Arttkkel 24. 25. 26. Waldeck. 127
wirklich die Zeiten kommen können, wo die wahre öfsentliche
Meinung in den Wahlen und dem Volke zur Geltung kommen
könnte. Dann ist ee zehnmal besser, daß nun die Wahl ge-
schieht. Was aber die Auflösungsbefugniß der Regier ung angeht, so
steht sie sich ganz gleich. Die Regierung hat die Auflösungsbesugniß, mag
mm der Zeitraum von 3 oder 6 Jahren oder auch 7 Jahren angenommen
werden. Der Abgeordnete Losker hat schon gangz richtig hervorgeheben, daß
hußerst selten in England ein Parlament die Dauer von 7 Jahren erreicht
hat, weil die Strömung der Zeit eine schnellere Action erfrdert, und das
ist der beste Beweis, daß die Zeit an sich zu lang ist. Denn von den Zeit-
strömungen hüngt es allerdings wesentlich ab, und danach muß ein Gesetz-
geber sich richten. Ein Gesetzgeber thut aber immer sehr unrecht, wenn er
belretene, vor sich liegende Bahnen verläßt aus solchen allgemeinen Besorg-
nissen und solchen allgemeinen Betrachtungen. Wenn es jemals begründet
ist, was uns von jeuer Seite zugerufen wird: man bleibe bel diesem Ent-
wurse, man amendire ihn nicht! so ist es bei diesem Paragraphen! (Bravol)
Der Schluß der Olscussion wurde auf wiederholten Antrag nun-
mehr beschlossen.“)
Bei der Abstimmung“") wurde der Antrag Bassewitz (sechs
Jahre) abgelehnt. Der Antrag Baumstark (fÜünf Jahre) wurde bei
namentlicher Abstimmung mit 138 Stümmen gegen 127 abgelehnt, wor-
auf der Artikel 24 nach dem Entwurfe durch fast einstlmmige Mehrheit
angenommen wurde.
Nachdem Auefeld seinen Antrag zurückgezogen hatte, wurden
Artikel 25 und 26 neu nach dem Antrag Unruh (s. oben Ziffer 4)
angenommen. Mit sehr überwiegender Majorität wurde sodann das
Ganze, Entwurf mit den neuen Zusätzen angenommen.
Bei der Schlußberathung sellte von Frankenburg (Ludwigsdorf)
aufs Neue den Antrags““) auf sechs jährige Dauer der Legielaturperiode,
allein derselbe wurde ohne Discussion abgelehnt und Artikel 24 bie 26
noch den Beschlössen der Vorberathung ebenfalls angenommen.)
5% St. Ber. S. 460.
St. Ber. S. 461.
Dr.-S. u. 120.
t) St. Ber. S. 706.