Artilel 44. 16. 211
„Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung Überein-
stimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche
Bahnpolizel-Reglements eingeführt werden. Der Bund hat dafür
Sorge zu tragen, daß die Eisenhahnverwaltungen die Bahnen jeder-
zeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande
enhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrlsten, wie das
Verkehrsbedürfniß es erheischt.“
angenommen; ebenso in der Schlußberathung.")
Artikel 44
(im Entwurfe Artikel 41.)
Der Redactionsantrag Michaelis, wonach der Artikel 41 (jetzt 44)
des Entwurfs"") zu lauten hat:
„Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durch-
gehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne
nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, des-
gleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge
einzuführen, auch directe Expeditionen im Personen= und Güterver=
kehr, unter Gestattung des Uebergaugs der Transportmittel von
einer Bahn auf die andere gegen die übliche Verglitung einzurichten.“
wurde angenommen. Ebeuso in der Schlußberathung.-)
Artikel 45
(im Entwurfe Artikel 42.)
Te#kel 42 des Entwurfs hatte gelautet:
„Dem Bunde steht die Controle der Tarife zu. Er wird
dieselbe ausüben zu dem Zwecke, die Gleichmäßigkeit und möglichste
Herabsetzung derselben zu erreichen, insbesondere für den Transport
von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen, Steinen, Salp Roheisen, Dun-
gungsmitteln und ähnlichen Gegenständen einen dem Bedürfniß der
Se. Ber. S. 506 r. m. u. S. 712.
““#) Derselbe haite ursprünglich gelautet: „Die isenbahnverwaluungen sind ver-
Pruchtet, die nöthlgen Personen= und Gierzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit
eingfähren, auch directe Expeditionen im Personen- und Glllerverkehr unur Gestaltung
k# Ucbergangs der Traneportminel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche
Lergamag eingrrichten.“
St. Ver. S. 506 r. m. S. 712.