Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

202 Zoll und Hondelewesen. 
glaube ich, unzulässig, für den Reichstag die Befugniß in Un- 
soruch zu nehmen, durch seine Gesetzgebung bestimmen zu wol- 
len, was für die Erhebung und Verwaltung dieser Steuern zu 
verausgaben ist. Die Beträge, die für die Erhebung der Zölle jetzt nach 
den unter den Vereinsregierungen bestehenden Verabredungen vergl#tet wer- 
den, diese Beträge beruhen auf durch eine lange Reihe von Jahren hindurch 
erprobten Normen. In Bezichung auf die Saljzsteuer ist in den gestellten 
Amendements ausgesprochen, daß sic den Betrag der wirklichen Verwendung 
nicht Übersteigen könne, und was endlich die 15 pCt. für die inneren Steuern 
betrifst, so liegt dabei allerdings ein anderes Verhältniß vor. Man hat bei 
der Abmessung dieses Procentsatzes nur auf langjährige Erfahrungen zurück- 
gehen können. Schon bei den ersten Anschlußverträgen, die von Seiten 
Preußens mit Lippe, mit Waldeck und init Bezug auf das Fürstenthum 
Birkenfeld geschlossen wurden, hat man vor 30 Jahren und mehr auf Grund 
der damals vorliegenden Erfahrungen angenommen, daß die Erhebungs= und 
Verwaltungskosten der hier in Rede stehenden inneren Steuern etwa 15 pCt. 
von dem Bruttoertrage ansmachen. Bei der periodisch erfolgten Abänderung 
dieser einzelnen Verträge hat man Veranlassung gehabt, auf die Richtigkeit 
dieses Procentsatzes zurlckzugehen; man hat Veranlassung gehabt, sie von 
Neuem zu prüfen und diese wiederholte Prllifung hat dahin geführt, daß 
dieser angegebene Procentsatz im Allgemeinen der richtige sei. Es ist nun 
jetzt eine neue Probe gemacht worden. Nach dem Preußischen Budget für 
das laufende Jahr beträgt die Einnahme der Steuern, um die es sich hler 
handelt, zusammen mit einigen anderen nicht in den Kreis der Bundesgesetz- 
gebung fallenden Abgaben, die ich später characterisiren werde, 181 Millionen 
Thaler; die Kosten, die für die Erhebung und Verwaltung dieser Steuer zu 
verwenden sind, betragen 2,700,000 Thlr. Es hat sich hlerbei wieder er- 
geben, daß die Erhebungs= und Verwaltungskosten 144 pCt. der Bruttoein- 
nahme ausmachen, also etwa 15 Procent. Daß die 15 Procent in jedem 
einzelnen Jahre immer genau zutreffen werden, das ist allerdings nicht zu 
behaupten. Die Rechnung, deren Resultat ich soeben Ihnen vorzulegen die 
Ehre gehabt habe, bezieht sich allerdings auch und muß sich auch beziehen auf 
andere Steuern, als auf diejenigen, die ln dem hier vorliegenden Artikel ge- 
nannt und die dem Bunde Überwiesen sind, und zwar muß sie sich auch auf 
andere Steuern beziehen, weil die Organe für die Erhebung und Verwaltung 
der hier vorliegenden Steuern und einer Anzahl anderer Steuern dieselben 
sind und sich gar nicht trennen lassen. Die Mahl- und Schlachtsteuer, die 
nicht in den Kreis der Bundesgesetzgebung fällt, ferner die Communications- 
Abgaben und eine Anzahl minder erheblicher Abgaben werden von denselben 
Organen erhoben, wie diejenigen Steuern, welche hier in Frage stehenn. Man 
ist davon ausgegangen, und unzweifelhaft nach allen Erfahrungen mit Recht, 
daß eine Zerlegung der Functionen der elnzelnen mit der Erhebung dieser 
verschiedenen Steuern beauftragten Behörden je nach dem Object der Steuer
	        
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