Full text : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

1.  Die  Staatsämter.  69

3.  In  Preußen  und  Baden  bildet  das  Staatsministerium  die  oberste  Disciplinarbehörde
  für  nicht  richterliche  Beamte  Preußen,  Ges.  v.  21.  Juli  1852
#  41  u.  ff;  §  90:  Baden,  Edict  v.  30.  Januar  1819  8  19.  In  Sachsen  (Ges.
v.  3.  Juni  1876  &  13  ist  das  Gesammtministerium  zwar  nicht  Disciplinarbehörde,
aber  dasselbe  hat  endgültig  über  Einwendungen  zu  entscheiden,  welche  von  Staatsbeamten,
  deren  Bestallungsdekret  in  einem  Ministerium  ausgefertigt  worden  ist,
gegen  ihre  Versetzung  in  den  Ruhestand  erhoben  werden.  (Vgl.  unten  §5  29.)

1.  Endlich  ist  zu  erwähnen,  daß  in  mehreren  Staaten  dem  Staatsministerium

einzelne  Centralstellen  untergeordnet  sind,  über  welche  dasselbe  die  Dienstaufsicht  zu
führen  hat.

IV.  Der  Präsident  des  Staatsministeriums  hat  die  Berathungen
  desselben  vorzubereiten  und  zu  leiten.  Weitergehende  Rechte
gegenüber  den  anderen  Ministern  sind  ihm  nur  in  Hessen  eingeräumt.
Nach  der  Verordnung  vom  15.  März  1879  6  5  sind  ihm  aus  allen  Ministerien
  die  allgemeinen  Anordnungen  zur  Ausführung  von  Gesetzen  und  Verordnungen,
  sowie  die  Anträge  auf  Anstellung  oder  Versetzung  von  akademisch
gebildeten  Beamten  zur  Genehmigung  vorzulegen.

/i  15.
3)  Staatsrath  und  Volkswirthschaftsrath.

I.  Auch  in  einem  konstitutionellen  Staate,  in  welchem  die  Gesetzgebung
  unter  Mitwirkung  der  Volksvertretung  und  jeder  Staatsakt  des
Monarchen  unter  Mitwirkung  eines  verantwortlichen  Ministers  ausgeübt
wird,  kann  neben  dem  Staatsministerium  einem  Staatsrathe  eine
wichtige  Funktion  vorbehalten  sein.  )  Seine  Aufgabe  ist  es,  die  Entwürfe
zu  Gesetzen,  allgemeinen  Verordnungen  und  wichtigeren  Verwaltungsmaßregeln
  einer  Berathung  durch  ein  Kollegium  zu  unterziehen,  das  aus  den
erfahrensten  und  vertrauenswürdigsten  Männern  besteht,  das  aber,  unbetheiligt
  an  der  laufenden  Verwaltung  und  an  den  Parteikämpfen  des  konstitutionellen
  Lebens,  in  höherem  Maße,  als  dies  dem  Ministerrath  und  der
Volksvertretung  möglich  ist,  den  Uberblick  über  die  Gesammtheit  der  Staatsinteressen
  und  die  Unparteilichkeit  sich  zu  wahren  versteht.  Da  der  Staatsrath
  nur  eine  den  Monarchen  berathende  Behörde  ist,  deren  Beschlüsse  nur
Gutachten  sind,  so  steht  seine  Funktion  weder  im  Widerspruch  mit  der  Verantwortlichkeit
  der  Minister,  noch  werden  dadurch  die  Rechte  der  Volksvertretung
  geschmälert.  In  der  That  hat  auch  in  Frankreich  unter  dem  Wechsel
aller  Verfassungen  der  Staatsrath  in  dieser  seiner  Funktion  sich  erhalten.?

 

!,  Uber  die  Ausgabe  und  Bedeutung  des  Staatsraths  im  konstitutionellen  Staate  vgl.  namentlich
  Gneist,  Engl.  Kommunalverfassung  (2.  Aufl.)  II,  1395  u.  ff.;  Bluntschli,  Allgemeines
Staatorecht  II,  260  u.  ff.  Siehe  serner  v.  Stein,  Verwaltungslehre  II,  179  u.  f.

2.  Uber  die  Geschichte  und  gegenwärtige  Gestaltung  des  französischen  Staatsraths  vgl.  meinen
Aufsatz  in  Hartmann's  Zeitschrift  V.  343—375.