Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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commerce“ seitens der Mächte zu Theil geworden ist. Der Wortlaut würde nur 
rechtfertigen, etwa solchen fremden Schiffen, welche den Strom aus anderen als 
Handelszwecken befahren wollen, dies zu verwehren; man hat aber in diese Worte 
den Sinn hineingelegt, daß nur die Angehörigen der Staaten, durch welche der 
Strom fließt, berechtigt sein sollen, denselben in seiner ganzen Ausdehnung, also 
über die Grenzen des eigenen Landesgebietes hinaus, zu befahren. In diesem Sinne 
treffen auch die bezüglichen Stromreglements Bestimmungen. Auf der Konferenz zu 
Dresden am 18. Juni 1819 deklarirte Oesterreich bereits den Art. 109 in dieser 
Weise. Der Oesterreichische Vertreter erklärte: „La pensée des hautes parties con- 
tractantes à Vienne paratft avoir é4é de reconnaftre aux seuls sujets riverains 
le droit à la libre navigation et non d'étendre aux non-riverains cet avantage 
vour lequel il n'“ yaurait pas de réciprocité.“ — Auch in einer Depesche des 
Preußischen Ministers von Manteuffel vom 20. August 1857 an den Vertreter 
Preußens bei der Europäischen Donau-Kommission heißt es: „Nach den Verhand- 
lungen der Wiener Kongreßacte über Art. 109 ist es nicht zweifelhaft, daß es nicht 
in der Absicht jener Acte gelegen hat, den Nicht-Uferstaaten ein Recht zur Schiff- 
fahrt auf den konventionellen Flüssen beizulegen." 
Bei mehreren Europäischen Hauptflüssen sind durch besondere Konventionen noch 
folgende Grundsätze festgestellt worden: 1. Die Schiffahrt soll so wenig wie möglich 
in ihrer Freiheit gehemmt werden. Daher dürfen Stapelplätze und gezwungener 
Umschlag ferner nicht eingerichtet und nur da beibehalten werden, wo sie sich für 
den Schiffsverkehr und Handel als nützlich erweisen. 2. Die Schiffahrtsabgaben 
sollen unabhängig von dem Werthe und der Beschaffenheit der Waaren bestimmt 
werden, jedoch niemals den Betrag übersteigen, den sie im Juni 1815 hatten. 
3. Ein und dieselbe Schiffahrtspolizei soll für die ganze gemeinschaftliche Schiff- 
fahrtsstrecke durch gemeinsames Einverständniß hergestellt werden. Jeder Uferstaat 
hat für die Unterhaltung der Leinpfade, Treppelwege und für die nothwendige Ver- 
tiefung des Strombettes zu sorgen. 
Lit.: Hugo Grotius, Mere liberum sive de jure quod Batavis competit ad Indicana 
commercia dissertatio. — Selden, Mare clausum sive de dominio maris. — Bynkers- 
hoek, De dominio maris. — He eff ters Ig- Europäische Völkerrecht, 88 55, 74 ff. — 
Blunis chli, Das moderne Jöchrie ff. — Revue de droit international 1879, 
Heft 4. L. Geßner. 
Testamenti factio, sprachlich zunächst Testamentserrichtung, sodann die 
testamenti faciendi facultas oder Testirfähigkeit, bezeichnete in weiterem Sinne 
seit Aufkommen des Manzipationstestaments die öffentlich-rechtliche Fähigkeit des 
commercium mortis causa, d. h. bei dem civilen Testirakte betheiligt zu sein: 
als Testator, als femiliae emtor und heres (Bedachter), als Zeuge; wer solche 
Fähigkeit nicht hat, insbesondere verloren hat, ist intestabilis. Unrömisch 
und unvollständig ist die Eintheilung der t. f. in activa und passivra. Im 
späteren Rechte fällt letztere mit der Erbfähigkeit zusammen; die Testaments- 
zeugenfähigkeit aber fehlt aus natürlichem Grunde den Wahnsinnigen, Taub- 
stummen, Blinden (für mündliche Testamente bestritten), aus rechtlichem Grunde 
Frauen, Geschlechtsunreifen, prodigis, dem Erben und mit diesem Gewaltver- 
bundenen, gewissen Verbrechern. Die neueren Gesetzgebungen, welche außergericht- 
liches Testament anerkennen, haben diese Unfähigkeitsgründe zeitgemäß umgestaltet; 
das Sächs. BG#. schließt Taube, Blinde und Stumme mit Recht ganz aus. Der 
Testirfähigkeit aber, d. h. der Fähigkeit zur Testamentserrichtung, ermangelt 
nach neuerem Röm. Recht (abgesehen vom Mangel des commercium überhaupt: 
Sklaven, Peregrinen, capite deminuti): 1) der eines rechtlichen Willens Unfähige, 
also der Wahnsinnige abgesehen von lichten Zwischenräumen, und der Geschlechts- 
unreife (dagegen ist testirfähig der geschlechtsreife Minor; Mitwirkung eines Vor- 
mundes würde den Akt unförmlich machen); 2) weil ihm das commercium unter- 
 
	        
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