Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

1902  18

gehalten  wird.  Zugleich  mit  den  Untersuchungen  sind  die  durch  den  Gebrauch  eingetretenen
  Abnutzungen  des  Dampffasses  festzustellen.  Mit  Wasserdruckproben  ist
eine  Prüfung  der  Sicherheitsventile  sowie  der  Manometer  zu  verbinden,  wenn  ihre
Anbringung  es  zuläßt.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  des  §  15  sinden  auf  Zellstoffkocher  mit
innerem  Schutzmantel  keine  Anwendung.  Diese  Kocher  sind  jedoch  mindestens  in
Zwischenräumen  von  4  Wochen  durch  einen  von  der  Fabrikleitung  bestimmten
heeigneten  Sachkundigen  darauf  zu  untersuchen,  ob  Undichtigkeiten  des  inneren
Schutzmantels  eingetreten  sind.  Das  Ergebuiß  einer  jeden  solchen  Untersuchung
ist  von  dem  Sachkundigen  in  das  im  §  16  vorgeschriebene  Revisionsbuch  einzutragen.


8  16.

Der  Sachwerstäudige  hat  den  Befund  der  Untersuchung,  die  Höhe  des  Probedrucks
  und  etwaige  Aenderungen  in  der  Belastung  der  Sicherheitsventile  in  ein
Revisionsbuch  einzutragen.

Das  Revisionsbuch  ist  vom  Dampffaßbesiter  oder  seinem  mit  der  Leitung
des  Betriebs  beauftragten  Stellvertreter  (6  151  der  Gew.-Ordn.)  zu  beschaffen
und  am  Betriebsort  derart  aufzubewahren,  daß  es  von  dem  Sachverständigen
jederzeit  eingesehen  werden  kann.

§  17.

Werden  bei  einer  Untersuchung  Mängel  erheblicher  Art  ermittelt  und  weigert
sich  der  Dampffaß#besitzer  oder  sein  mit  der  Leitung  des  Betriebes  betrauter  Stellvertreter
  (§  151  der  Gew.-Ordn.)  sie  zu  beseitigen,  so  hat  der  Sachverständige
dem  Laudrathsamt  unter  Abschrift  des  Revisionsbefundes  Anzeige  zu  erstatten.
Das  Landrathsamt  hat  innerhalb  einer  von  dem  Sachverständigen  anzugebenden
angemessenen  Frist  für  Abstellung  der  Mängel  Sorge  zu  tragen.

Ergiebt  sich  bei  der  Untersuchung  des  Dampffasses  ein  Zustand  unmittelbarer
Gefahr  und  wird  dieser  Zustand  nicht  sofort  beseitigt,  so  hat  der  Sachverständige
die  Fortsetzung  des  Betriebes  bis  zur  Beseitigung  der  Gefahr  zu  untersagen  und
dem  Fürstlichen  Landrathsamt  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten.  Das  Landrathsamt
  hat  durch  die  Ortspolizeibehörde  darüber  zu  wachen,  daß  das  Dampffaß  nicht
wieder  in  Betrieb  gesetzt  wird,  bis  durch  eine  nochmalige  Unlersuchung  der  vorschriftsmäßige
  Zustand  des  Dampffasses  festgestellt  ist.