Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

3.  Germanifche  Stantsbildungen  auf  römifchem
Heidhsboden.

sr  Königtum  Ddovafers  fonnte,  obwohl  er  ein  fehr  fähiger
Mann  gemwejen  zu  jceheint,  nicht  von  Dauer  jein.  E3  war  eine
Soldatenherrichaft,  der  e3  an  Gewalttätigfeit  und  Bedrüdung  noch
weniger  fehlen  konnte  al3  den  ähnlichen  Maßregeln  in  den  Tagen
Sulla®  oder  Octavians,  und  aus  Sölönern  wurden  nicht  fofort
friedliche  Siedler  und  Bauern.  In  Byzanz,  dem  Sib  der  fatjerlichen
Gewalt,  Jah  man  diefe  Herrichaft  al3  eine  momentane  Ujurpation
an,  wenn  man  auch  der  augenbliclidhen  Not  gehorchend  ihrem
Träger  mit  dem  Titel  eines  Batrictus8  die  Verwaltung  der
Didzefe  Stalien  übertrug;  man  wird  nicht  verfäumt  haben,  das
Mikvergnügen  der  Unterworfenen  in  Stalten  heimlich  zu  jchüren
oder  zum  mindeften  fich  defjen  zu  freuen.  Dazu  fam  der  Neid  der
übrigen  &ermanenjtämme  und  die  Eiferfucht  ihrer  Fürften  und
Großen,  die  dem  glüclichen  Soldaten  den  Befit  des  Hauptlandes,
von  dein  die  Herrlichkeit  des  römijchen  Neiches  ausgegangen  war,
nicht  günnten,

Sn  der  Tat  wurde  jeine  Herrichaft  von  hier  aus  bedroht.  Das
mächtige  Volk  der  Dftgoten,  daS  eine  Zeitlang  den  Hunnen
untertan  geiwejen  war,  Hatte  fich  nach)  dem  Tode  Attilas  und  dem
Zerfall  feines  Neiches  wieder  felbftändig  gemacht.  Sie  waren  in
einem  Teil  Bannoniens  jeßhaft  geworden  mit  der  herkömmlichen
Bedingung  zur  Stellung  einer  Söldnerftreitmadht  für  den  ojtrömilchen
  Kaifer.  Hier  war  um  das  Sahr  474  der  Sohn  eines
ihrer  drei  Teilfünige  aus  dem  Gefchlecht  der  Amaler,  Theodorich,
Theodemird  Sohn,  an  die  Spibe  getreten.  Er  Hatte  einen  Teil
jeiner  Sugend  in  Byzanz  zugebracdht  und  gelernt,  wa3  dort  zu