868 Termin — Territorialgewüsser.
Lit.: v. Stintzing, Gesch. d. pop. Lit. des röm. 1 „ Leipz. 1865, S. 441—447;
der#ln Gesch. der entschen Rechtswissensch. (1880), I — u. ö. — S orch, Ueber
T. 1oenienel und gessen Gebrauch z. Erläut. d. PGO., 65 54 — Stobbe, Rechts-
quellen, II. 170—173. Teichmann.
Termin (Tagfahrt, terminus fixus) ist eine fest bestimmte Zeit, zu welcher
im Prozeß eine Handlung vorgenommen werden soll. Ob die Zeit lediglich durch
den Tag oder auch durch nähere Angabe einer Tagesstunde bezeichnet werden soll,
darüber ordnet die Deutsche CPO. nichts an. Als das regelmäßige kann das
letztere gelten. Bei bloßer Bestimmung des Tages ist als Terminstunde der ganze
Zeitraum anzusehen, an welchem das Gericht regelmäßig während des Tages amtirt.
Die Termine werden durch den Gerichtsvorsitzenden, bzw. den beauftragten oder er-
suchten Richter bestimmt. Auf Sonntage und allgemeine Feiertage dürfen sie nur
im Nothfalle angesetzt werden. Abgehalten werden sie an der herkömmlichen Gerichts-
stelle mit Ausnahme der Fälle, in welchen die Handlung dort nicht vorgenommen
werden kann, z. B. die Einnahme des Augenscheins, oder eine Handlung mit einer
zum Erscheinen an der Gerichtsstelle behinderten oder dazu gesetzlich nicht verpflichteten
Person. Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache, welcher vor der etwa
sestgesetzten Terminstunde nicht erfolgen darf, wohl aber später geschehen kann, ohne
daß der Betheiligte dadurch von seiner Pflicht, den Termin wahrzunehmen, entbunden
wird. Als versäumt gilt der Termin aber erst, wenn die Partei bis zum Schlusse
desselben nicht verhandelt. Die Aufhebung eines Termins kann durch Vereinbaxung
der Parteien erfolgen. Sonst ist eine Vertagung, sei es die Anberaumung eines
späteren oder früheren Termins als des ursprünglich angesetzten allein durch richter-
liche Anordnung auf Antrag oder von Amtswegen zulässig. Dasselbe gilt von der
Vertagung einer Verhandlung, d. h. der im Termin selbst sich ergebenden Ver-
schiebung der Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt, und von der Anberaumung
eines Termins zur Fortsetzung einer schon begonnenen Verhandlung. Darüber, ob
der Termin verlegt, die Verhandlung vertagt oder unterbrochen werden soll, ent-
scheidet das Gericht, nicht der Vorsitzende, vielmehr bestimmt der letztere nur den
neuen Termin.
Quellen: Deutsche CPO. §§ 196, 197, 205, 206. P. Hinschins.
Terrasson, Antoine, 8 1. XI. 1705 zu Paris, Advokat und Professor
daselbst, F 1782.
Er schrieb: Hist. de la jurisprudence romaine, Paris 1750.
Lit.: Ro dière, Les grands jurisconsultes 1874, p. 372, 373. Teichmann.
Territorialgewässer. Das Meer galt bereits nach Römischen Rechtsanschau-
ungen als Eigenthum aller Völker, und die Herrschaft einer einzelnen Nation über
dasselbe wurde als ausgeschlossen angesehen. So sagt Ulpian (I. 13 § 7D.): Et
duidem mare commune omnium est et litora sicut aer. Erst im Mittelalter traten
einzelne Nationen mit dem Anspruche des Eigenthums an gewissen Meeren hervor.
Venedig betrachtete sich z. B. als Gebieterin des Adriatischen Meeres; Spanien und
Portugal beanspruchten das Eigenthum der von ihnen entdeckten Meere. Vor Allem
aber erhob England einen Eigenthumsanspruch auf die umgebenden Meere. Diese
Prätension wurde für Grotius die Veranlassung, sein berühmtes Werk zu veröffent-
lichen, welches den Titel führt: Mare liberum, sive de jure qucd Batavis compe-
tit ad Indicana commercia dissertatio. Es wird darin ausgeführt, daß nach natür-
lichem Rechte weder das Meer noch einzelne Theile desselben Gegenstand des Eigen-
thums sein können. Dieser Auffassung trat der Englische Jurist Selden entgegen
in seinem Jakob II. dedizirten Werke: Mare clausum sive de dominio maris.
Selden vertheidigt darin namentlich die erwähnten, von England erhobenen Eigen-
thumsansprüche. Einen zwischen Grotins und Selden vermittelnden Standpunkt
nimmt der Holländische Jurist Bynkershoek ein, in seinem 1702 unter dem Titel: