Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

892 Todesstrafe. 
engl. von Reeve, Lond. 1856; deutsch von Boscowit, Leipz. 1857. — L'ancien regime 
et la révolution, Dar. 1856, 6ih 1866, deutsch von Boscowitz, Leipzig 1857; von Oelckers, 
Lpz. 1867. — Oeuvres, 1865, 1866. 
Lit.: Unsere Beit, Leipz. 1859 Bd. III.; VI. 419 ff. — Bluntschli, Gesch. des bLgalla. 
Staatsrechts u. d. Pol. „Münch. 1864, S. 528—625; Derselbe, Staats Wört. B., X. 571—581.— 
Laboulaye, Ltat et ses limites, (2) 1868 . 138—201. — Sclopis, III. 39. — 
Jaques, A. r. T., Wien 1876. — Mi net, rouveaux Cloges bistoriques, Par. 1877, 
p. 59—163. — Mohl, I 251, 564; III. Teichmann. 
Todesstrafe, als schwerstes Kriminalstrafübel in der Mehrzahl der neueren 
Gesetzbücher trotz erheblicher dagegen obwaltender Bedenken und des von der Mehr- 
zahl der Theoretiker und der Juristen geäußerten Widerspruches beibehalten, war 
nach Gemeinem Deutschen Strafrecht der CCC die auf alle schwereren Verbrecher- 
fälle angedrohte Strafe. Von dem alten Unterschiede zwischen geschärfter, marter- 
voller T. (Viertheilen, Verbrennen, Rädern u. s. w.) und einfacher T. ist nichts 
übrig geblieben, außer dem Ehrverlust, welcher (Deutsches StrafG# B. § 32) nebenher 
erkannt werden darf, und der Auszeichnung, die in Frankreich wegen parricide 
zulässig ist (Code pénal art. 13 u. Gesetz vom 28. April 1832). Die einfache T. wird 
in verschiedener Weise vollstreckt: 1) durch Enthauptung nach Gemeinem Recht 
mittels des Schwertes, gegenwärtig durch Fallbeil, Fallschwert oder Handbeil. Das 
Deutsche Straf GB. enthält keine Bestimmung darüber, mit welchem Instrument 
die Enthauptung vollzogen werden soll. 2) Durch Erschießung als Militärstrafe 
oder als kriegsrechtliche Ahndung gegen Civilisten. 3) Durch Erwürgung am 
Galgen (England, Amerika, Oesterreich) oder Bruch der Halswirbel (Garrote 
in Spanien). Nach völkerrechtlichem Gebrauch erscheint das Aufhängen des Spions 
in Kriegszeiten und des Seeräubers zulässig. Auch darin zeigen sich Abweichungen, 
daß die Hinrichtung entweder öffentlich vollstreckt wird (Italien) oder in geschlossenen 
Räumen unter Zuziehung von Urkundspersonen (sog. Intramuranhinrichtung), wie 
bisher in der Mehrzahl der Deutschen Staaten und neuerdings seit 1868 in England. 
Die Vorschriften über die Vollstreckungsweise (Tageszeit, geistliche Begleitung zum 
Richtplatze, Verabfolgung des Leichnams zum stillen Begräbniß, an die Ana- 
tomie u. s. w.) waren bisher theils in den Straf GB., theils in den StrafPO. 
enthalten. Für Deutschland bestimmt § 486 der Rtrafß O über die wichtigeren 
Prozeduren, über den Ort (umschlossener Raum), über die zur Gegenwart Ver- 
pflichteten (zwei Mitglieder des Gerichts I. Instanz, Beamte der Staatsanwaltschaft, 
Gerichtsschreiber und Gefängnißbeamte), über die zur Gegenwart aufzufordernden 
(Urkundszeugen aus der Gemeinde) und sonst auf Verlangen zuzulassenden Personen 
(Geistlicher, Vertheidiger) oder nach Ermessen zurückzuweisenden Personen (Unbetheiligte); 
über die Aufnahme eines Protokolls und die Verabfolgung des Leichnams. Die 
weiteren Formalitäten (Tageszeit) können von den Landesbehörden entweder für 
den einzelnen Fall oder allgemein festgesetzt werden. Bezüglich der Fälle, für welche 
die T. angedroht ist, muß man unterscheiden die ordentlichen Fälle des bürgerlichen 
Strafrechts und die außerordentlichen Fälle des Militär-, Kriegs= und Noth-- 
standsrechts. 
An schwangeren und geisteskranken Personen darf ein Todesurtheil nicht voll- 
zogen 'werden G 485 der RötrafP O.). Dasselbe gilt selbstverständlich auch von 
Leichen, an denen früher symbolische Vollstreckungen vorgenommen wurden. Das 
ehemalige Erforderniß der Bestätigung von Todesurtheilen ist in Deutschland beseitigt, 
doch ist vor dem Vollzuge eine Erklärung des Staatsoberhaupts bzw. des Kaisers 
abzuwarten, ob von dem Begnadigungsrecht Gebrauch gemacht werden soll. 
Uebrigens weichen die Gesetzgebungen darin ab, daß entweder nur für gemeine 
Verbrechen die T. Anwendung findet, also für politische Verbrechen ausgeschlossen bleibt 
(wie in der Schweiz und nach Absetzung des Kaisers Napoleon auch in Frankreich 
auf Grund des republikanischen Februardekrets von 1848) oder für gemeine und
	        
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