Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

206 Eiseubahnwesen. 
Artikel 41 einen Zusatz gegeben, welcher die bestehenden Verbote der 
Parallelbahnen aushebt und die Wiedereinführung derselben verbietet. Dies 
glaube ich, ist wohl der wichtigste von den von uns einge brachten 
Anträgen. Practisch sind freilich die Verbote der Parallelbah= 
nen nicht von sehr großer Bedeutung, weil sie namentlich von der 
Preußischen Gesetzgebung (welche wir hier hauptsächlich im Auge haben) so 
abgefaße sind, daß schwerlich ein Eisenbahnunternehmen auf den Markt kom- 
men wird, welches ganz den Bedingungen entspricht, die dort als Voraus- 
setzungen des Begriffs einer Parallelbahn bezeichnet sind, nämlich, daß die- 
selben Endpunkte unter Berührung der hauptsächlichsten Vermittelungspunkte 
verbunden werden. Indeß bietekt der Artikel Anhaltspunkte, um 
neuen Eisenbahnunteruerhmungen Schwierigkeiten in den Weg 
zu legen; er wirkt ein auf die Untersehmer der Eisenbahnen, indem er sie 
veranlaßt, aus Besorgniß vor dem Artikel Wege zu wählen, die sie 
sonst nicht wählen würden, und in indufstriereichen Gegenden würde dieser 
Artikel in der That, wenn die Entwickelung des Eisenbahnweseus weiter 
geht, positiv großen Schaden anrichten können. Wir glauben, daß wir 
durch die volle Zulassung der Concurrenz für die Zukuuft unseres 
Eiseubahnweseus wesentlich förderlich wirken werden, und empfehlen diesen 
Antrag ihrer Annahme. Im Uebrigen haben wir an den Bestimmungen 
da, wo die Interessen der Eisenbahnen, wie es uns schien, zu unbedingt der 
Reglementirung des Bundes unterworsen worden waren, gewisse Clauseln 
einzufügen gesucht, welche dem Bunde hinrelchende Vollmachten 
sichern, den Eisenbahnen aber eine gewisse Sicherheit gewäh. 
ren gegen unberechtigte Willkür. Wir haben zunächst im Artikel 43 
das Wort „gleiche Betriebseinrichtungen“ in „übereinstimmende Be- 
triebseinrichtungen“ umgewandelt. Sie sehen, es sind leichte Umwandlungen, 
welche indeß den Anforderungen des Bundes, soweit sie nicht in der Natur 
der Sache begründet wären, die Spitze abbrechen. Wir haben serner aus 
dem Artikel, welcher den Eisenbahnen gleiche Güter= und Personen- 
Betriebsreglements auferlegt, diese Bestimmung entfernt und 
dieselbe in den Artikel 45 hinÜbergeführt, wo von den Zielen die 
Rede ist, zu welchen das Aufsichtsrecht und die Controle Seitens 
des Bundes gelbt werden soll. Wir haben also aus der Auflage, 
gleiche Betriebsreglements einzuführen und dieselben gleich zu erhalten, ge- 
wissermaßen eine Instruction für das Eisenbahnrommissarlat 
des Bundes gemacht, dahin gehend, auf Herstellung und Ausrechterhal- 
tung Übereinstimmender Betriebesreglements hinzuwirken. Es ist hierauf in 
zwei Richtungen Gewicht zu legen. Sie wissen, daß die Betriebereglements, 
die hier gemeint sind, bis jetzt zu Stande gekommen sind aouf dem Wege 
der Vereinbarung zwischen den Eisenbahnverwaltungen im Verein Deutscher 
Eisenbahnverwaltungen, wo Staaksverwaltungen und Privatverwaltungen ge- 
wissermaßen als gleichberechtigt mit einander verkehrten, ihre Erfahrungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.