Metadata : Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

306  III.  Abschnitt.  Der  Eisenbahn  verkehr.

Der  Verwaltungsaufbau  der  übrigen  Länder  kann  hier  nicht  besprochen
  werden.  Erwähnt  sei  nur,  daß  die  Einrichtung  der  Beiräte
auch  in  anderen  Ländern  (z.  B.  Rubßland  seit  1885,  Dänemark,  ltalien
seit  1886,  Frankreich  seit  1878,  Schweden)  Eingang  gefunden  hat.

Die  Aufrechterhaltung  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Eisenbabhnbetriebs
  ist  überall  eine  schwierige  und  wichtige  Aufgabe.  Man  pflegt
sie  als  „Bahnpolizei#  zusammenzufassen.  Soweit  bier  das  Verbalten
der  Eisenbahnbediensteten  in  Frage  kommt,  dreht  es  sich  um  die  Fürsorge
  für  ordnungsmäbßige  Beschaffenheit  der  Bahnanlagen,  wozu
besondere  Vorschriften  bezüglich  der  Bauart  und  Ausrüstung  erforderlich
  sind,  sowie  für  ordnungsmähßige  Handhabung  seitens  der  Bahnbeamten.
  Zu  der  letzteren  Gruppe  sind  Vorschriften  über  Ausbildung
und  Befähigungsnachweis  der  Eisenbahnbediensteten,  Signalordnungen
und  dgl.  mehr  zu  rechneo.

Ein  anderer  Teil  der  Aufgabe  erstreckt  sich  auf  das  Verhalten  der
Personen,  welche  die  Bahn  benutzen.  Von  diesen  muß  verlangt  werden,
dab  sie  den  geltenden  Vorschriften  und  den  dienstlichen  Anordnungen
der  Bahnbeamten  nachkommen.  Ein  dritter  Teil  der  Aufgabe  bezieht  sich
auf  das  Verhalten  der  Bevölkerung  überbaupt;  diese  muß  an  allen  Handlungen
  gehindert  werden,  die  eine  beabsichtigte  oder  unbeabsichtigte
Beschädigung  der  Bahnanlagen  und  Betriebsmittel  oder  eine  Gefährdung
  oder  Störung  des  Betriebsdienstes  zur  Folge  haben  können.

Die  Befugnis  zum  Erlal  entsprechender  Verordnungen  ist  nicht
den  unteren  Bahnbehörden  zu  übertragen,  weil  sonst  leicht  eine  Ungleichheit
  in  den  einzelnen  Bezirken  entstehen  könnte.  Ein  sehr  betrüchtlicher
  Teil  der  Vorschriften,  die  nötig  werden,  muß  bei  Bahnen  gleicher
Art  einheitlich  für  das  ganze  Netz  gehalten  sein,  kann  also  in  der  Form
von  Gesctzen  oder  von  Verordnungen  der  obersten  Aufsichtsbehörde  gegeben
  werden.  Ein  anderer,  kleinerer  Teil  mubß  sich  den  örtlichen  Verhältnissen
  anpassen;  hier  sind  nur  die  Grundsätze  einheitlich  kestzustellen,
  während  die  Ausgestaltung  im  einzelnen  in  kleineren  Bezirken
erfolgen  kann,  jedoch  unter  Wahrung  eines  hinreichenden  Einflusses
der  höheren  Stelle,  um  Unzuträglichkeiten  zu  vermeiden.

Die  Vorschriften,  die  für  Vollbahnen  gelten,  passen  nicht  ohne
weiteres  für  die  Bahnen  geringerer  Ordnung.  Bei  schmalspurigen  Nebenund
  bei  Kleinbahnen  kann  leicht  das,  was  bei  den  Hauptbahnen  unentbehrlich
  ist,  zu  einer  unwirtschaftlichen  Steigerung  der  Kosten  und  zu
unnötigen  Einengungen  führen.

Die  Verhältnisse  der  einzelnen  Staaten  sind  in  bezug  auf  die  Bahnpolizei
  zu  verschieden,  als  daß  sie  hier  im  einzelnen  dargestellt  werden
könnten.  Es  genügt,  kurz  auf  die  Zustände  in  Deutschland  aufmerksam
  zu  machen.  In  Deutschland  hat  Art  43  der  Norddeutschen  Bundesverfassung
  vom  26.  Juli  1867  und  in  Ubereinstimmung  damit  Art.  13