Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

880 Theilurtheil — Theilzahlung. 
Verf. in aueianberepungtangelegenheiten — v. 18. 18. Her. 1880. — reuß. Subhast.-Ordn. v. 
15. März 1869 S8 eutsches t. 142, 172, 2 . — undekgeset 
über die privatrechtliche Stellung der u nenl. v. 4. Juli *# 88 40 ft. r 
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Theilurtheil ist nach der Deutschen CPO. ein theilweises Endurtheil über 
einen quantitativ begrenzten Theil des Rechtsstreites oder einen der klageweise oder 
widerklageweise verbundenen selbständigen Ansprüche. Das T. ist stets auf Antrag 
vom Gericht zu erlassen, wenn eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch 
zum Theil (also z. B. zur Hälfte der geforderten Summe) oder einen von mehreren 
gleichzeitig erhobenen Ansprüchen ganz anerkennt. Der Regel nach soll es ferner 
ergehen, wenn von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der 
eine oder nur ein Theil eines Anspruches oder bei erhobener Widerklage allein die 
Klage oder Widerklage zur Entscheidung reif ist, jedoch kann das Gericht, falls es dies 
nach Lage der Sache für angemessen erachtet, von dem Erlaß des T. absehen. Endlich 
ist dasselbe befugt, auch über eine allein zur Entscheidung reife Forderung ein T. zu 
erlassen, und eine vom Beklagten mittels Einrede geltend gemachte Gegenforderung, so- 
fern sie nicht mit der Klage in rechtlichem Zusammenhang steht, besonderer Verhandlung 
vorzubehalten. Das T. erledigt den Anspruch oder den Theil des Anspruchs, über 
welchen es ergeht, für die betreffende Instanz definitiv. Daher hat es die Natur des 
Endurtheils, und es finden alle Regeln für das letztere auf dasselbe Anwendung. Es 
muß dieselben Theile, wie das Endurtheil (s. d. Art. Urtheil) enthalten (doch wird 
die Entscheidung über den Kostenpunkt erst im künftigen Endurtheil zu treffen sein, was 
freilich bestritten ist, . Koch und Struckmann, Kommentar zur CPO., 3 Aufl., 
S. 257, Anm. 3; Gruchot, Beiträge zur Erläuterung des Deutschen Rechts 
Jahrg. 24, S. 759), es ist ebenso wie das Endurtheil zu verkündigen und unter- 
liegt der Anfechtung durch die gegen das letztere statthaften Rechtsmittel und Rechts- 
behelfe. Endlich kann wegen dieser Natur des T. die spätere Entscheidung über den 
bei seinem Erlaß noch nicht erledigten Anspruch oder Theil des Anspruches auf das- 
selbe keine Wirkung mehr äußern und es ist ein Zurückkommen der Partei bei den 
Verhandlungen über die zuletzt erwähnten Punkte auf dasjenige, was durch das T. 
unterschieden ist, nicht mehr möglich. 
Quellen: Deutsche CO. 2 273, 274, 278 
Lit.: Wach, Vorträge über die RC., . 1879, S. 33, 84. 
P. Hinschius. 
Theilzahlung (Th. I. S. 560) konnte nach Röm. Recht dem Gläubiger 
nicht aufgedrungen werden, außer in dem Falle, daß ein Theil der Forderung liquide, 
der andere aber streitig war. Die gemeinrechtliche Praxis gestattete jedoch Aus- 
nahmen bei sog. gerechten Gründen, z. B. Kriegsunruhen, oder wenn der Schuldner 
durch Unglücksfälle in Vermögensverfall gerathen war. Das Oesterr. und königl. 
Sächs. BG B. kennen keine Ausnahme von der Regel, daß der Gläubiger 
nicht schuldig ist theilweise Zahlung anzunehmen (§ 1415 des Oesterr., § 714 des 
königl. Sächs. BGB.). Nach Preuß. Recht kann der Richter zu Abschlags- 
zahlungen verstatten: 1) Künstler und Handwerker nach fruchtlos vollstreckter 
Exekution (§ 95 ff. I. 24 Allg. Ger.O.). 2) Stadt= und Dorfgemeinden und moralische 
Personen (§ 135 des Anhangs zur Allg. Ger.O.). 3) Die einzelnen Erben des Schuldners 
haften, wenn sie die Erbschaft nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung unter 
sich getheilt haben, nur antheilsweise nach der Höhe ihres Antheils (§8 131 ff. I. 
17 Allg. LR.). Die Vorschrift zu 1 ist durch die Deutsche CPO. beseitigt, nicht 
aber die Vorschrift zu 2 nach § 15 Nr. 4 des E. zur Deutschen CPO. 
Auch bei zweiseitigen Verträgen braucht Keiner von dem Anderen eine 
theilweise Leistung anzunehmen. Hat er dies aber gethan, so ist es streitig, ob 
der Empfänger zur theilweisen Gegenleistung verpflichtet ist. Das Preuß. OTrib. 
(Busch, Archiv, Bd. XVII. S. 268) leitet aus dem Satze: daß Derjenige, welcher 
die Erfüllung eines Vertrages fordert, nachweisen muß, daß er demselben von seiner
	        
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