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mir noch weit durchschlagender scheint. Es handelt sich nämlich von der
Ausnahme, die man aber nicht in dem Woahlgesetz zu Gunsten derjenigen
lleineren Staaten gemacht hat, die nicht einmal 100,000 Seelen zählen. Ich
bin mit dieser Ausnahme in ihrem Inhalte vollkommen einverstanden. Ich
erkenne an, daß man auch den kleineren Staaten, wenn dieselben auch 100,000
Serlen nicht haben, einen Abgeordneten zugestehen muß. Allein, meine Her-
een, wo findet sich deun die Bestimmung! sie findet sich nicht in der Ver-
sassung, sie findet sich nicht im Wahlgesetz, sie ist also jetzt in der Luft
schwebend. Nun, wenn dem so ist, wenn das so bleibt, so kann unter Um-
ständen, das werden Sie nicht leugnen, einmal ein künftiger Reichetag die
Legitimation eines solchen Vertreters nicht für auereichend halten. Der
Neichstag kann fragen, wo ist das Gesetz, das bestimmt, daß gegen die aus-
drückliche Vorschrift des Wahlgesetzes ein Abgeordneter hier erscheinen könne,
aus einem Vande, das nicht einmal 100,000 Seelen zählt. Daß diee jetzt
nicht geschehen ist, das liegt vielleicht in den Verhältnissen. Einmal ist diese
Versammlung neu zusammengetreten, sodann ist sie zunächst eine bloß be-
rathende und ist es daher begreiflich, daß sie den Legitimationspunkt etwas
leichter nimmt, als vielleicht ein künftiger Reichstag das thun wird; alfo
namentlich um dieser Ausnahme willen scheint mir es dringend nothwendig,
daß wir sie durch ein Gesetz fixriren und da das im Wahlgesetz nicht ge-
schehen ist, muß das hier geschehen: das sind die Grunde, die für meinen
Antrag sprechen.
Der Ankrag oon Carlowiz wurde abgelehnt.“)
Ebenso wurde Artikel 27 (Enkwurf 25) in der Schiusberathung ohne
Discussion angenommen.“’)
Artikel 28
(Artikel 26 dee Entwurfs.)
Artikel 26 des Entwurfs lautete:
.Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit,
zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehr-
heit der Miltglieder erforderlich.“
Anendement Harnier:
hinter „Mehrheit“ in den Schlußworten des Entwurfs einzuschalten:
ader gesetzlichen Anzahl“.
% St. Ber. S. 467.
Etu. Ber. S. 706.
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