Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Reichstog. Artikel 20 und 21. 3 
5) von Hering: 
den Artikel des Entwurfs in der Art zu ändern: 
„Der Reichstag geht aus allgemeinen, direklen und ge- 
heimen Wahlen hervor, für welche bis zum Erlaß cines 
Reichswahlgesetzes die Bestimmungen des königlich preußischen 
Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes 
vom 15. Oktober 1966 mit dem Zusatz gelien, daß in 
sedem der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten, wel- 
cher nicht volle 100,000 Einwohner hat, jedenfalls ein 
Abgeordneter zu wählen ist.““) 
6) von Ausfeld, als Unterantrag zu 5.: 
den Eingang zu fassen: 
„Der Reichstag geht aus allgemeinen, gleichen und dlrek- 
ten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor 2c.#) 
7) von Simon: 
den letzten Satz des Entmwurfs zu ändern in: 
„Alle Beamten im unmittelbaren Dienste eines Staa#ts, 
mit Ausnahme der Universitätslehrer, der Rechts- 
anwälte und Notare, sowie alle Beamte im Dienste 
des Bundes sind nicht wählbar.“ #%2 
8) von Graf v. Schulenburg: 
diese Aenderung dahin vorzunehmen: 
„Nicht wählbar sind Geistliche und richterliche Be- 
amte im Dienste der Bundesstaaten.“!) 
9) von Ausfeld: 
nach den Worten im ersten Satze des Entwurfs „auf Grund dessen“ 
einzuschalten „In Preußen“, den zweiten Satz: „Beamte — 
sind nicht wählbar"“ zu streichen; 
endlich einen neuen Artikel (hinter Artikel 29 des Entwurfs) ein- 
zuschalten, lautend: 
„Die Wahl eines Mitglieds des Reichstags er- 
lischt, wenn dasselbe im Dienste des Bundes oder 
einee Bundesstagtes ein Amt oder eine Beförde- 
rung annimmt.“ ) 
10) von Graf Gu. Henckel v. Donnersmarck: 
den zweiten Satz des Entwurfs: „Beamte — sind nicht wähl- 
bar“ zu streichen und folgenden neuen Artikel beizufügen: 
*) Dr.-S. u. 54. 
*½#“%) Dr.--S. u. 55. 
#)Dr.-S. u. 20. 
1) Se.-Der. S. 429. 
#) Dr.-S. u. 26.
	        
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