Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

178 Zoll- und Handelewesen. 
Waarenmengen, welche unter einem niedrigerrn Tarifsatz in einem anzu- 
schließenden Lande angehäuft sind, nicht in den bestehenden Zollverein in einem 
Umfange eingeführt werden, welcher die Zollvcreinsstaaten beeinträchtigt. 
Spezielse Discussion. 
Artikel 33 
(conform mit Artikel 30 des Entwurfes.) 
Erxleben.") Ich hatte mir erlaubt, zu Artikel 30 ein Amende- 
ment zu stellen, welches dahin geht, am Schlusse des Artikele hinter 
dem Worte „einer“ die Worte „nicht gemeinschaftlichen“ ein- 
zuschalten. Man könnte vielleicht von der Ansicht ausgehen, daß das, was 
durch die Einschaltung gesagt werden solle, sich von selbst verstehe, und daß 
deshalb die Einschaltung unterbleiben könne. Ich glaube aber, daß es im 
Interesse der Deutlichkeit doch von erheblicher Wichtigkeit ist, diese Einschal- 
tung zu machen. Man hatte in dieser Beziehung bisher die Vorschrift ge- 
habt, daß nicht alle, sondern nur einzelne Gegenstände mit einer inneren 
Steuer belegt werden dürsen. Diese Gegenstände waren vorzugsweise Bier, 
Taback und Wein, und solche Gegenstände, welche der Mahl- und Schlacht- 
steuer unterliegen. Nun hatte bisher im Zolloerein jeder Staat die Befug- 
niß, von Gegenständen, die aus andern Bundeestaaten herrührten, eine Ueber- 
gangssteuer zu erheben, welche den inneren Steuern gleichkam, die der betref- 
sende Staat von gleichartigen inländischen Erzeugnissen erhob. Es werden 
nun aber durch die vorliegende Verfassung die Steuern, welche auf Bier, 
Branntwein und Taback ruhen, gemeinschaftliche, und meiner Meinung nach 
würde es daher nothwendig sein, die Erhebung einer solchen Uebergangsab- 
gabe wie sie durch den Artikel 30 festgesetzt ist, auszuschließen für alle die- 
jenigen Steuern, welche gemeinschaftlich sind. Also mit anderen Worten, um 
es an einem Beispiele klar zu machen: wenn Meckleuburg dem Zolloereine 
angehörte, so würde es nicht mehr in der Lage sein, von dem Preußischen 
Branntweine, welcher nach Mecklenburg abgeführt wird, eine Uebergangs- 
abgabe zu erheben. Dos ist der Zweck meines Antrages. Ich glaube zwar, 
daß die Verfasser des Entwurfes mit mir vollkommen einverstanden sind, 
habe aber der mehreren Deutlichkeit wegen es für nützlich gehalten, dieses 
Amendement zu stellen. 
Bundescommissar und Ministerlaldirector Delbrück.“.) Der Herr Vor- 
redner setzt mit vollem Recht voraus, daß es in der Absicht des Entwurfes 
  
) Si. Ber. S. 493. 
“) Sl. Ber. S. 493.
	        
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