Nelchttag. Artilel W und 21.
3) Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei derselben sind
Gemelndemitglieder zuzuziehen, welche kein unmittelbares
Staatsamt bekleiden.
Von letzterer Bestimmung werden in den Militair-
Wahlbezirken alle Militairpersonen nicht betroffen.
Das Wahlrecht wird in Person entweder durch Stimm-
abgabe zu Protokoll oder durch offene in eine Wahl-
urne niederzulegende Stimmzettel ausgellbt.“
2) von Hering:)
den Artikel des Entwurfs so zu ändern:
„Der Reichstag geht aus allgemeinen, direkten und ge-
helmen Wahlen hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichs-
wahlgesetzes nach Maßgabe des königl. preußischen Gesetzes
vom 15. Oktober 1866 zu erfolgen haben, auf Grund
bessen der erste Reichstag des Norddeutschen Bundes= gewählt
worden ist.“
Hlerbel sei dem 8 7 dieses Gesetzes oder sonst an geeigneter Stelle
hinzuzufügen, daß in jedem der zum Norddeutschen Bunde gehö-
rigen Staaten, welcher nicht volle 100,000 Einwohner hat,
jedenfalls ein Abgeordneter zu wählen ist.
3) von v. Carlowvitz:
den Artikel des Entwurfs dahin zu ändern:
„Der Reichstag geht aus allgemeinen und direlten Wahlen
mit geheimer Abstimmung hervor. Bis zum Erlaß eines
Reichswahlgesetzes sind hierbei die Bestimmungen des königlich
preußischen Gesetzes vom 15. Oktober 1866 maßgebend. Ab-
weichungen für die Übrigen verbündeten Staaten
sind nur insoweit zulässig, als die dort dermalen bestehende
von der Preußischen abweichende Partikulargesetzgebung
sie bedingt.
Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der nach der letzten
Bolkezählung vorhandenen Bevölkerung ist Ein Abgeordneter
zu wählen, jedoch hat jeder einzelne der zum Norddemschen
Bunde gehörigen Staaten mindestens Einen Abgeordneten
zu wählen. Ein Ueberschuß von wenitstens 50,000
Seelen der Gesammtbevölkerung eines Staates wird
vollen 100,000 Seelen gleichgeachtet.““")
4) von Frles:
hinter „direkten Wahlen“ des Entwurfs einzuschalten:
„mit geheimer Abstimmung“.“)
——— u. 86.
Dr.-G. u. 46. St. Ber. S. 414.
Dr.-S. u. 17.