Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

72  1878.

a)  die  Messungslinien  mit  rother  Farbe  (Karmin),
)  die  Messungszahlen  mit  schwarzer  Tusche  sauber  eingetragen.

Ist  der  Maßstab  des  Auszuges  für  diese  Eintragungen  nicht  groß  genug,  so
daß  durch  letztere  die  Zeichnung  des  alten  und  neuen  Bestandes  verdunkelt  werden
würde,  so  sind  entweder  die  Messungselemente  in  einer  Nebenzeichnung  in  vergrößertem
  Maßstabe  zur  Darstellung  zu  bringen,  oder  es  ist  wegen  der  Elemente
auf  die  Feldhandrisse  zu  verweisen.

8.  10.

1)  Die  vorgesundenen  oder  bei  der  Vermessung  gesetzten  Grenzmale  müssen  in
dem  Kartenauszuge  (nunmehr  Ergänzungskarte)  nach  den  Feldhandrissen  vorschriftsmäßig
  verzeichnet  werden.

2)  In  den  Fällen  des  §.  2  Nr.  3  ist  die  von  der  bisherigen  Zeichnung  unabhängige
  Kartirung  thunlichst  auf  der  Ergänzungskarte  selbst  als  Nebenzeichnung
im  möglichst  großen,  nach  der  Vorschrift  unter  Nr.  8  im  F.  8  der  Anweisung  UI#  zu
wählenden  Maßstabe  zu  bewirken.  Auherdem  sind  die  neu  entstandenen  Grenzen
unter  entsprechender  Vertheilung  der  bestehenden  Abweichungen  zwischen  dem  Felde
und  dem  Kartenauszuge  in  den  letzteren  selbst  einzutragen.

11.

Findet  es  sich,  daß  die  Grenzen  der  zu  vermessenden  Parzellen  im  Felde  nicht
sicher  zu  erkennen  sind,  auch  zur  sachgemäßen  Erledigung  der  Vermessung  die
Dimensionen  anderer  benachbarter  Grundstücke  oder  noch  andere  feste  Punkte,  welche
der  Kartenauszug  nicht  enthält,  erforderlich  sind,  so  ist  es  dem  Vermessungsbeamten
zwar  gestattet,  diese  Elemente  aus  den  bei  dem  Katasteramte  oder  den  Gemeinde:
vorständen  beruhenden  Copien  der  Flurkarten  zur  Ergänzung  des  Kartenauszugs  zu
entnehmen  und  darauf  die  Fortsetzung  der  Arbeit  zu  gründen;  er  darf  aber  die  ergänzende
  Zeichnung  einstweilen  nur  in  Blei  ausführen  und  hat  den  so  ergänzten
Kartenauszug  sofort  an  das  Katasterbureau  einzureichen,  damit  daselbst  die  Richtigkeit
  der  Ergänzung  nach  den  Brouillonskarten  geprüft  werde.

12

8.  12.
Die  Tage,  an  welchen  die  Vermessung  im  Felde  ausgeführt  ist,  sind  auf  den
Handrissen  von  dem  Katasteramte,  beziehungsweise  dem  ausführenden  Gehilfen,  unter
Beifügung  seiner  Unterschrift  anzugeben.
Hat  eine  Vermessung  nicht  stattgefunden,  ist  vielmehr  die  Ergänzung  auf  Grund
vorhandener  die  erforderlichen  Vermessungszahlen  enthaltender  Karten