Artikel 60—73. Gebert. 483
den Ausgabectat, oder vielmehr die für das Bundeskriegswesen verausgabte
Summe durch Beifügung eines in einzelne Titel zu zerlegenden Specialetots
erläutern. Nach dem, was Seine Excellenz der Herr Kriegsminister vor
einigen Tagen dem Hohen Hause erklärt hat, darf es gauz gewiß nicht bezweiselt
werden, daß auch doas Bundes-Kriegsministerium berelt sein wird,
Über die von ihm im Lause der betreffenden Finanzperiode gemachten Verwendungen
dem Hause titel- oder copitelweise abzuschneidende Etats vorzulegen.
Nehmen Sie, meine Herren, den in diesem Amendement enthaltenen
Zusatz an, so würden Sie damit dem Ministerium gegenüber, der Bundesregierung
gegenlber nur noch stricter es aussprechen, wie man Seitens des
Reichstages gerade eine solche Behandlung der Rechnungeablegung für wünschenswerth
und im Interesse der Volksvertretung für geboten erachtet., Der
betreffende Abschnitt sagt, die Bundesausgaben sollen durch ein Bumdesgesetz
regulirt werden; er schwelgt darüber, in welcher Weise dle Bundeselnnahmen
festgestellt werden sollen, und von einem geehrten Redner ist bereits von dieser
Stelle aus hervorgehoben worden, daß eine solche Fixirung durchans nicht
nothwendig sei; denn, wer die Ausgaben zu bewilligen hat, hat derselbe gesagt,
der muß auch für Einnahmen sorgen, aus denen diese Ausgaben bestritten
werden kömen. Ich stlmme ihm darin völlig bei, nur glaube ich,
hat diese Angelegenheit noch eine zweite Seite, und zwar eine Seite, die ganz
besonders von Wichkigkeit ist, seltdem in dem Artikel 4 des Entwirfe durch
ein von dem Reichstage angenommenes Amendement eine erhebliche Veränderung
beschlossen worden ist. Daß man den verwaltenden Behörden die dazu
nöthigen Mittel bewilligen muß, und daß sie ihnen unbedingt bewilligt werden
müssen, um die Ausgaben zu bestreiten, die genehmigt worden find, ist
selbstverständlich, allein eine Frage tritt doch an une heran, nälich die:
Wie sollen denn die Einnahmen beschafft, wie sollen sic regulirt werden?
Diese Frage würde nach der ursprünglichen Fassung des Eutwurfs meiner
Ansicht nach nicht von dieser Bedeutung sein, von welcher sie jetzt sein muß.
Allein, nachdem Sie im Artikel 4 das Wort „indirecte“ weggestrichen, und
somit der Bundesreglerung die Befugniß eingeräumt haben, directe Steuern
zu erheben, Reichssteuern auszuschreiben, — von diesem Augeublicke an scheint
es mir allerdings von Wichtigkeit zu sein, daß die Bundesregierung dem
Reichstage klar darlege, welche Steuern sie erheben, nach welchem Fuße sie
diefelben erheben will, kurz, welche Modalität in dieser Richtung von ihr
beobachtet werden soll, und darum glaube ich, daß wir uns jetzt nicht blos
mit der Aafstellung eines Ansgabeetats begnügen können, sondern daß wir
die Regierung ongehen müssen, sich dazu bereitwillig finden zu lassen, hinkünftig
auch über die gemeinschaftlichen Einnahmen einen Etat aufzustellen,
und ich glaube, mich kaum zu irren, wenu ich die Hoffnung ausspreche, daß
dieses Amendement gewiß keinen Grund abgeben werde, um irgendwie bei den
betreffenden verblindeten Regierungen elnen Anstoß zu finden. Es ist bereits
von dieser Stelle auch die Frage discutirt worden, ob ein dreijähriges, ob
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