Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

102 Reichetag. 
nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes 
von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag ver- 
sammelt werden.“ 
„Artilel 26. Ohne Zustimmung des Reichstags darf 
die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht 
Übersteigen und während derselben Session nicht 
wsederholt werden.“ 
5) von Ausfeld: 
dieses Amendement (Ziffer 4) dahin zu fassen: 
„In dem Falle der Auflösung des Reichstages ifst dieser 
binnen drei Monaten wieder zu versammeln. 
Eine Vertagung des Reichstages darf ohne Zustimmung 
desselben die Frist von 30 Tagen nicht überstelgen und wäh- 
rend derfelben Sitzung nicht wiederholt werden.““) 
Migquel (Oenabrück)““). Meine Herren, ich habe mich zum Wort ge- 
meldet, um gegen die beiden Amendements zu sprechen, die eine Ver- 
änderung der Legislaturperio de vorschlagen. Ich glaube, wenn Über- 
haupt der Grundfatz, daß man möglichst wenig und nicht mehr als durch- 
aus nothwendig an dem Verfassungsentwurf ändern soll, zutreffend 
wäre, so würde es bei dem vorliegenden Artikel sein, und ich begreife daher 
um so weniger, wie gerade die Herren, die uns fortwährend gepredigt haben, 
man solle an dem Verfassungsentwurf nichts ändern, gerade hier eine Aus- 
nahme machen. (Widerfpruch.) Meine Herren, ich begreise das nicht und 
ich werde die Gründe dafür noch näher klar machen. Ich glaube, wenn 
wir uns auch gewiß bescheiden müssen, nicht alles dasjenige, was wir für 
eine Verbesserung halten, in den Entwurf hineinbringen zu können, wie wir 
es wünschen, so wird man doch unfererseits sich hüten müssen, geradezu den 
Entwurf zu verfchlechtern. Wir haben nach meiner Meinung gar keine Ver- 
anlassung, die Macht, welche die Exccutive in sehr reichem Maße durch dle- 
sen Entwurf bekommen hat, unsererfeits noch zu verstärken, was doch aber 
in Wahrheit der Gesichtspunkt ist, der diefen Anträgen zu Grunde liegt. 
Meine Herren, es will mir scheinen, als wenn diese Antrüge hervorgegangen 
wären aus einem gewissen Mißtrauen gegen das allgemeine Wahl- 
recht, (vielseitiger Ruf: ja wohl!) und daneben aus einem nach meiner 
Melnung vollständig unberechtigten Hintergedanken, (Ruf: oh! ohl) auf 
den ich am Schluß noch näher kommen werde. Was nun das allgemeine 
Wahlrecht betrifft, so hat, glaube ich, die gestrige Debatte darlber, so 
schöne und philosophisch richtige Gedanken fie auch uns zum Ausdruck gebracht 
*) Dr.-S. u. 26. 
% Gt. Ber. S. 451.
	        
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