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Vermögen dinglich versicherten Rente. Nach Gem. Recht muß sowol das patrimonium,
als auch die pensio so hoch sein, daß dadurch dem Ordinanden der ausreichende
Unterhalt gewährt wird. Das Nähere ist durch die partikulären Ordnungen (wie
z. B. die Diöcesan-Statuten) festgesetzt, eventuell hat der Bischof zu entscheiden.
Eine Konkurrenz der tit. beneftccii und des tit. patrimonües: resp. pensionis, ist
gestattet, der Ordinande kann also auf ein nicht das nöthige Einkommen gewährendes
Beneficium geweiht werden, wenn ihm sein patrimonium oder eine ihm zugesicherte
pensio den fehlenden Betrag abwirft. Außer den erwähnten Titeln hat sich in
Deutschland, wo bei Festhaltung der erwähnten Vorschriften dem Priestermangel
nicht abgeholfen werden konnte, seit dem 16. Jahrh. der sog. Tischtitel (tit.
mensae) entwickelt, d. h. man ließ die Ordination zu, wenn Jemand (ein Landes-
herr, ein Bischof, ein Stift, ein Kloster oder eine Person) ein rechtsverbindliches
Versprechen gegeben hatte, nöthigenfalls dem Ordinanden, sofern sich dieser nicht
selbst ernähren könne, den erforderlichen Unterhalt zu gewähren, — eine Verbindlich-
keit, welche aber immer in Folge der Erlangung eines auskömmlichen Beneficiums
seitens des Geistlichen erlischt. In Deutschland, wo der Anwendung der erwähnten
Bestimmungen des katholischen Kirchenrechts nichts entgegensteht, haben sich sogar
einzelne Staaten, freilich mit Rücksicht auf die vorgenommene Sakularisation der
Kirchengüter dazu verstanden, den katholischen Geistlichen einen solchen Tischtitel
(den sog. landesherrlichen Tischtitel, tit. mensae principis) allerdings
in verschiedenem Umfange und in verschiedener Höhe zu gewähren. Der Titel kommt
vor in Oesterreich, der oberrheinischen Kirchenprovinz, Bayern und
Oldenburg. — Da die Mönche vermögensunfähig sind, andererseits aber von
ihrem Kloster erhalten werden, so können sie ohne Weiteres, d. h. auf den sog tit. pauper-
tatis s. professionis, ordinirt werden, sofern sie die bindende Profeß in ihrem
Orden abgeleistet haben. Eine Analogie zu diesem Titel bildet endlich der sog. tit.
missionis, d. h. die Zöglinge der unter der Aufsicht der Congregatio de propa-
ganda fide in Rom stehenden Bildungsanstalten für die Mission dürfen ohne
Weiteres die Weihen erhalten, wenn sie sich eidlich verpflichtet haben, auf Lebens-
zeit nach den Anweisungen der Congregatio zu dienen, denn unter dieser Voraus-
setzung werden sie aus den für die Mission bestimmten Fonds unterhalten. —
Verletzung der gedachten Regeln durch den Bischof bei Ertheilung der Weihe zieht
für ihn, sofern ihn ein Verschulden trifft, die Pflicht nach sich, den Ordinirten zu
unterhalten, und der letztere verfällt, wenn er den Bischof durch List, Betrug, Fälschung rc.
zur Weihe bewogen hat, der sog. suspensio ab ordine. War aber der Geweihte ein
Ordensmann, so soll die letztere für immer eintreten, und der schuldbare Bischof auf
ein Jahr von der Ausübung der jura ordinis suspendirt sein.
6 Quellen: c. 4, 16, 23 X. de praeb. III. 5. — Conc. Trid. Sess. XXI. c. 2 de
reform.
Lit.: Phillips, Kirchenrecht, I. 605 ff. — P. Hinschius, irchenrecht, I. 63 ff. —
J. Meyer, (crsprung und Entwickelung des Tischtitels, in Moy's Arch. für ath. Kirchen-
recht, III. 269 ff. — J. Nacke, Der Tischtitel, Paderborn 1869. — 0. Mejer, De titulo
missionis 200 catholicos, Regiomonti 1848. P. Hinschius.
Tocqueville, Charles Alexis Henri Maurice Clérel de, 5 29 VII.
1805 zu Paris, wurde 1827 Instruktionsrichter, 1880 Hülfsrichter, studirte mit
Beaumont im Auftrag der Regierung das Amerikanische Gefängnißwesen an Ort
und Stelle, 1841 Mitglied der acad. frangaise, Deputirter für Valognes, Mitglied
der konstit. Versammlung, 2. VI. bis 31. X. 1849 Minister des Auswärtigen,
protestirte gegen den Staatsstreich, F, von den öffentlichen Geschäften zurückgezogen,
16. IV. 1859 zu Cannes.
Schriften: De la démocratie en Amérique, Par. 1835 (15) 1868, englisch 1836 —
Spst. pénitentiaire aux Etats-Unis et de son application en France, Par. 1832, 3. Aufl.
1845. — Hist. philos. du regne de Louis XV., Par. 1846 (als Hist. critique, Par. "1847),