Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 33. 34. Erxleben. Grumbrecht. 179 
liegt, in Beziehung auf diejenigen Gegenstände, deren gemeinschaft- 
liche Besteuerung zur Bundesangelegenheit gemacht ist, die Erhe- 
bung von Uebergangsabgaben in Zukunft auszuschließen. Der 
von ihm gestellte Antrag, welcher diese Absicht ausdrlicken soll, ist indessen 
deshalb bedenklich, well er Über diese Absicht hinausgeht. Es werden be- 
kanntlich von Verbrauchsgegenständen nicht nur für Rechnung des Staates 
in den einzelnen Bundesstaaten Steuern erhoben, sondern auch für Rechnung 
von Communen. Solche Abgaben, die für Rechnung von Communen er- 
hoben werden, dürfen vertragsmäßig schon jetzt nicht erhoben werden von 
Zucker und Taback; sie dlirsen aber vertragsmäßig erhoben werden, und wer- 
den thatsüächlich erhoben von Bier und Branntwein. Durch die Annahme 
des von dem Herrn Vorredner gestellten Amendements würde es in Zukunst 
ungulässig sein, daß von Bier und Branntwein eine Communalabgabe erho- 
ben würde. Ob ee sich an sich empfiehlt, der Communalbesteuerung diese Ob- 
jecte, wenn auch innerhalb der Grenzen, zu ÜUberlassen, welche in den Vereins- 
Vverträgen dafür festgestellt sind, darlber ist hier nicht zu discutiren. Es ist 
aber offenbar die Verfassung nicht der Ort, um die Frage sosort negativ zu 
entscheiden. Dem Herrn Vorredner wird sehr wohl bekannt sein, daß es 
erhebliche Schwierigkeiten gehabt hat, namentlich im vormaligen Königreiche 
Hannover, wo dergleichen Communalabgaben noch von sehr vielen anderen 
Gegzenständen erhoben wurden, dieselben zurückzuführen, sowohl dem Objecte, 
als dem Maße nach, auf dos nach den Vereinsverträgen zulässige Maß. Es 
empfiehlt sich gewiß nicht bei dieser Gelegenheit das, was bisher für zulässig 
erachtet war, abzuändern. 
Der Antrag Erxleben wurde bei der Abstimmung abgelehnt, 
und hierauf Artikel 30, nun Artikel 33 des Entwurfs, fast einstimmig 
angenommen.“) Ebenso ohne Discussion in der Schlußabstimmung.““) 
  
Artikel 34 
(con form mit Artikel 31 des Entwurfs.) 
Grumbrecht (Harburg 2c.).““) Meine Herren! Ich würde das von 
mir angemeldete Wort nicht benutzt haben, wenn nicht ein Abgeordneter gegen 
diesen Artikel sich hätte einschreiben lassen und wenn nicht in diesen Tagen 
mir verschiedene Mittheilungen gemacht worden wären, nach denen die 
anderen Seestädte Deutschlandse gegen die Begünstigung der 
*) St. Ber. S. 493. 
½% St. Ber. S. 712, 
5½% Gt. Ber. S. 494.
	        
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