Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Arikkel 48. Itzenplitz. Exkleben. 225 
reten, der zuerst gesprochen hatte, schon erwähnt; ich gehe aber meinerseits 
nicht so weit wie der verehrte Herr Abgeordnete, ich habe nur in einer 
Beziehung eine Ausstellung in Betresf des Schlusses des Artikels 
zu machen. Es wird in diesem Artikel gesagt, daß verfassungsmäßig 
die Grenze zwischen der Gesetzgebung und dem Recht, Reglementsbestimmungen 
zu treffen, so fest gestellt werden solle, wie es gegenwärtig in Preußen be- 
steht. Nun glaube ich, daß es in der That kaum möglich ist, dab wir 
uns entschließen verfassungsmäßig ekwas festzustellen, was ein großer 
Theil der Mitglieder dieses Hauses ganz gewiß gar nicht kennt; 
ich für mein Theil kenne es gar nicht und ich glaube, daß ein großer Theil 
der andern Mitglieder sich wohl in derselben Lage befinden wird, und ich 
mache mir meinesorts gar keinen Vorwmf daraus, es nicht zu kennen. Da- 
gegen würde ich mir einen großen Vorwurf machen, wenn ich nur vollständig 
#mbekannte Grundsätze verfassungsmäßig feststellen, oder doch dazu mitwirken 
wollte. Ich glaube, daß auf dem Wege des von mir gestellten Antrages 
dese Schwierigkeit sehr einfach gehoben werden könnte. Das Posttaxwesen 
des Bundes ist in diesem Augenblick im äußersten Grade verschieden, die 
verschiedenen Staaten, die dem Bunde angehören, und die theilweise jetzt 
Provinzen von Preußen geworden sind, haben ganz verschiedene innere Taxen, 
die dle Preußische Verwaltung in den Preußische Provinzen gewordenen 
Landestheilen einstweilen hat fortbestehen lossen, weil sie zum Theil sehr viel 
niedriger sind als die Preußische. Ich kann ihr dafür meinesorte nur meinen 
Dank aussprechen, obgleich ich es natlrlich finde. Aber mit der Zeit wer- 
den die verschiedenen Taxen doch in Uebereinstimmung gebracht werden mülssen, 
und bei Herstellung dieser Uebereinstimmung, behufs welcher uns ein Gesetz 
vorzulegen sein wird, wird sich dann feststellen lassen, was durch Gesetz zu 
normiren und was der reglementarischen Feststellung zu überlassen ist. Da- 
mit nun aber in der Zwischenzeit keine Schwierigkeiten entstehen, ist eben 
mein Antrag dahin gerichtet, diesen Artikel so zu verändern, daß während 
dieses Zwischenstadiums diejenigen Normen, die in Preußen in Anwendung 
sind, bleiben, aber eben auch nicht länger. Das ist der Zweck des zweiten An- 
trages, den ich hiermit dem Hohen Hause gleichfalls empfehle. 
Graf Ihenplitz.') Wenn ich vorhin gesagt habe „Bundesminister“, 
so habe ich darunter natürlicherweise nur verstanden und nur verstehen 
können denjenigen, der die Function des Bundesministere wahr- 
zunehmen hat. Einen solchen muß es doch immer geben, sei es nun diese 
oderjene Person aus diesem oder jenem Lande; das ist gang gleichgoltig. 
Immer aber wird eine Person da sein, die die Functionen des Ministers 
ansÜbt, und das ist es, was ich gemeint habe. Was nun den Artikel 48 
und das Amendement Erxleben zu demselben betrifft, so scheint mir eine 
5 St. Ber. S. 517. 
Vaitrlalica. IL 15
	        
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