376 III. Sicherheitspolizei.
über öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene
Sachen, über Verkäufe oder andere Nachrichten für den gewerblichen
Verkehr 3), dürfen nicht angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise
öffentlich ausgestellt werden. 4)
Auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher Behörden sind die
vorstehenden Bestimmungen nicht anwendbar.
8 10. Niemand darf auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder
an anderen öffentlichen Orten Druckschriften oder andere Schriften oder
Bildwerke ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen, ohne
daß er dazu die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde erlangt hat, und ohne
daß er den Erlaubnißschein, in welchem sein Name ausgedrückt sein muß,
bei sich führt. 5) Die Erlaubniß kann jederzeit zurückgenommen werden.
Ss-.
— Auch ein handschriftlich hergestellter
Anschlagezettel fällt siiich g
9 KGer. 22. Sept. 81 (Johow II 244).
Dagegen ist eine im Schaufenster zu
Reklamezwecken ausgehängte Zeitung
kein Plakat KGer. 7. Dez. 91 (Golt.
Arch. XXXIX 377). — Nicht unter § 9
fällt eine Tafel mit der Aufschrift „Centrumspartei“
vor einem Wahllokal zum
Hinweis auf einen Verteiler von Wahlzetteln
KGer. 27. Febr. 99 (DJZ. 00
S. 442, PrVBl. XXI 464). — Die
PolBeh. kann die Genehmigung so lange
versagen, als ihr nicht das Plakat zur
Prüfung seines Inhalts vorgelegt worden
ist OVG. 26. Jan. 97 (XXXI 412).
") Nachrichten für den öffentlichen
Verkehr sind nur gewerbliche
Nachrichten, Reklamen, Ankündigungen
für das Publikum, aber nicht eine für
newerbliche Arbeiter bestimmte Aufvererung
gn Beitrit zu einer Verng
er. .Jan. 00 (DIZ.
8 Er öl. XXII 31). 283
ine Beschränkung der Zulässigkeit
von Anschlägen süunger im t
esse der Ordnung, Sicherheit u. Leichtigkeit
des Verkehrs ist statthaft OV G. 12. April
1 (XXXIX 410). Insbesondere dürfen
sie für gewisse Teile geschlossener Ortschaften
verboten oder an poliz. Genehmigung
geknüpft und besonderen
Anschlagssäulen vorbehalten werden.
Dieser Regelung unterliegen auch Plakate,
die nicht an der öffentlichen Straße
angebracht, aber von ihr aus sichtbar
sind KGer. 29. Dez. 02 (Johow XXV
C 65). Eine Beschränkung ist ferner zulässig
zur Verhinderung der Verunstaltung
landschaftlich hervorragender
Gegenden auf Grund des folgendes G.
2. Juni 02 (GS. 159):
Die Landespolizeibehörden sind
befugt, zur Verhinderung der Verunstaltung
landschaftlich hervorragender
Gegenden solche Reklameschilder
und sonstige Aufschriften und Abbildungen,
welche das Landschaftsbild
verunzieren, außerhalb der geschlossenen
Ortschaften durch Polizei-Verordnung
auf Grund des Gesetzes
über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 (Ges.-S. S. 195)
zu verbieten, und zwar auch für
einzelne Kreise oder Theile derselben.
Anweisungen über den Gebrauch der
hierdurch erteilten Befugnis gibt Vf.
16. Juni 02 (MB. 132).— Das Umhertragen
von Plakaten (Reklametafeln)
mit den im §#9 gestatteten Ankündigungen
auf öffentlichen Straßen bedarf nicht der
im § 10 vorgesehenen Erlaubnis, kann
jedoch im Interesse der Leichtigkeit des
Verkehrs auf den Straßen durch Pol.
verboten werden KGer. 26. April 00
(DJ8. 505, PrVBl. XXII 311).
5) Der §9 bestimmt nur, welche
Ankündigungen überhaupt als Plakate
angeschlagen usw. werden dürfen, der
§ 10 fügt hinzu, daß Druckschriften usw.
an gewissen Orten nur mit poliz.
Erlaubnis angeschlagen werden dürfen
KGer. 19. Sept. 89 (Golt. Arch.
XXXVII 321). — Die Vorschriften des
810 sind durch GewO 8 43, soweit es sich
um die gewerbsmäßige Verbreitung