Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Exhibitionsgeblihren der Advokaten. 233 
Mittheilungen aus der Praris. 
I. 
Erxhibitionsgebühren der Advokaten. 
Der Advokat darf außer den tarifmäßigen Ge- 
bühren und Auslagen für eine Prozeßschrift nicht 
noch dafür eine besondere Gebühr (sogenannte x- 
hibitionsgebühr zu 4 kr.) verlangen, daß er die 
Schrift der im Wohnorte des Advokaten 
befindlichen Partei oder Post oder dem dort be- 
findlichen Gerichte übergiebt; denn nicht blos für 
das Fertigen, sondern auch für das Abliefern der 
Schrift ist ihm die Taxe regulirt 1). Ebenso kann 
der Advokat neben der Tare und der Kopialgebühr 
nicht auch einen Ersatz für Schreibmaterialien ver- 
langen, denn auch hiefür ist der Ersatz schon in 
jener Taxe enthalten 2). 
2. 
Ueber die rechtliche Wirksamkeit geheimer Nebenverträge bei 
Stündungs= und Nachlaßverhandlungen. 
GO. Kap. XVIlI, Die über diesen Gegenstand in 
is, Nr.2. diesen Blättern 1) bereits früher 
ausgesprochenen Grundsätze wurden in jüngster Zeit 
auch von dem höchsten Gerichtshofe des Reiches 
anerkannt, indem sich derselbe in einein Erkennt- 
nisse :) dahin aussprach, 
a) daß der Vertrag, vermöge dessen ein auf 
Nachlaß akkordirender Gemeinschuldner sich die Zu- 
stimmung dissentirender Gläubiger durch das ge- 
welche sich in Untersuchung befinden, vor beendigter 
Untersuchung ihren Abschied nicht erhalten. Kriegs- 
Min.-Restr. v. 2. Okt. 1821. 
1) OAGE. v. 26. Nov. 1841. 1398. 339. 
2) AG#E. v. 3. Jan. 1832. * 31/32. 
1) Bd. l. S. 173, Bd. III, 
2) Vom 20. Nov. 1841. l 482 lsUzs