Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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II.  von  Solchen,  welche  als  ordentliche  Studirende  in  eine  der  Fachschulen
für  chemische  Technik,  für  Mathematik  und  Naturwissenschaften  oder  für
allgemein  bildende  Fächer  aufgenommen  werden  wollen:

a)  entweder  durch  das  Zeugniß  über  erfolgreiche  Erstehung  einer  der  oben  Z.  I  lit.
a—e  genannten  Prüfungen,  wobei  ad  a  auch  eine  auf  die  Fächer  der  früheren
ersien  mathematischen  Klasse  beschränkte  Prüfung  genügt  und  ad  c  die  Forderung
einer  bestimmten  Durchschnittsnote  in  den  mathematischen  Fächern  wegfällt;

b)  oder  durch  das  Zeugniß  über  die  an  einem  humanistischen  Gymnasium  mit  Erfolg
  bestandene  Abiturientenprüfung.

Außerdem  werden

c)  Pharmazeuten  in  die  Fachschule  für  chemische  Technik  als  ordentliche  Studirende
auch  dann  aufgenommen,  wenn  sie  über  die  erlangte  wissenschaftliche  Qualifikation
  zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienst  und  über  vierjährige  Dienstzeit
in  einer  Apotheke  sich  ausweisen.

III.  Kandidaten,  welche  aus  nichtwürttembergischen  Vorschulen  kommen,  werden
  als  ordentliche  Studirende  aufgenommen,  wenn  sie  über  eine  den  obigen  Anforderungen
  (Ziff.  I.  und  II.)  entsprechende  Ausbildung  Nachweis  liefern,

in  die  Fachschulen  für  Architektur,  Ingenieurwesen  und  Maschinenbau  also
daun,  wenn  sie  über  ausreichende  Kenntnisse  in  Trigonometrie,  niederer  und  höherer
Analysis,  in  analytischer  und  descriptiver  Geometrie,  im  Linear=  und  Freihandzeichnen,
in  deutschem  Aufsatz,  in  französischer  und  englischer  (oder  lateinischer)  Sprache,  in
Geschichte  und  Geographie,  in  den  Elementen  der  Physik,  Chemie  und  Mineralogie
durch  amtliche  Zeugnisse  sich  ausweisen;

beim  Eintritt  in  die  übrigen  Fachschulen  werden  Kenntnisse  in  höherer
Analhysis  gar  nicht,  in  der  analytischen  und  descriptiven  Geometrie  nur  in  geringerem
Umfang  gefordert.

IV.  Diejenigen,  welche  blos  als  außerordentliche  Studirende  bei  der  Anstalt
zugelassen  werden  wollen,  haben  unter  schriftlicher  Angabe  ihres  Bildungsganges  den
Nachweis  zu  liefern,  daß  sie  diejenigen  Vorkenntnisse  besitzen,  ohne  welche  sie  die  betreffenden
  einzelnen  Unterrichtsfächer  nicht  mit  Nutzen  besuchen  könnten.  Der  Besitz
dieser  Vorkenntnisse  wird  durch  das  betreffende  Fachschulkollegium  konstatirt.