten wesentlichen Erfor- 
dernisse jedes Wechselbriefes anzusehen, als dasjenige, welches dem Uebernehmer einer 
Wechselverbindlichkeit die durch diese bewirkte Bindung des Willens zunächst ins 
Bewußtsein zu rufen geeignet sein dürfte. Die Allg. Deutsche W-O. bezeichnet (Art. 4 
Ziff. 5) als wesentliches Erforderniß: die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit 
seinem Namen oder seiner Firma; die Unterschrift muß eine handschriftliche 
(Namenszug, nicht etwa nur ein Stempelabdruck) des Ausstellers selbst oder eines 
hierzu bevollmächtigten Vertreters sein; der Prokurist einer Firma ist zur Aus- 
stellung von Wechseln für dieselbe ohne Weiteres berechtigt und soll dabei die Firma 
in Prokura und mit seinem Namen zeichnen (doch kann auch seine bloße Namens- 
unterschrift genügen); dagegen bedarf jeder andere Handlungsbevollmächtigte einer 
besonderen Vollmacht, welche bei der Zeichnung angedeutet sein soll. Ueber die 
Vertretungsbefugniß entscheiden im Uebrigen die Bestimmungen des bürgerlichen 
Rechts. Personen, die des Schreibens unkundig sind, oder Blinde können sich nicht 
durch eine bloße Unterzeichnung wechselmäßig verpflichten, sondern, wenn überhaupt, 
nur unter gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung der Unterzeichnung, worüber 
die Landesrechte maßgebend sind. Die Unterschrift muß in jedem Falle eine ersicht- 
liche Unterzeichnung des Wechselbriefes sein, d. h. örtlich am Ende oder unter 
dem Ende des Textes stehen (vgl. Entsch d. ROHG. Bd. IX. S. 422, Bd. XIX. 
S. 89), während auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung, überhaupt auf die Reihen- 
folge, in welcher die gesetzlichen Erfordernisse des Wechsels im einzelnen Falle erfüllt 
werden, Nichts ankommt. Ueber „mangelhafte Unterschriften“ s. Deutsche W. 
Art. 94; hierzu Borchardt, a. a. O. S. 521; Gareis, a. a. O. S. 537, 538. 
Aber nicht blos eine W. des Ausstellers ist von wechselrechtlicher Bedeutung: 
es kann überhaupt keine wechselrechtliche Obligation entstehen ohne Unterschrift des 
Uebernehmers dieser Obligation und es wird Jedermann, der seinen Namen auf einen 
Wechsel unter dem Namen eines bereits vorhandenen Wechselgaranten schreibt, 
Wechselschuldner; letzteres ist der Fall beim sog. Aval, welchen man, nicht ganz 
zutreffend, auch Wechselbürgschaft nennt. Ersteres zeigt sich daran, daß sowol zum 
Indossament, als auch zum Accept sowie zum Ehrenaccept die W. erforder- 
lich ist. (S. die einschlägigen Art. Indossament, Wechselaccept, Noth- 
hülfe, auch Wechselaussteller.) In Bezug auf die Art der Unterschrifts- 
abgabe, Beglaubigung und Bevollmächtigung gilt das von der W. des Ausstellers 
oben Gesagte; nur ist hinsichtlich des Platzes, welchen die U. einzunehmen hat, 
abweichend zu bemerken, daß die U. des Indossanten auf dem Rücken des Wechsels, 
 
	        
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