Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berechtigung

8

1815

1816

1817

1818

verlangen  kann,  sowie  über  ein  Wertpapier
  des  Mündels  nur  mit  Genehmigung

  des  Gegenvormundes  verfügen,
  sofern  nicht  nach  den  88  1819
bis  1822  die  Genehmigung  des
erforderlich
Das  Gleiche  gilt  von  der  Eingehung
  der  Verpflichtung  zu  einer

Vormundschaftsgerichts
ist.

solchen  Verfügung.  1825,  1852.

Der  Vormund  kann  die  zum  Mündelvermögen

  gehörenden  Inhaberpapiere,
statt  sie  nach  §  1814  zu  hinterlegen,

auf  den  Namen  des  Mündels  mit

der  Bestimmung  unschreiben  lassen,
daß  er  über  sie  nur  mit  Genehmigung
des  Vormundschaftsgerichts  verfügen
kann.  Sind  die  Papiere  von  dem
Reiche  oder  einem  Bundesstaat
ausgestellt,  so  kann  er  sie  mit
der  gleichen  Bestimmung  in  Buchforderungen
  gegen  das  Reich  oder
den  Bundesstaat  umwandeln  lassen.
Sind  Inhaberpapiere  zu  hinterlegen,
  die  in  Buchforderungen  gegen
das  Reich  oder  einen  Bundesstaat
umgewandelt  werden  können,  so  kann
das  Vormundschaftsgericht  anordnen,
daß  sie  nach  Abs.  1  in  Buchforderungen
umgewandelt  werden.  1820.
Gehören  Buchforderungen  gegen  das
Reich  oder  gegen  einen  Bundesstaat
bei  der  Anordnung  der  Vormundschaft
  zu  dem  Vermögen  des
Mündels  oder  erwirbt  der  Mündel
später  solche  Forderungen,  so  hat  der

Vormund  in  das  Schuldbuch  den

Vermerk  eintragen  zu  lassen,  daß  er

über  die  Forderungen  nur  mit  Genehmigung

  des  Vormundschaftsgerichts
verfügen  kann.  1817,  1820,  1853.
Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus

besonderen  Gründen  den  Vormund

von  den  ihm  nach  den  88  1814,
1816  obliegenden  Verpflichtungen  entbinden.


Das  Vormundschaftsgericht  kann  aus

389

8

 

1825

1828

1830.

1836

 

1837

 

Berechtigung

besonderen  Gründen  anordnen,  daß
der  Vormund  auch  solche  zu  dem
Vermögen  des  Mündels  gehörende
Wertpapiere,  zu  deren  Hinterlegung
er  nach  §  1814  nicht  verpflichtet  ist,
sowie  Kostbarkeiten  des  Mündels  in
der  im  §  1814  bezeichneten  Weise  zu
hinterlegen  hat;  auf  Antrag  des  Vormundes
  kann  die  Hinterlegung  von
Zins-,  Renten  und  Gewinnanteilscheinen
  angeordnet  werden,  auch
wenn  ein  besonderer  Grund  nicht
vorliegt.  1819.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  dem
Vormunde  zu  Rechtsgeschäften,  zu
denen  nach  §  1812  die  Genehmigung
des  Gegenvormundes  erforderlich  ist,
sowie  zu  den  im  §  1822  Nr.  8  bis
10  bezeichneten  Rechtsgeschäften  eine
a.  Ermächtigung  erteilen.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  die
Genehmigung  zu  einem  Rechtsgeschäfte
nur  dem  Vormunde  gegenüber  erklären.
  1832.

1832  s.  Behauptung  —  Vormundschaft.


Die  Vormundschaft  wird  unentgeltlich
geführt.  Das  Vormundschaftsgericht
kann  jedoch  dem  Vormund  und  aus
besonderen  Gründen  auch  dem  Gegenvormund
  eine  angemessene  Vergütung
bewilligen.  Die  Bewilligung  soll  nur
erfolgen,  wenn  das  Vermögen  des
Mündels  sowie  der  Umfang  und  die
Bedeutung  der  vormundschaftlichen
Geschäfte  es  rechtfertigen.  Die  Vergütung
  kann  jederzeit  für  die  Zukunft
geändert  oder  entzogen  werden.

Vor  der  Bewilligung,  Inderung
oder  Entziehung  soll  der  Vormund
und  wenn  ein  Gegenvormund  vorhanden
  oder  zu  bestellen  ist,  auch
dieser  gehört  werden.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  den
Vormund  und  den  Gegenvormund
zur  Befolgung  seiner  Anordnungen