136 Reiche#teg.
2) von Meier:
im Entwurfe hinter „als solche“ einzuschalten:
„aus öffentlichen Mitteln“.")
3) von Weber und Thünen:
in Artikel 32 zu bestimmen:
„Die Mitglieder des Reichstage erhalten aus der Bundes.
ka sse Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Ge-
setzes. Bis zum Erlaß dieses Gesetzes stellt das
Bundespräsidium die Höhe derselben fest. Ein Verzicht
auf Reisekosten und Diäten ist unstatthaft.“)
4) von Ausfeld:
in Artikel 32 zu bestimmen:
„Die Mitglieder des Reichstags beziehen aus der Bundes-
kasse ein gleichmäßiges Taggeld und Entschädigung
für ihre Reisekosten. Ein Verzicht hierauf ist unzu
lässig.
Die Kosten der Stellvertretung eines zum Reichs-
tage gewählten Beamten in seinem Amte während der Session
sind aus der Bundeskasse zu tragen.
Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum
Eintritt in den Relchstag keines Urlaubs.“##)
von Brünneck (Nosenberg. Löbau). ) Meine Herren! Ee handelt sich
bei dem Artikel 29 selbstverständlich nicht um die abstracte Frage, ob es
üÜberhaupt angemessen und besser sei, dab Abgeordnete zu einem Parlament
Düäten erhalten oder nicht. Es handelt sich hier einfach uur um die Frage,
ob Abgeordnete, dle aus dem radicalsten und demokratischsten
Wahlprincip, was überhaupt ged acht wer den kann, hervorgehen,
Diäten erhalten sollen oder nicht. Ein solches Wahlrecht haben
Sie vorgestern in seinem Princip Ihrerseits für alle Zeiten aner
kannt und die Wirkungen dieses allgemeinen Wahlrechts stehen meines
Erachtens in so engem Zusammenhange mit der Diätenfrage über-
haupt, daß Sie mir es gütigst gestatten werden, hier mit einigen Worten
auf die ersteren, wie ich sie voraussetze, einzugehen. Man hat dem allge-
meinen Wahlrecht hier so viel Gutes und Schönes nachgesagt, daß es
sich in der That eigentlich schämen müßte, wenn es so hohen Erwartungen
im oollsten Maße zu entsprechen etwa nicht im Stande sein sollte. Ja, ein
*) Dr.-S. n. 60.
*#%) Dr.-S. u. 17.
“) Dr.-S. u. 26.
11) Si. Ber. S. 469.