206 Eiseubahnwesen.
Artikel 41 einen Zusatz gegeben, welcher die bestehenden Verbote der
Parallelbahnen aushebt und die Wiedereinführung derselben verbietet. Dies
glaube ich, ist wohl der wichtigste von den von uns einge brachten
Anträgen. Practisch sind freilich die Verbote der Parallelbah=
nen nicht von sehr großer Bedeutung, weil sie namentlich von der
Preußischen Gesetzgebung (welche wir hier hauptsächlich im Auge haben) so
abgefaße sind, daß schwerlich ein Eisenbahnunternehmen auf den Markt kom-
men wird, welches ganz den Bedingungen entspricht, die dort als Voraus-
setzungen des Begriffs einer Parallelbahn bezeichnet sind, nämlich, daß die-
selben Endpunkte unter Berührung der hauptsächlichsten Vermittelungspunkte
verbunden werden. Indeß bietekt der Artikel Anhaltspunkte, um
neuen Eisenbahnunteruerhmungen Schwierigkeiten in den Weg
zu legen; er wirkt ein auf die Untersehmer der Eisenbahnen, indem er sie
veranlaßt, aus Besorgniß vor dem Artikel Wege zu wählen, die sie
sonst nicht wählen würden, und in indufstriereichen Gegenden würde dieser
Artikel in der That, wenn die Entwickelung des Eisenbahnweseus weiter
geht, positiv großen Schaden anrichten können. Wir glauben, daß wir
durch die volle Zulassung der Concurrenz für die Zukuuft unseres
Eiseubahnweseus wesentlich förderlich wirken werden, und empfehlen diesen
Antrag ihrer Annahme. Im Uebrigen haben wir an den Bestimmungen
da, wo die Interessen der Eisenbahnen, wie es uns schien, zu unbedingt der
Reglementirung des Bundes unterworsen worden waren, gewisse Clauseln
einzufügen gesucht, welche dem Bunde hinrelchende Vollmachten
sichern, den Eisenbahnen aber eine gewisse Sicherheit gewäh.
ren gegen unberechtigte Willkür. Wir haben zunächst im Artikel 43
das Wort „gleiche Betriebseinrichtungen“ in „übereinstimmende Be-
triebseinrichtungen“ umgewandelt. Sie sehen, es sind leichte Umwandlungen,
welche indeß den Anforderungen des Bundes, soweit sie nicht in der Natur
der Sache begründet wären, die Spitze abbrechen. Wir haben serner aus
dem Artikel, welcher den Eisenbahnen gleiche Güter= und Personen-
Betriebsreglements auferlegt, diese Bestimmung entfernt und
dieselbe in den Artikel 45 hinÜbergeführt, wo von den Zielen die
Rede ist, zu welchen das Aufsichtsrecht und die Controle Seitens
des Bundes gelbt werden soll. Wir haben also aus der Auflage,
gleiche Betriebsreglements einzuführen und dieselben gleich zu erhalten, ge-
wissermaßen eine Instruction für das Eisenbahnrommissarlat
des Bundes gemacht, dahin gehend, auf Herstellung und Ausrechterhal-
tung Übereinstimmender Betriebesreglements hinzuwirken. Es ist hierauf in
zwei Richtungen Gewicht zu legen. Sie wissen, daß die Betriebereglements,
die hier gemeint sind, bis jetzt zu Stande gekommen sind aouf dem Wege
der Vereinbarung zwischen den Eisenbahnverwaltungen im Verein Deutscher
Eisenbahnverwaltungen, wo Staaksverwaltungen und Privatverwaltungen ge-
wissermaßen als gleichberechtigt mit einander verkehrten, ihre Erfahrungen