892 Todesstrafe.
engl. von Reeve, Lond. 1856; deutsch von Boscowit, Leipz. 1857. — L'ancien regime
et la révolution, Dar. 1856, 6ih 1866, deutsch von Boscowitz, Leipzig 1857; von Oelckers,
Lpz. 1867. — Oeuvres, 1865, 1866.
Lit.: Unsere Beit, Leipz. 1859 Bd. III.; VI. 419 ff. — Bluntschli, Gesch. des bLgalla.
Staatsrechts u. d. Pol. „Münch. 1864, S. 528—625; Derselbe, Staats Wört. B., X. 571—581.—
Laboulaye, Ltat et ses limites, (2) 1868 . 138—201. — Sclopis, III. 39. —
Jaques, A. r. T., Wien 1876. — Mi net, rouveaux Cloges bistoriques, Par. 1877,
p. 59—163. — Mohl, I 251, 564; III. Teichmann.
Todesstrafe, als schwerstes Kriminalstrafübel in der Mehrzahl der neueren
Gesetzbücher trotz erheblicher dagegen obwaltender Bedenken und des von der Mehr-
zahl der Theoretiker und der Juristen geäußerten Widerspruches beibehalten, war
nach Gemeinem Deutschen Strafrecht der CCC die auf alle schwereren Verbrecher-
fälle angedrohte Strafe. Von dem alten Unterschiede zwischen geschärfter, marter-
voller T. (Viertheilen, Verbrennen, Rädern u. s. w.) und einfacher T. ist nichts
übrig geblieben, außer dem Ehrverlust, welcher (Deutsches StrafG# B. § 32) nebenher
erkannt werden darf, und der Auszeichnung, die in Frankreich wegen parricide
zulässig ist (Code pénal art. 13 u. Gesetz vom 28. April 1832). Die einfache T. wird
in verschiedener Weise vollstreckt: 1) durch Enthauptung nach Gemeinem Recht
mittels des Schwertes, gegenwärtig durch Fallbeil, Fallschwert oder Handbeil. Das
Deutsche Straf GB. enthält keine Bestimmung darüber, mit welchem Instrument
die Enthauptung vollzogen werden soll. 2) Durch Erschießung als Militärstrafe
oder als kriegsrechtliche Ahndung gegen Civilisten. 3) Durch Erwürgung am
Galgen (England, Amerika, Oesterreich) oder Bruch der Halswirbel (Garrote
in Spanien). Nach völkerrechtlichem Gebrauch erscheint das Aufhängen des Spions
in Kriegszeiten und des Seeräubers zulässig. Auch darin zeigen sich Abweichungen,
daß die Hinrichtung entweder öffentlich vollstreckt wird (Italien) oder in geschlossenen
Räumen unter Zuziehung von Urkundspersonen (sog. Intramuranhinrichtung), wie
bisher in der Mehrzahl der Deutschen Staaten und neuerdings seit 1868 in England.
Die Vorschriften über die Vollstreckungsweise (Tageszeit, geistliche Begleitung zum
Richtplatze, Verabfolgung des Leichnams zum stillen Begräbniß, an die Ana-
tomie u. s. w.) waren bisher theils in den Straf GB., theils in den StrafPO.
enthalten. Für Deutschland bestimmt § 486 der Rtrafß O über die wichtigeren
Prozeduren, über den Ort (umschlossener Raum), über die zur Gegenwart Ver-
pflichteten (zwei Mitglieder des Gerichts I. Instanz, Beamte der Staatsanwaltschaft,
Gerichtsschreiber und Gefängnißbeamte), über die zur Gegenwart aufzufordernden
(Urkundszeugen aus der Gemeinde) und sonst auf Verlangen zuzulassenden Personen
(Geistlicher, Vertheidiger) oder nach Ermessen zurückzuweisenden Personen (Unbetheiligte);
über die Aufnahme eines Protokolls und die Verabfolgung des Leichnams. Die
weiteren Formalitäten (Tageszeit) können von den Landesbehörden entweder für
den einzelnen Fall oder allgemein festgesetzt werden. Bezüglich der Fälle, für welche
die T. angedroht ist, muß man unterscheiden die ordentlichen Fälle des bürgerlichen
Strafrechts und die außerordentlichen Fälle des Militär-, Kriegs= und Noth--
standsrechts.
An schwangeren und geisteskranken Personen darf ein Todesurtheil nicht voll-
zogen 'werden G 485 der RötrafP O.). Dasselbe gilt selbstverständlich auch von
Leichen, an denen früher symbolische Vollstreckungen vorgenommen wurden. Das
ehemalige Erforderniß der Bestätigung von Todesurtheilen ist in Deutschland beseitigt,
doch ist vor dem Vollzuge eine Erklärung des Staatsoberhaupts bzw. des Kaisers
abzuwarten, ob von dem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht werden soll.
Uebrigens weichen die Gesetzgebungen darin ab, daß entweder nur für gemeine
Verbrechen die T. Anwendung findet, also für politische Verbrechen ausgeschlossen bleibt
(wie in der Schweiz und nach Absetzung des Kaisers Napoleon auch in Frankreich
auf Grund des republikanischen Februardekrets von 1848) oder für gemeine und