Strafbescheid. 803
S. 1—19. — Geyer, Lehrb. des gem. Deutschen Strafhrg (1880), S. 871 ff. — Voitus,
Suti Bd. I. (1881) S. 371 ff. — Ullman esterreich. Strafprozeßrecht (1879,
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Dochow.
Strafbescheid. Aehnlich wie für die Polizeibehörden bezüglich der Ueber-
tretungen hat die StrafP O. für die Verwaltungsbehörden bezüglich der Zuwider-
handlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und
Gefälle eine Straffestsetzung gestattet. Gegenstand eines solchen S. der Verwaltungs-
behörden können sein: 1) Hinterziehung einer jeden auf einem staatsrechtlichen Titel
beruhenden Leistung an den Staat selbst oder an staatlich autorisirte Korporationen,
z. B. Gemeinden, also Zölle, Steuern, Stempelgebühren, die Postgefälle 2c. —,
Defraudationen; 2) alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften, welche den Zweck
haben, die richtige Erhebung der betr. Abgaben zu sichern oder zu erleichtern. Daß
die für solche Kontraventionen angedrohten Strafen mitunter in unzutreffender Weise
auch vom Gesetzgeber als Ordnungsstrafen bezeichnet werden (Bgl. diesen
Art.), hat keinen Einfluß auf das Verfahren und schließt namentlich nicht die
Zulässigkeit des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gegenüber dem administrativen.
S. aus. 3) Die subsidiäre Haftbarkeit eines Dritten, sofern diese nicht durch
besondere gesetzliche Bestimmung (vgl. z. B. § 66 III. des Branntweinsteuergesetzes
vom 8. Juli 1868) ausgeschlossen ist. — Es darf in einem S. nur Geldstrafe in
beliebiger Höhe und eine etwa verwirkte Einziehung ausgesprochen werden (StrafP O.
§ 459, Abs. 1), derselbe ist also unzulässig, wo das Gesetz die Verhängung einer
anderen Strafe vorschreibt oder die Verwaltungsbehörde eine solche für nöthig erachtet.
Angeordnet ist ein administratives Strafverfahren:
I. Von Seiten des Reiches a) für Poststrafsachen. Ausführliche Bestim-
mungen über das Verfahren in diesem Falle enthalten die §§ 34—46 des Gesetzes
über das Postwesen vom 28. Oktober 1874 (val. d. Art. Poststrafrecht);
b) für Zoll= und Steuerstrafsachen, durch eine allgemeine Verweisung auf die Vor-
schriften, welche das Verfahren gegen die Zollgesetze regeln, z. B. in § 18 des Ges.
über die Erhebung der Salzsteuer vom 12. Oktober 1867; § 68 des Gesetzes über
die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehören-
den Staaten und Gebietstheilen vom 8. Juli 1868; 88 3 und 4 des Ges., betr.
die subsidiäre Haftung der Brennereiunternehmer r2c., vom 8. Juli 1868; § 18 des
Wechselstempelsteuerges. vom 10. Juni 1869; § 41 des Ges. über die Erhebung
der Brausteuer vom 31. Mai 1872; § 19 des Gesf., betr. den Spielkartenstempel,
vom 3. Juli 1878; § 46 des Tabakssteuerges. vom 16. Juli 1879; § 4 des
Ges., betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, vom 19. Juli
1879; § 17 des Ges., betr. die Statistik des Waarenverkehrs rc., vom 20. Juli
1879. Das demnach maßgebende Vereinszollges. vom 1. Juli 1869 enthält einige
Bestimmungen über Vornahme von Handlungen, welche den Thatbestand eines
Zolldelikts feststellen sollen. So können Zollbeamte unter Leitung eines höheren
Beamten Haussuchungen innerhalb des Grenzbezirkes vornehmen, wenn Gründe zu
der Vermuthung vorhanden sind, daß Jemand im Grenzbezirke sich einer Uebertretung
der Zollgesetze schuldig gemacht habe (§ 126), und gegen Personen, die augenschein-
lich Waaren unter den Kleidern verborgen haben, Körpervisitationen anordnen (§ 127).
Ein eigentliches Zollstrafverfahren ist jedoch durch das Vereinsgollgesetz nicht ein-
geführt worden, vielmehr verweist § 165 in dieser Beziehung auf die Landesgesetz-
gebung. — Sofern übrigens in den Reichsgesetzen strafprozessuale Bestimmungen.
enthalten sind, z. B. in § 35 des Postges., welche mit der Straf PO. nicht über-
einstimmen, bleiben die ersteren gleichwol in Kraft (vgl. § 5 des EG. zur Straf P O.).
II. In den Gesetzgebungen der einzelnen Bundesstaaten. Es muß hier zwischen
einem wirklichen, mit einem S. endenden Untersuchungs= und dem sog. Submissions-
verfahren (vgl. auch § 34 des Postges.) unterschieden werden.
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