Exhibitionsgeblihren der Advokaten. 233
Mittheilungen aus der Praris.
I.
Erxhibitionsgebühren der Advokaten.
Der Advokat darf außer den tarifmäßigen Ge-
bühren und Auslagen für eine Prozeßschrift nicht
noch dafür eine besondere Gebühr (sogenannte x-
hibitionsgebühr zu 4 kr.) verlangen, daß er die
Schrift der im Wohnorte des Advokaten
befindlichen Partei oder Post oder dem dort be-
findlichen Gerichte übergiebt; denn nicht blos für
das Fertigen, sondern auch für das Abliefern der
Schrift ist ihm die Taxe regulirt 1). Ebenso kann
der Advokat neben der Tare und der Kopialgebühr
nicht auch einen Ersatz für Schreibmaterialien ver-
langen, denn auch hiefür ist der Ersatz schon in
jener Taxe enthalten 2).
2.
Ueber die rechtliche Wirksamkeit geheimer Nebenverträge bei
Stündungs= und Nachlaßverhandlungen.
GO. Kap. XVIlI, Die über diesen Gegenstand in
is, Nr.2. diesen Blättern 1) bereits früher
ausgesprochenen Grundsätze wurden in jüngster Zeit
auch von dem höchsten Gerichtshofe des Reiches
anerkannt, indem sich derselbe in einein Erkennt-
nisse :) dahin aussprach,
a) daß der Vertrag, vermöge dessen ein auf
Nachlaß akkordirender Gemeinschuldner sich die Zu-
stimmung dissentirender Gläubiger durch das ge-
welche sich in Untersuchung befinden, vor beendigter
Untersuchung ihren Abschied nicht erhalten. Kriegs-
Min.-Restr. v. 2. Okt. 1821.
1) OAGE. v. 26. Nov. 1841. 1398. 339.
2) AG#E. v. 3. Jan. 1832. * 31/32.
1) Bd. l. S. 173, Bd. III,
2) Vom 20. Nov. 1841. l 482 lsUzs