880 Theilurtheil — Theilzahlung.
Verf. in aueianberepungtangelegenheiten — v. 18. 18. Her. 1880. — reuß. Subhast.-Ordn. v.
15. März 1869 S8 eutsches t. 142, 172, 2 . — undekgeset
über die privatrechtliche Stellung der u nenl. v. 4. Juli *# 88 40 ft. r
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Theilurtheil ist nach der Deutschen CPO. ein theilweises Endurtheil über
einen quantitativ begrenzten Theil des Rechtsstreites oder einen der klageweise oder
widerklageweise verbundenen selbständigen Ansprüche. Das T. ist stets auf Antrag
vom Gericht zu erlassen, wenn eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch
zum Theil (also z. B. zur Hälfte der geforderten Summe) oder einen von mehreren
gleichzeitig erhobenen Ansprüchen ganz anerkennt. Der Regel nach soll es ferner
ergehen, wenn von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der
eine oder nur ein Theil eines Anspruches oder bei erhobener Widerklage allein die
Klage oder Widerklage zur Entscheidung reif ist, jedoch kann das Gericht, falls es dies
nach Lage der Sache für angemessen erachtet, von dem Erlaß des T. absehen. Endlich
ist dasselbe befugt, auch über eine allein zur Entscheidung reife Forderung ein T. zu
erlassen, und eine vom Beklagten mittels Einrede geltend gemachte Gegenforderung, so-
fern sie nicht mit der Klage in rechtlichem Zusammenhang steht, besonderer Verhandlung
vorzubehalten. Das T. erledigt den Anspruch oder den Theil des Anspruchs, über
welchen es ergeht, für die betreffende Instanz definitiv. Daher hat es die Natur des
Endurtheils, und es finden alle Regeln für das letztere auf dasselbe Anwendung. Es
muß dieselben Theile, wie das Endurtheil (s. d. Art. Urtheil) enthalten (doch wird
die Entscheidung über den Kostenpunkt erst im künftigen Endurtheil zu treffen sein, was
freilich bestritten ist, . Koch und Struckmann, Kommentar zur CPO., 3 Aufl.,
S. 257, Anm. 3; Gruchot, Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts
Jahrg. 24, S. 759), es ist ebenso wie das Endurtheil zu verkündigen und unter-
liegt der Anfechtung durch die gegen das letztere statthaften Rechtsmittel und Rechts-
behelfe. Endlich kann wegen dieser Natur des T. die spätere Entscheidung über den
bei seinem Erlaß noch nicht erledigten Anspruch oder Theil des Anspruches auf das-
selbe keine Wirkung mehr äußern und es ist ein Zurückkommen der Partei bei den
Verhandlungen über die zuletzt erwähnten Punkte auf dasjenige, was durch das T.
unterschieden ist, nicht mehr möglich.
Quellen: Deutsche CO. 2 273, 274, 278
Lit.: Wach, Vorträge über die RC., . 1879, S. 33, 84.
P. Hinschius.
Theilzahlung (Th. I. S. 560) konnte nach Röm. Recht dem Gläubiger
nicht aufgedrungen werden, außer in dem Falle, daß ein Theil der Forderung liquide,
der andere aber streitig war. Die gemeinrechtliche Praxis gestattete jedoch Aus-
nahmen bei sog. gerechten Gründen, z. B. Kriegsunruhen, oder wenn der Schuldner
durch Unglücksfälle in Vermögensverfall gerathen war. Das Oesterr. und königl.
Sächs. BG B. kennen keine Ausnahme von der Regel, daß der Gläubiger
nicht schuldig ist theilweise Zahlung anzunehmen (§ 1415 des Oesterr., § 714 des
königl. Sächs. BGB.). Nach Preuß. Recht kann der Richter zu Abschlags-
zahlungen verstatten: 1) Künstler und Handwerker nach fruchtlos vollstreckter
Exekution (§ 95 ff. I. 24 Allg. Ger.O.). 2) Stadt= und Dorfgemeinden und moralische
Personen (§ 135 des Anhangs zur Allg. Ger.O.). 3) Die einzelnen Erben des Schuldners
haften, wenn sie die Erbschaft nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung unter
sich getheilt haben, nur antheilsweise nach der Höhe ihres Antheils (§8 131 ff. I.
17 Allg. LR.). Die Vorschrift zu 1 ist durch die Deutsche CPO. beseitigt, nicht
aber die Vorschrift zu 2 nach § 15 Nr. 4 des E. zur Deutschen CPO.
Auch bei zweiseitigen Verträgen braucht Keiner von dem Anderen eine
theilweise Leistung anzunehmen. Hat er dies aber gethan, so ist es streitig, ob
der Empfänger zur theilweisen Gegenleistung verpflichtet ist. Das Preuß. OTrib.
(Busch, Archiv, Bd. XVII. S. 268) leitet aus dem Satze: daß Derjenige, welcher
die Erfüllung eines Vertrages fordert, nachweisen muß, daß er demselben von seiner