Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

890 Titius — Titulus. 
anerkannte relative Dinglichkeit des I. als jus ad rem hat es dagegen verworfen 
430. 
Lit.: Bracken höft in der Zeitschr. f. Dussches t VIII. 22 ff. — K. Ziebarth, 
Die Realexekution u. die Obli ation, alle 1866. v. Brünne neber den Ursprung 
des sog. jus ad rem, Berl. 186 hibaut, un den eJigentlichen Unterschied zwischen 
hiiulus und modus acquirendi; Eimiset. Versuche, N r. XIl. — Hugo, Ciodilist. Mogchin, 
83 ff.; IV. 136 ff. — Hof mann, Die Lehre vom titulus und modus acquirendi. 
165 1873. — Preuß. echt: Heydemann, Einl. in das System des Preuß. Civil= 
rechis, I. 36, 40, 41, 149; II. 1. — Förster, Preuß. Privatrecht, 8 g — Gruchot, 
Beiträge zur Erläuterung bes Preuß. Rechts, Jahrg. 6 S. 419 ff. P. Hinschius. 
Titius, Gottlieb Gerhard, 5 5. VI. 1661 zu Nordhaufen, wurde 1710 
Prof- in geiri. App.Rath in Dresden, 1718 in Leipzig, k 10. IV. 1714. 
Schriften: Specimen jur. publ. Rom.-Germ., Lips. 1698. — Lehnrecht, 1699. — 
Probe d. Teutschen geistl. Rechts, 1701, 1709, 1741. — Obs. de Tufendor 0, 1703. — Dis- 
butstiones suricicher ed. LUommel, Lips. 1729. 
ugler VI. 105. — Pütter, Litt., I. 229; II. 262. — Sqhulte, Geschichte, 
III. b 80 — Schulze, Einl. in das Deutsche Staatsrecht, Leipzig 1867, S. 71, 72. 
Teihm#nn. 
Tittmann, Karl August, 3 12. IX. 1775 zu Wittenberg, studirte in 
Leipzig und Göttingen, habilitirte sich in Leipzig, ging 1801 als Oberkonsistorial- 
rath nach Dresden, wo er 1807 Hof= und Justizrath wurde, 1812 Geh. Referendar, 
1831 pensionirt, 1 14. VI. 1834. 
Schriften: Vers. über die wiss. Behandl. des peinl. Rechts, Leipz. 1798. — Grdlinien. 
der Strafrechtswissenschaft und der Deutschen Strafgeießkunde, Leipz. 1800. — Ueber die 
Grenzen des Philosophirens in einem Syst. der Strafrechtswissenschaft und Strafrechtskunde, 
Leipz. 1802. — Handbuch der Strafrechtswissenschaft und Strafrechtskunde, Halle 1807, 
Aufl. 1822—24. — Rechtl. Bemerk. über die Grenzen des Buchhändlerrechts in *7 auf 
den Vertrieb der Bücher, Dresden 1804. — Erört., Dresden 1806. — Beitr. zur Lehre v. d. 
Vepbrechen gegen die Freiheit, insbes. von dem Menschenraub und der Entjührung Meißen 
— Ueber Geständnisse und Widerruf in Strafsachen und das dabei zu beobachtende 
#% hren alle 1813. — Entwurf eines Strafgesetzbuchs für das Königreich Sachsen, 
Meißen 1813. — Die Strafrechtspflege in völkerrechtlicher Rücksicht mit bes. Bez. auf 
die Deutschen Bundesstaaten, Dresden 1817. — Handb. für angehende Juristen, Halle 1828, 
2. Ausg. von Pfotenhauer 1846. — Die Homöopathie in staatspolizeirechtlicher Hinsicht, 
Meißen“ 1829. — Gesch. der Deutschen Strafgsseßet Leibe- 1832. 
: v. Wächter, Beilagen, 1877 S. 160, 194. — Berner, Stuafzesetzeb.n 196)0, 
S. cit — Ueber Johann August Heinrich T. :· val. Schutte, Lech-l 
eichmann. 
Titulus (Th. I. S. 648) heißt in der älteren christlichen Zeit soviel wie 
Kirche und in dieser Bedeutung kommt das Wort heutzutage noch in der katholischen 
Kirche für die den einzelnen Kardinälen ((. diesen Art.) zugewiesenen Kirchen vor. 
Abgeleitet davon ist die Bedeutung von Amt und endlich die weitere von standes- 
gemäßem Einkommen des Geistlichen, die daraus entstanden ist, daß seit dem Ende 
des 12. Jahrh. die Ertheilung der höheren Weihen nicht nur auf das Amt und 
seine Einkünfte, sondern auch auf anderweitige, den Lebensunterhalt des Klerikers 
sichernde Einnahmequellen erfolgen konnte. Titel, genauer titulus ordinationis, 
ist also im heutigen katholischen Kirchenrecht das für die Erlangung der höheren Weihe- 
grade erforderliche, standesgemäße Einkommen. Als regelmäßiger Titel gilt noch jetzt der 
sog. titulus benekicii, d. h. der Ertrag eines bestimmten, auf Lebenszeit ver- 
liehenen geistlichen Amtes, dessen ruhigen Besitz der Ordinande erlangt hat, und 
welches er später nur bei anderweitiger Sicherung seines Unterhaltes nach stattgehabter 
Prüfung des Bischofs ausgeben kann. Mangels der erforderlichen Anzahl von 
Aemtern kann aber der Bischof auch zur Beschaffung der im Interesse des Kirchen- 
dienstes nöthigen Geistlichen auf den tit. patrimonii ordiniren, d. h. auf die 
Einkünfte des Ordinanden aus einer dem letzteren gehörigen, fruchttragenden, physisch 
oder juristisch unbeweglichen Sache oder aus einer auf ein Immobile gelegten jähr- 
lichen Rente. Völlig gleich steht diesem der allerdings davon geschiedene, sog. tit. 
pensionis, d. h. die Einnahme des Weihkandidaten aus einer ihm auf fremdes
	        
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