Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Ariitel 82. 135 
Mitglied, was vielleicht in Eisenbahnsachen, in Banksachen und dergleichen 
besondere Erfahrungen befitzt, von einem Gläubiger, der ein besonderes 
privatinteresse dabei hat, grade zur Zeit des Reichstases verfolgt wird. Ees 
soll nun aber diese Bestimmung nichts weniger sein, als ein Eingriff in die 
Jufuz, fie soll nichts weniger sein, als etwa ein Freibrief gegen die Gerechtig- 
keit, sondern sie soll nur die Jateressen des Landes wahren, daß nicht etwa 
ein tüchtiger Reichstagsabgeordneter, auf dessen Anwesenheit ein besonderer 
Werth gelegt werden muß, durch diese Zufälle ausgeschlossen werden kann 
von Erflillung seiner Pflichten. Es hat der Reichstag lediglich also zu er- 
wägen, nicht etwe ob hier ein Grund zur Verfolgung vorliegt, denn das 
würde eben cingreifen in die richterliche Competenz, sondern er hat nur zu 
erwägen, ob das Interesse des Vandes, einen Reichstagsabgeordueten in der 
Versammlung zu sehen, gröher ist, wie das Interesse der Justiz, ihn zu 
verfolgen. Ich empfehle Ihnen mein Amendement, well die Bestimmung 
in der That keiner Versassung fremd ist und weil es daher eigentlich nur 
eine Lücke ergänzt, die wir in der Verfassung vorfinden. 
Bei der Abstimmung wurde der Antrag Ausseld abgelehnt. 
Der Antrag Lette angenommen.“) In der Schlußberathung wurde 
Artikel 31 (neu) in dieser Fassung ohne Diecussion ebenso ange- 
nommen.“") 
Artikel 32. 
(conform mit Entwurf Artikel 29.) 
Der Entwurf lautete: 
„Die Mitglieder des Reichstages dürfen als folche keine Be- 
soldung oder Entschädigung beziehen.“ 
Antndemenis hierzu wurden gestell· 
1) von Windthorst: 
den Artikel dahin zu änderu: 
-„Der Bundesgeseszgebung bleibt es vorbehalten zu 
bestimmen, ob und welche Diäten und Reisekosten den 
Mitgliedern des Reichstages zu gewähren sind.““) 
  
%) St. Ber. S. 469. 
)SGi. Ber. S. 706. 
% St. Ber. G. 477.
	        
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