Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierter Jahrgang. 1843. (4)

1843.  18

solchen  Administration  angestellten  Klagen  sich  einlassenz  es  müßte  denn  die  Administration
  bereiez  völlig  beendigt,  und  der  Verwalter  über  die  gelegte  Rechnung
  quittirt  sein.  Wenn  daher  ein  aus  der  quittirten  Rechnung  verbliebener
Rückstand  gefordert,  oder  eine  ertheilte  Quittung  angefochten  wird;  so  konn
bieses  nicht  bei  dem  vormaligen  Gerichtsstande  der  Verwaltung  geschehen.

Ueber  Intervention.
Art.  32.

Jede  ächte  Intervention,  die  nicht  eine  besonders  zu  behandelnde  Rechtssache
  in  einem  schon  anhängigen  Processe  einmischt,  sie  sei  principal  oder  accessorisch,
  betreffe  den  Kläger  oder  den  Beklagten,  sei  nach  vorgängiger  Streitankündigung
  oder  ohne  dieselbe  geschehen,  begründet  gegen  den  ausländischen
Intervenienten.  die  Gerichtsbarkeit  des  Staates,  in  welchem  der  Haupt-Proceß

  geführt  wird.

Wirkung  der  Rechtshängigkeit.
Art.  33.

Sobald  vor  irgend  einem  in  den  bisherigen  Artikeln  bestimmten  Gerichtsstande
  eine  Sache  rechtshangig  geworden  ist,  so  ist  der  Streit  daselbst  zu  beendigen,
  ohne  daß  die  Rechtshängigkeit  durch  Veränderung  des  Wohnsites  oder
Aufenthaltes  des  Beklagten  gestört  oder  aufgehoben  werden  könnte.

Die  Rechtshängigkeit  einzelner  Klagsachen  wird  durch  Insinuation  der
Ladung  zur  Einlassung  auf  die  Klage  für  begründet  erkannt.

2  31  Hinsicht  der  Gerichtebarkeit  in  nicht  streitigen
Uechtesachen.
Art.  34.

Alle  Rechtsgeschäfte  unter  Lebenden  und  auf  den  Todesfall  werden,  was
die  Gültgkeit  derselben  rücksichtlich  ihrer  Form  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des
Drtes  beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.

Frlli.  Schw.  M#udolst.  Gesetsamm.  W.  2