Full text : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

8  206,  §  207  (Nr.  1).  3.  Abschnitt.  Aktiengesellschaft.  1.  Titel.  59

Verjährung.  Die  Fristberechnung  richtet  sich  nach  B.G.B.  ös  187  Abs.  1,  188  Abf.  1.
Die  Vorschriften  des  B.G.B.  über  den  Beginn  der  Verjährung  überhaupt  (§  198)
und  betreffs  des  Anspruchs  auf  Ersatz  des  aus  unerlaubten  Handlungen  entstandenen
Schadens  insbesondere  (§F  852)  sind  unanwendbar.  Nur  Beginn  und  Dauer  der
Verjährung  sind  eigentümlich  geregelt.  Im  übrigen  gelten  die  Vorschriften  des
B.G.B.,  namentlich  über  die  Hemmung,  Unterbrechung,  Wirkung  der  Verjährung
(Bericht  1884  S.  13).  Soweit  Gesamtschuld  besteht,  wirken  die  betreffs  des  einen
Schuldners  eingetretenen  Tatsachen  nicht  auf  den  andern  (B.G.  B.  F  425).

Das  Gesetz  von  1884  enthielt  eine  entsprechende  Vorschrift.  Vgl.  im  übrigen
für  Ansprüche,  die  vor  dem  1.  Januar  1900  entstanden  sind,  E.B.G.B.  Art.  169.

§  207.

Verträge  der  Gesellschaft,  nach  denen  sie  vorhandene  oder  herzustellende
  Anlagen,  die  dauernd  zu  ihrem  Geschäftsbetriebe  bestimmt  sind,
oder  unbewegliche  Gegenstände  für  eine  den  zehnten  Teil  des  Grundkapitals
übersteigende  Vergütung  erwerben  soll,  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  der
Zustimmung  der  Generalversammlung,  falls  sie  vor  dem  Ablaufe  von
zwei  Jahren  seit  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister
geschlossen  werden.

Vor  der  Beschlußfassung  hat  der  Aufsichtsrat  den  Vertrag  zu  prüfen
und  über  die  Ergebnisse  seiner  Prüfung  schriftlich  Bericht  zu  erstatten.

Der  Beschluß,  durch  welchen  dem  Vertrage  die  Zustimmung  erteilt
wird,  bedarf  einer  Mehrheit,  die  mindestens  drei  Vierteile  des  bei  der
Beschlußfassung  vertretenen  Grundkapitals  umfaßt.  Wird  der  Vertrag  im
ersten  Jahre  nach  der  Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister
geschlossen,  so  müssen  außerdem  die  Anteile  der  zustimmenden  Mehrheit
mindestens  ein  Vierteil  des  gesamten  Grundkapitals  darstellen.

Nach  erfolgter  Zustimmung  der  Generalversammlung  hat  der  Vorstand
den  Vertrag  in  Urschrift  oder  in  öffentlich  beglaubigter  Abschrift  mit  dem
Berichte  des  Aufsichtsrats  nebst  dessen  urkundlichen  Grundlagen  zum  Handelsregister
  einzureichen.  Zum  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung  findet
die  Einreichung  nicht  statt.

Bildet  der  Erwerb  von  Grundstücken  den  Gegenstand  des  Unternehmens,
  so  finden  auf  einen  solchen  Erwerb  die  Vorschriften  der  Abs.  1
bis  4  keine  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt  für  den  Erwerb  von  Grundstücken
  im  Wege  der  Zwangsversteigerung.

Entw.  15  193,  II  §8205;  Denkschr.  1  S.  130,  II  S.  3202  f.;  Komm  Ber.  S.  3901;
A.D.  H.G.B.  Art.  213f.  Abs.  1  bis  4,  6.

Nachgründung.  1.  Nach  Eintragung  der  Gesellschaft  sind  Sacheinlagen  auf
das  Grundkapital  nur  bei  Erhöhung  desselben  möglich  (5  279).  Geschäfte  gleich
den  Sachübernahmen  (Nr.  4  zu  §  186)  können  dagegen  von  der  Gesellschaft  stets
geschlossen  werden.  §  207  soll  verhüten,  daß  die  Gründer  solche  von  vornherein
geplanten  Erwerbungen  erst  nach  Eintragung  der  Gesellschaft  durch  die  Gesellschaftsorsane
  vornehmen  lassen,  um  den  Folgen  der  Festsetzung  nach  §  186  Abf.  2  zu  entgehen
  (Begründung  1884  S.  129f.).  Damit  ist  aber  nur  ein  äußerstes  Schutzmittel
gegen  Umgehungen  geschaffen.  Aus  der  Einfügung  des  Notbehelfs  folgt  nicht,  daß

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