Artikel 38. Delbrück. 20
richtet ist, an Stelle der Worte: „der auf Gesetzen oder allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften beruhenden Steuerverglitungen und Ermächtigungen“ ge-
setzt werden soll: „der durch Bundesgesetz zu regelnden Steuer-Ver-
gütungen und Ermächtigungen" ist entbehrlich; daß die Negulirung
der Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen ein Gegenstand der Bundesgesetz-
gebung in Zukunft sein wird, ist nach dem Juhalt des Artikels 35 völlig
weisellos; denn im Artikel 35 ist dem Bunde ausschließlich die Gesetzgebung
über das gesammte Zollwesen und über die inneren Verbrauchssteuern zuge-
wiesen; ein integrirender und nothwendiger Theil dieser gesetzgeberischen Besug-
nisse ist auch die Befugniß über die Vergütungen und Ermäßigungen derjenigen
Abgaben Bestimmungen zu trefsen, welche Gegenstand der gemeinschastlichen
Gesetzgebung bilden, es liegt also das, was der Herr Abgeordnete ausgedrückt
haben will, bereits im Eutwurs in einem von Ihnen angenommenen Artikel.
Es könnte deshalb scheinen, daß die Ersetzung der in dem Entwurfe gewählten
Ausdrücke durch die von dem Herrn Abgcordneten vorgeschlagenen mindestens
unschädlich wäre, es ist das aber nicht der Fall; durch den von dem Herrn Abge-
ordneten vorgeschlagenen Ausdruck wird die Voraussetzung rege gemacht, als
solle nun das, was jetzt in Bezug auf diese Steuer-Verglitungen und Ermäßigun-
gen beseitigt, einer Revision im Wege der Bundesgesetzgebung unterworsen wer-
den; nun, daß es der unterworsen werden kann, ist keine Frage, eine Noth-
wendigkeit aber der Revision durch die Bundesgesetzgebung liegt unzweifelhaft
für den Augenblick nicht vor. Es ist namentlich bei dlesem Punkte zugleich
daran zu erinnern, daß es wünschenswerkh ist, sich in den Bestimmungen,
die hier jetzt zur Grundlage des gemeinschaftlichen Zoll- und Handelswesens
getroffen werden sollen, sich bei diesen Bestimmungen auch in ihrer Fassung
nach Möglichkeit an dasjenige anzuschließen, was im ganzen Zollverein gilt.
Es ist das deshalb zu empsehlen, weil, wie bei Gelegenheit der General-
Discussion Über diesen Abschnikt schon hervorgehoben ist, es wohl unzweifel-
haft die einstimmige Ansicht des hohen Haufes sein wird, auch nicht durch
eine anscheinend gleichgiltige Wortsassung der Mißdeutung Raum zu geben,
als solle in den Verhöltnissen zu den Sisddeutschen Staaten von hier etwas
geändert werden. Aus diesen Gründen empfehle ich die Ablehnung des ersten
Amendements. Die Ablehnung des zweiten Amendements habe ich aus
anderen Gründen zu empfehlen. In dem Artikel 33 des Entwurfes,
jetzt Artikel 36, der bereits Ihre Zustimmung erhalten hat, ist be-
stimmt, daß die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern
jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeillbt habe, innerhalb seines
Gebietes Überlassen bleiben soll; es ist damit ausgedrückt, daß die Erhebung
und Verwaltung dieser Steuern nicht Bundessache ist. Ist die Erhebung
und Verwaltung dieser Steuern nicht Bundessache, bleibt sie vielmehr Sache
der einzelnen Regierungen und bleiben deshalb die Auswendungen, welche für
die Erhebung und Verwaltung dieser Steuern zu machen sind, auch in Zu-
kunft wie bisher ein Object des Budgets der einzelnen Stoaaten, so ist es,