Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

92 Keichsteg. 
williges Händelsuchen, wie ein willklirlicher Verzicht auf das, was man dem 
Reichstage gegenüber verkreten muß. Sollte die Bestimmung angenommen 
werden, so müßte ich doch jedenfalls wünschen, daß doch irgend eine 
facultas substituendi für den Reichskanzler hin zuge fügt wörde, 
damit die Verpflichtung nicht auf dieser einen Person., die doch immer von 
Fleisch und Blit ist, allein lastet, die unter Umständen bei dem besten Wil- 
len außer Staude sein kann, ihr zu geaügen. 
Dr. HLraun (Wiesbaden). Ich werde in Folge dieser Aeußerungen des 
Herrn Präsidenten der Bundescominsssarien meinen Antrag dahin modificiren: 
„Der Reichstag hat das Recht bei seinen Berathungen die 
Anwesenheit des Bundeskanzlers oder eines Stellvertreters 
desselben zu verlangen.“ 
Damit wird dieses Bedenken wenlgstens beseltigt sein. 
präsident. Wenn ich recht verstanden habe, sallen dann die Worte: 
„als Vertreters der Bundescommissarien“ 
weg? 
Dr. BGraun (Wiesbaden). Ja! 
SIcherer (Aachen)"). Meine Herren, ich wollte Ihnen nur mit weni- 
gen Worten empfehlen, den Artikel 23 der Verfassung in der Form, wie er 
von Baumstark vorgeschlagen worden ist, anzunehmen, dagegen das 
Amendement Lasker abzulehnen. Och bin auch der Ansicht, meine Her- 
ren, daß die Competenz des Reichstags, wie sie im Artikel 23 der Vorlage 
enthalten ist, zu eng gegriffen ist, wonach der Reichstag nur das Recht haben 
soll, Gesetze innerhalb der Competenz vorzuschlagen. Das ist allerdings eine 
Befugniß, die nicht weit genug geht, und ich halte namentlich das Petitions- 
recht als ein für den Reichstag sehr erhebliches, für ein sehr nlützliches, ja 
für ein solches, welches vielleicht für den Relchstag wesentlicher ist als für 
irgend eine parlamentarische Versammlung eines Einzelstaates. Wir haben, 
meine Herren, bei der biehrrigen Berathung des Entwurfs, namentlich bel 
den Artikeln 3 und 4 wiederholt gehört und wlederholt auch uns selbst da- 
mit beruhigt, daß die Fortentwickelung der Bundesgesetzgebung in den ver- 
schledenen Einzelstaaten manche Schäden offen legen und auch die Mittel zur 
Heilung dieser Schäden bieten würde. Ich glaube aber, daß das wesent- 
lichste Mittel, um zu diesem Ziele zu gelangen, eben das Petitionerecht ist. 
Nur auf diesem Wege werden wir dahin kommen, daß diejenigen Verheißun- 
gen, welche uns in Betreff der Verbesserung der Einzelgesetzgebungen gemacht 
sind, auch unablößlich wieder zur Sprache gebracht werden, und ich sage, 
) St. Ber. S. 445.
	        
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