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Durch den Erwerb werden tür die privaten Erwerber dieselben
Rechte begründet wie für die Staaten, und die begründeten
Rechte unterstehen ebensogut dem Schutze des Völkerrechtes
wie die durch völkerrechtlichen Erwerb einer staatlichen Macht
erwachsenen Rechte.“
Die Begründung dieses Prinzipes ruht auf folgenden Erwägungen
°?).
1. Ein zwingender Grund ist nicht aufzufinden, warum der
Erwerb staatenlosen Landes nur den anerkannten Staaten, nicht
auch privaten Unternehmern offen stehen sollte, warum der vollzogene
Erwerb für Staaten eine höhere, dem Staats- und Völkerrechte
angehörende Rechtswirkung im Gefolge haben, für private
Erwerber dagegen nur dem Privatrechte zugehörige Rechte begründen
sollte. Diese Einschränkung kann sich aus dem positiven
Staatsrechte des einzelnen Staates, falls dasselbe dem Staatsunterthanen
die Fähigkeit zu völkerrechtlichem Erwerbe abspricht*°),
ergeben; keinesfalls ist sie in der Völkerrechtsordnung
enthalten.
2. Vielmehr hat die Doktrin, wenn anerkannte Staaten den
Privaten die Befähigung zu völkerrechtlichem Gebietserwerbe
nicht bestreiten, den seitens Privater gemachten Erwerb und
dessen etwaige Üession als rechtsgiltig und rechtsverbindlich betrachten,
aus einer solchen Praxis den Satz abzuleiten: „Die
Privaten sind in gewissem Umfange, nämlich soweit staatenloses
Land in Frage steht, neben den Staaten als Subjekte des völkerrechtlichen
Gebietserwerbes anzuerkennen.“
Denn mehr als auf anderen durch eine Rechtsordnung geregelten
Gebieten bestimmen in den Beziehungen der Staaten zu
®) Vgl. meine Recension der Schrift Hempurger's in der Krit.VierteljJahrsschrift
1890 S. 172.
40%) Ueber die staatsrechtliche Seite der Frage nach der Zulässigkeit
völkerrechtlichen Gebietserwerbes durch Private vgl. v. STENGEL 8. 46, Hrım-BURGER
8. 47 und anders S. 65.