Contents : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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Durch  den  Erwerb  werden  tür  die  privaten  Erwerber  dieselben
Rechte  begründet  wie  für  die  Staaten,  und  die  begründeten
Rechte  unterstehen  ebensogut  dem  Schutze  des  Völkerrechtes
wie  die  durch  völkerrechtlichen  Erwerb  einer  staatlichen  Macht
erwachsenen  Rechte.“

Die  Begründung  dieses  Prinzipes  ruht  auf  folgenden  Erwägungen
  °?).

1.  Ein  zwingender  Grund  ist  nicht  aufzufinden,  warum  der
Erwerb  staatenlosen  Landes  nur  den  anerkannten  Staaten,  nicht
auch  privaten  Unternehmern  offen  stehen  sollte,  warum  der  vollzogene
  Erwerb  für  Staaten  eine  höhere,  dem  Staats-  und  Völkerrechte
  angehörende  Rechtswirkung  im  Gefolge  haben,  für  private
Erwerber  dagegen  nur  dem  Privatrechte  zugehörige  Rechte  begründen
  sollte.  Diese  Einschränkung  kann  sich  aus  dem  positiven
Staatsrechte  des  einzelnen  Staates,  falls  dasselbe  dem  Staatsunterthanen
  die  Fähigkeit  zu  völkerrechtlichem  Erwerbe  abspricht*°),
  ergeben;  keinesfalls  ist  sie  in  der  Völkerrechtsordnung
enthalten.

2.  Vielmehr  hat  die  Doktrin,  wenn  anerkannte  Staaten  den
Privaten  die  Befähigung  zu  völkerrechtlichem  Gebietserwerbe
nicht  bestreiten,  den  seitens  Privater  gemachten  Erwerb  und
dessen  etwaige  Üession  als  rechtsgiltig  und  rechtsverbindlich  betrachten,
  aus  einer  solchen  Praxis  den  Satz  abzuleiten:  „Die
Privaten  sind  in  gewissem  Umfange,  nämlich  soweit  staatenloses
Land  in  Frage  steht,  neben  den  Staaten  als  Subjekte  des  völkerrechtlichen
  Gebietserwerbes  anzuerkennen.“

Denn  mehr  als  auf  anderen  durch  eine  Rechtsordnung  geregelten
  Gebieten  bestimmen  in  den  Beziehungen  der  Staaten  zu

®)  Vgl.  meine  Recension  der  Schrift  Hempurger's  in  der  Krit.VierteljJahrsschrift
  1890  S.  172.

40%)  Ueber  die  staatsrechtliche  Seite  der  Frage  nach  der  Zulässigkeit
völkerrechtlichen  Gebietserwerbes  durch  Private  vgl.  v.  STENGEL  8.  46,  Hrım-BURGER
  8.  47  und  anders  S.  65.