46 Verletzung eines Gewerbsprivilegiums.
heizt wird, der vielen Nuß mit sich führende Rauch
lästig und auch im Allgemeinen — für Bleichen,
Wäsche, Gärten — nachtheilig werden kann, ohne
daß eine erhebliche Eigenthumsbeschädigung durch
eine außergewöhnliche Eigenthumsausübung in jedem
solchen Falle vorläge, während in dem gegenwärtigen
Falle, sowie in den beiden vorangeführten eine
wesentliche Beschränkung des Gebrauches von ganzen
Grundstücken und Grundbesitzungen gegeben ist.
Hienach stellt sich die eingelegte Revision als.
unbegründet dar und war somit das vorinstanzliche
Erkenntniß, nachdem die hierin enthaltene Beweisauflage
zum Gegenstande einer Beschwerde nicht gemacht
worden ist, lediglich zu bestätigen. ,
OAGErk.v.8.Apr.1868RNr.101..hh.
2.
Die Klagestellung wegen Verletzung eines Gewerbsprivilegiums
hängt nicht von vorgängiger polizeilicher Bestrafung
· derseiben ab.
Oberstrichterliche Gründe sagen hierüber:
Auf Grund der vorliegenden Urkunde v. 9. Juli
1866, inhaltlich deren Beklagter und Ingenieur F. M.
sich dem Kläger verpflichteten, für den Fall die von
diesem erfundene Kraftmaschine, für welche Kläger
durch Entschließung des k. Staatsministeriums des
Handels und der öffentl. Arbeiten v. 30. März 1866
ein Gewerbsprivilegium erhielt, auf ihre Veranlassung
im Ganzen oder in einem Theile ausgefährt
würde, eine Entschädigung von 6000 fl. zu zahlen,
verlangt Kläger von dem Beklagten D. N. Zahlung
der hiernach zugesicherten Summe, unter der
Behauptung, daß derselbe die fragliche Maschine in
Gemeinschaft mit F. M. nachgefertigt habe.
Das k. Appellationsgericht hat diese Klage in
der angebrachten Art um deswillen abgewiesen, weil
sie sich auf die Verletzung eines Gewerbsprivilegiums