Berechtigung
8
1815
1816
1817
1818
verlangen kann, sowie über ein Wertpapier
des Mündels nur mit Genehmigung
des Gegenvormundes verfügen,
sofern nicht nach den 88 1819
bis 1822 die Genehmigung des
erforderlich
Das Gleiche gilt von der Eingehung
der Verpflichtung zu einer
Vormundschaftsgerichts
ist.
solchen Verfügung. 1825, 1852.
Der Vormund kann die zum Mündelvermögen
gehörenden Inhaberpapiere,
statt sie nach § 1814 zu hinterlegen,
auf den Namen des Mündels mit
der Bestimmung unschreiben lassen,
daß er über sie nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts verfügen
kann. Sind die Papiere von dem
Reiche oder einem Bundesstaat
ausgestellt, so kann er sie mit
der gleichen Bestimmung in Buchforderungen
gegen das Reich oder
den Bundesstaat umwandeln lassen.
Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen,
die in Buchforderungen gegen
das Reich oder einen Bundesstaat
umgewandelt werden können, so kann
das Vormundschaftsgericht anordnen,
daß sie nach Abs. 1 in Buchforderungen
umgewandelt werden. 1820.
Gehören Buchforderungen gegen das
Reich oder gegen einen Bundesstaat
bei der Anordnung der Vormundschaft
zu dem Vermögen des
Mündels oder erwirbt der Mündel
später solche Forderungen, so hat der
Vormund in das Schuldbuch den
Vermerk eintragen zu lassen, daß er
über die Forderungen nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts
verfügen kann. 1817, 1820, 1853.
Das Vormundschaftsgericht kann aus
besonderen Gründen den Vormund
von den ihm nach den 88 1814,
1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden.
Das Vormundschaftsgericht kann aus
389
8
1825
1828
1830.
1836
1837
Berechtigung
besonderen Gründen anordnen, daß
der Vormund auch solche zu dem
Vermögen des Mündels gehörende
Wertpapiere, zu deren Hinterlegung
er nach § 1814 nicht verpflichtet ist,
sowie Kostbarkeiten des Mündels in
der im § 1814 bezeichneten Weise zu
hinterlegen hat; auf Antrag des Vormundes
kann die Hinterlegung von
Zins-, Renten und Gewinnanteilscheinen
angeordnet werden, auch
wenn ein besonderer Grund nicht
vorliegt. 1819.
Das Vormundschaftsgericht kann dem
Vormunde zu Rechtsgeschäften, zu
denen nach § 1812 die Genehmigung
des Gegenvormundes erforderlich ist,
sowie zu den im § 1822 Nr. 8 bis
10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine
a. Ermächtigung erteilen.
Das Vormundschaftsgericht kann die
Genehmigung zu einem Rechtsgeschäfte
nur dem Vormunde gegenüber erklären.
1832.
1832 s. Behauptung — Vormundschaft.
Die Vormundschaft wird unentgeltlich
geführt. Das Vormundschaftsgericht
kann jedoch dem Vormund und aus
besonderen Gründen auch dem Gegenvormund
eine angemessene Vergütung
bewilligen. Die Bewilligung soll nur
erfolgen, wenn das Vermögen des
Mündels sowie der Umfang und die
Bedeutung der vormundschaftlichen
Geschäfte es rechtfertigen. Die Vergütung
kann jederzeit für die Zukunft
geändert oder entzogen werden.
Vor der Bewilligung, Inderung
oder Entziehung soll der Vormund
und wenn ein Gegenvormund vorhanden
oder zu bestellen ist, auch
dieser gehört werden.
Das Vormundschaftsgericht kann den
Vormund und den Gegenvormund
zur Befolgung seiner Anordnungen