Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

Artikel  60—73.  Gebert.  483

den  Ausgabectat,  oder  vielmehr  die  für  das  Bundeskriegswesen  verausgabte
Summe  durch  Beifügung  eines  in  einzelne  Titel  zu  zerlegenden  Specialetots
erläutern.  Nach  dem,  was  Seine  Excellenz  der  Herr  Kriegsminister  vor
einigen  Tagen  dem  Hohen  Hause  erklärt  hat,  darf  es  gauz  gewiß  nicht  bezweiselt
  werden,  daß  auch  doas  Bundes-Kriegsministerium  berelt  sein  wird,
Über  die  von  ihm  im  Lause  der  betreffenden  Finanzperiode  gemachten  Verwendungen
  dem  Hause  titel-  oder  copitelweise  abzuschneidende  Etats  vorzulegen.
  Nehmen  Sie,  meine  Herren,  den  in  diesem  Amendement  enthaltenen
Zusatz  an,  so  würden  Sie  damit  dem  Ministerium  gegenüber,  der  Bundesregierung
  gegenlber  nur  noch  stricter  es  aussprechen,  wie  man  Seitens  des
Reichstages  gerade  eine  solche  Behandlung  der  Rechnungeablegung  für  wünschenswerth
  und  im  Interesse  der  Volksvertretung  für  geboten  erachtet.,  Der
betreffende  Abschnitt  sagt,  die  Bundesausgaben  sollen  durch  ein  Bumdesgesetz
regulirt  werden;  er  schwelgt  darüber,  in  welcher  Weise  dle  Bundeselnnahmen
festgestellt  werden  sollen,  und  von  einem  geehrten  Redner  ist  bereits  von  dieser
Stelle  aus  hervorgehoben  worden,  daß  eine  solche  Fixirung  durchans  nicht
nothwendig  sei;  denn,  wer  die  Ausgaben  zu  bewilligen  hat,  hat  derselbe  gesagt,
  der  muß  auch  für  Einnahmen  sorgen,  aus  denen  diese  Ausgaben  bestritten
  werden  kömen.  Ich  stlmme  ihm  darin  völlig  bei,  nur  glaube  ich,
hat  diese  Angelegenheit  noch  eine  zweite  Seite,  und  zwar  eine  Seite,  die  ganz
besonders  von  Wichkigkeit  ist,  seltdem  in  dem  Artikel  4  des  Entwirfe  durch
ein  von  dem  Reichstage  angenommenes  Amendement  eine  erhebliche  Veränderung
  beschlossen  worden  ist.  Daß  man  den  verwaltenden  Behörden  die  dazu
nöthigen  Mittel  bewilligen  muß,  und  daß  sie  ihnen  unbedingt  bewilligt  werden
  müssen,  um  die  Ausgaben  zu  bestreiten,  die  genehmigt  worden  find,  ist
selbstverständlich,  allein  eine  Frage  tritt  doch  an  une  heran,  nälich  die:
Wie  sollen  denn  die  Einnahmen  beschafft,  wie  sollen  sic  regulirt  werden?
Diese  Frage  würde  nach  der  ursprünglichen  Fassung  des  Eutwurfs  meiner
Ansicht  nach  nicht  von  dieser  Bedeutung  sein,  von  welcher  sie  jetzt  sein  muß.
Allein,  nachdem  Sie  im  Artikel  4  das  Wort  „indirecte“  weggestrichen,  und
somit  der  Bundesreglerung  die  Befugniß  eingeräumt  haben,  directe  Steuern
zu  erheben,  Reichssteuern  auszuschreiben,  —  von  diesem  Augeublicke  an  scheint
es  mir  allerdings  von  Wichtigkeit  zu  sein,  daß  die  Bundesregierung  dem
Reichstage  klar  darlege,  welche  Steuern  sie  erheben,  nach  welchem  Fuße  sie
diefelben  erheben  will,  kurz,  welche  Modalität  in  dieser  Richtung  von  ihr
beobachtet  werden  soll,  und  darum  glaube  ich,  daß  wir  uns  jetzt  nicht  blos
mit  der  Aafstellung  eines  Ansgabeetats  begnügen  können,  sondern  daß  wir
die  Regierung  ongehen  müssen,  sich  dazu  bereitwillig  finden  zu  lassen,  hinkünftig
  auch  über  die  gemeinschaftlichen  Einnahmen  einen  Etat  aufzustellen,
und  ich  glaube,  mich  kaum  zu  irren,  wenu  ich  die  Hoffnung  ausspreche,  daß
dieses  Amendement  gewiß  keinen  Grund  abgeben  werde,  um  irgendwie  bei  den
betreffenden  verblindeten  Regierungen  elnen  Anstoß  zu  finden.  Es  ist  bereits
von  dieser  Stelle  auch  die  Frage  discutirt  worden,  ob  ein  dreijähriges,  ob
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