Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 38. Delbrück. 20 
richtet ist, an Stelle der Worte: „der auf Gesetzen oder allgemeinen Ver- 
waltungsvorschriften beruhenden Steuerverglitungen und Ermächtigungen“ ge- 
setzt werden soll: „der durch Bundesgesetz zu regelnden Steuer-Ver- 
gütungen und Ermächtigungen" ist entbehrlich; daß die Negulirung 
der Steuer-Vergütungen und Ermäßigungen ein Gegenstand der Bundesgesetz- 
gebung in Zukunft sein wird, ist nach dem Juhalt des Artikels 35 völlig 
weisellos; denn im Artikel 35 ist dem Bunde ausschließlich die Gesetzgebung 
über das gesammte Zollwesen und über die inneren Verbrauchssteuern zuge- 
wiesen; ein integrirender und nothwendiger Theil dieser gesetzgeberischen Besug- 
nisse ist auch die Befugniß über die Vergütungen und Ermäßigungen derjenigen 
Abgaben Bestimmungen zu trefsen, welche Gegenstand der gemeinschastlichen 
Gesetzgebung bilden, es liegt also das, was der Herr Abgeordnete ausgedrückt 
haben will, bereits im Eutwurs in einem von Ihnen angenommenen Artikel. 
Es könnte deshalb scheinen, daß die Ersetzung der in dem Entwurfe gewählten 
Ausdrücke durch die von dem Herrn Abgcordneten vorgeschlagenen mindestens 
unschädlich wäre, es ist das aber nicht der Fall; durch den von dem Herrn Abge- 
ordneten vorgeschlagenen Ausdruck wird die Voraussetzung rege gemacht, als 
solle nun das, was jetzt in Bezug auf diese Steuer-Verglitungen und Ermäßigun- 
gen beseitigt, einer Revision im Wege der Bundesgesetzgebung unterworsen wer- 
den; nun, daß es der unterworsen werden kann, ist keine Frage, eine Noth- 
wendigkeit aber der Revision durch die Bundesgesetzgebung liegt unzweifelhaft 
für den Augenblick nicht vor. Es ist namentlich bei dlesem Punkte zugleich 
daran zu erinnern, daß es wünschenswerkh ist, sich in den Bestimmungen, 
die hier jetzt zur Grundlage des gemeinschaftlichen Zoll- und Handelswesens 
getroffen werden sollen, sich bei diesen Bestimmungen auch in ihrer Fassung 
nach Möglichkeit an dasjenige anzuschließen, was im ganzen Zollverein gilt. 
Es ist das deshalb zu empsehlen, weil, wie bei Gelegenheit der General- 
Discussion Über diesen Abschnikt schon hervorgehoben ist, es wohl unzweifel- 
haft die einstimmige Ansicht des hohen Haufes sein wird, auch nicht durch 
eine anscheinend gleichgiltige Wortsassung der Mißdeutung Raum zu geben, 
als solle in den Verhöltnissen zu den Sisddeutschen Staaten von hier etwas 
geändert werden. Aus diesen Gründen empfehle ich die Ablehnung des ersten 
Amendements. Die Ablehnung des zweiten Amendements habe ich aus 
anderen Gründen zu empfehlen. In dem Artikel 33 des Entwurfes, 
jetzt Artikel 36, der bereits Ihre Zustimmung erhalten hat, ist be- 
stimmt, daß die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern 
jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeillbt habe, innerhalb seines 
Gebietes Überlassen bleiben soll; es ist damit ausgedrückt, daß die Erhebung 
und Verwaltung dieser Steuern nicht Bundessache ist. Ist die Erhebung 
und Verwaltung dieser Steuern nicht Bundessache, bleibt sie vielmehr Sache 
der einzelnen Regierungen und bleiben deshalb die Auswendungen, welche für 
die Erhebung und Verwaltung dieser Steuern zu machen sind, auch in Zu- 
kunft wie bisher ein Object des Budgets der einzelnen Stoaaten, so ist es,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.