1. Die Staatsämter. 69
3. In Preußen und Baden bildet das Staatsministerium die oberste Disciplinarbehörde
für nicht richterliche Beamte Preußen, Ges. v. 21. Juli 1852
# 41 u. ff; § 90: Baden, Edict v. 30. Januar 1819 8 19. In Sachsen (Ges.
v. 3. Juni 1876 & 13 ist das Gesammtministerium zwar nicht Disciplinarbehörde,
aber dasselbe hat endgültig über Einwendungen zu entscheiden, welche von Staatsbeamten,
deren Bestallungsdekret in einem Ministerium ausgefertigt worden ist,
gegen ihre Versetzung in den Ruhestand erhoben werden. (Vgl. unten §5 29.)
1. Endlich ist zu erwähnen, daß in mehreren Staaten dem Staatsministerium
einzelne Centralstellen untergeordnet sind, über welche dasselbe die Dienstaufsicht zu
führen hat.
IV. Der Präsident des Staatsministeriums hat die Berathungen
desselben vorzubereiten und zu leiten. Weitergehende Rechte
gegenüber den anderen Ministern sind ihm nur in Hessen eingeräumt.
Nach der Verordnung vom 15. März 1879 6 5 sind ihm aus allen Ministerien
die allgemeinen Anordnungen zur Ausführung von Gesetzen und Verordnungen,
sowie die Anträge auf Anstellung oder Versetzung von akademisch
gebildeten Beamten zur Genehmigung vorzulegen.
/i 15.
3) Staatsrath und Volkswirthschaftsrath.
I. Auch in einem konstitutionellen Staate, in welchem die Gesetzgebung
unter Mitwirkung der Volksvertretung und jeder Staatsakt des
Monarchen unter Mitwirkung eines verantwortlichen Ministers ausgeübt
wird, kann neben dem Staatsministerium einem Staatsrathe eine
wichtige Funktion vorbehalten sein. ) Seine Aufgabe ist es, die Entwürfe
zu Gesetzen, allgemeinen Verordnungen und wichtigeren Verwaltungsmaßregeln
einer Berathung durch ein Kollegium zu unterziehen, das aus den
erfahrensten und vertrauenswürdigsten Männern besteht, das aber, unbetheiligt
an der laufenden Verwaltung und an den Parteikämpfen des konstitutionellen
Lebens, in höherem Maße, als dies dem Ministerrath und der
Volksvertretung möglich ist, den Uberblick über die Gesammtheit der Staatsinteressen
und die Unparteilichkeit sich zu wahren versteht. Da der Staatsrath
nur eine den Monarchen berathende Behörde ist, deren Beschlüsse nur
Gutachten sind, so steht seine Funktion weder im Widerspruch mit der Verantwortlichkeit
der Minister, noch werden dadurch die Rechte der Volksvertretung
geschmälert. In der That hat auch in Frankreich unter dem Wechsel
aller Verfassungen der Staatsrath in dieser seiner Funktion sich erhalten.?
!, Uber die Ausgabe und Bedeutung des Staatsraths im konstitutionellen Staate vgl. namentlich
Gneist, Engl. Kommunalverfassung (2. Aufl.) II, 1395 u. ff.; Bluntschli, Allgemeines
Staatorecht II, 260 u. ff. Siehe serner v. Stein, Verwaltungslehre II, 179 u. f.
2. Uber die Geschichte und gegenwärtige Gestaltung des französischen Staatsraths vgl. meinen
Aufsatz in Hartmann's Zeitschrift V. 343—375.